Laut PAG Art. 21 Abs. 1 Nr. 4:
[...] sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet [...]
Nr 5:
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Das trifft meines Erachtens da zu. Ist genauso wie die Bundespolizei an Bhf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen darf.
Obiges nennt sich Rasterfahndung.
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