Musst Du nicht bezahlen, ist nach 3 Monaten verjährt !
Siehe hier !
Berufe dich auf die Fristen und den genannten Paragraphen, und lege Widerspruch ein
Leider nur bedingt richtig. Im letzten Viertel des Textes:
Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?
Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist
für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber
meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen.
So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der
Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem
Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.
Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.
So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung
zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen
überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein
behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit
Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen
werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.
Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das
Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen.
findet sich eine "Willkürklausel", welche behördeninterne Vorgänge für den Betroffenen nur äusserst schwer nachvollziehbar sind.
Liegen also keine sachlichen Fehler vor, so können Formalfehler, nur durch Einsicht der kompletten Ermittlungsakte, geltend gemacht werden.
denn wenn du von unten kommst bist du laut deiner zeichnung doch im überholverbot
Sind hier einige wirklich so.. dämlich?
1. Er kann doch nur von "unten" kommen - Ansonsten hätte er die falsche Fahrbahn benutzt und wäre nur dem Gegenverkehr kurz ausgewichen. Ololol?! Denken!
2. Das Überholverbot gilt für den Gegenverkehr (dem von "oben"), da auf seiner Seite KEINE durchgezogene Linie war.
Falls vor dem Überholverbot für BEIDE Seiten der Vorgang beendet war, hast du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Zumindest nicht nachweislich, falls man eine etwaige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit annimmt.
Ich glaube hier geht es nicht um ein Überholverbot durch Schilder oder Linien, sondern um
Zitat:
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
Und die Polizisten meinen vermutlich, das der TS von da hinten die Verkehrslage vorne nicht eindeutig beurteilen konnte. Aus diesem Grunde hätte er nicht Überholen dürfen. Erst recht nicht mehre Fahrzeuge auf einmal. Möglicherweise auch, weil die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht genügend Abstand hatten damit er Gefahrlos bei plötzlichen Gegenverkehr einscherren kann.