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Arbeitslosengeld während des Studiums

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Ungelesen 04.08.09, 12:55   #1
totallysick
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Standard Arbeitslosengeld während des Studiums

Hallo,

ich hab von Sep 2005 bis Feb 2009 ein duales Studium absolviert. Ende Februar 2009 lief mein Ausbildungsvertrag aus und ich konnte nicht übernommen werden. Seit Februar 2009 muss ich jedoch noch meine Diplom-Arbeit schreiben und Bekannte haben mir dazu geraten (da ich während meines Studiums in die Arbeitslosenversicherung einzahlte) Arbeitslosengeld zu beanspruchen.

Das Arbeitsamt hat sich vorab gestreubt mir ALG zu geben, da sie der Meinung waren ich sei auf Grund meiner Diplom-Arbeit nicht vermittelbar, haben es letztendlich doch bewilligt. Mein "Betreuer" ist nun aber der Aufassung das ich aufgrund meiner Arbeit nicht vermittelbar sei und als Student gelte.

Meinen nächsten Termin beim Betreuer habe ich in 2 Wochen. In der Zeit fahre ich nach Schweden und daher habe ich eben beim Arbeitsamt angerufen um den Termin zu verschieben.

Der Typ am Telefon meinte jetzt, dass mein Betreuer mir erst die Erlaubnis zum Urlaub geben muss!?!?!

Meine Frage jetzt:
Kann ich das ALG (ist eh ganz wenig) einfach so kündigen (ohne Nachweis einer Arbeitsstelle), ich hab nämlich kein Bock mehr auf den ganzen bürokratischen Scheiss (für das Geld) oder muss ich mit Konsequenzen seitens der ARGE rechnen bzw. haben die die Möglichkeit bereits gezahltes ALG zurückztufordern?

Ich danke euch für eure Hilfen.

Gruß
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Ungelesen 04.08.09, 14:44   #2
DieMulle
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Du must das ALG nicht in Anspruch nehmen. Sag du willst keine Leistungen mehr und gut ist. Hatte ich auch in meiner Studienzeit. Ging mir auf den scheiß Sack das geeiere für iwas um die 50 Eier oder was das da ma war. Zurück wollen die auch nix.
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Ungelesen 06.08.09, 09:54   #3
hotte01
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wenn du kein ALG I oder 2 Bezieht hast du auch keinen Anspruch auf Krankversicherung....somit bist du nicht versichert oder du versicherst dich selbst Kosten ca. 120 Euro pro Monat....wegen dem Urlaub da hat er recht kannst du nachlesen im SBG II § müsset ich jetzt nachschauen....

Du bekommst nicht nur die 50 euro sondern wie oben schon beschrieben die Krankversicherung gezahlt und die Rentenversicherung....denkt dran du musst immer nachweisen für die Rente was du jeden Tag deines Lebens getan hast.....
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Ungelesen 06.08.09, 10:07   #4
DieMulle
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Is doch kein Problem bis 24 kann er sich doch mitversichern lassen (Mutti etc..). Wie alt biste ? Gut bei "Sep 2005 bis Feb 2009 duales Studium absolviert" könnte das mit den 24 ne enge Geschichte werden .
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Ungelesen 06.08.09, 11:13   #5
hotte01
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hotte01 gewöhnt sich langsam dran | 16 Respekt Punkte
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Auszug SGB V:

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
__________________
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