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myGully |
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10.02.11, 17:04
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#1
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Newbie
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 98
Bedankt: 3
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Ebay Artikel gestohlen
Hallo
Ich habe ein großes Problem
Am 03.11.2010 habe ich einen Ratschenschrauber in Ebay gekauft.
Der Verkäufer war Babygirl-7788 er hat 41 Euro gekostet und war neu.
Heute habe ich Post von einer Firma bekommen wo drinnen stand das dieser Artikel gestohlen war und ich ihn zurückschicken muss.
Was kann ich jetzt tun hab ich Anspruch auf Rückzahlung.
In diesen Link kann man den Brief sehen http://www.bilder-space.de/show_img....&size=original
In diesen Link kommt man direkt auf den Account des Ebay Verkäufers [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Könnt ich mir bitte schnell weiterhelfen.
LGKAISER
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10.02.11, 17:52
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#2
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Echter Freak
Registriert seit: Mar 2010
Ort: /home/spartan-b292
Beiträge: 2.856
Bedankt: 1.700
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Das ganze sieht von der Aufmachung recht Seriös aus, deshalb solltest du (IMHO) den Artikel auch zurückschicken. Natürlich hast du jetzt 41€ ausgegeben, deshalb würde ich mich an deiner Stelle an einen Anwalt wenden um das Geld zurück zu bekommen. Der Anwalt kann vermtl auch klären ob das mit dem Brief alles so korrekt ist bzw kann für dich Kontakt mit der Firma aufnehmen.
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"They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety"
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10.02.11, 18:42
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#3
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Ist öfter hier
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 224
Bedankt: 80
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da bist du wohl ein opfer typischer hehlerei geworden...
wenn man sich dann die anderen artikel von dem ebay verkäufer anschaut könnte das sicher noch witzig werden für ihn
ob man da allerdings direkt nen anwalt beauftragen sollte ist die frage...wenn eine rechtschutzversichrung vorhanden ist dann definitiv...anderenfalls wirst du wohl dann zusätzlich noch auf den kosten hängen bleiben...
aber soweit ich weiss gibts doch sowas wie diesen käuferschutz bei ebay? wende dich doch einfach mal an ebay direkt...
siweit ich weiss geben die dir dann im betrugsfall das geld zurück, gehen da in vorkasse und erstatten anzeige etc gegen den "betrüger"
versuchen kannst du es zumindest mal...
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10.02.11, 18:49
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#4
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Banned
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 1.241
Bedankt: 815
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Über welche Zahlungsoption hast du bestellt? Wenn es über Paypal lief, dann Geld zurück holen, sonst einmal Ebay anschreiben. (Das solltest du sowieso machen) Aber wenn nicht über Paypal bestellt hast ist das Geld wohl hinü, dann musst du Anzeige gegen den Verkäufer erstatten. Das solltest du sowieso zur Absicherung auch machen.
MfG Urmel
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10.02.11, 18:49
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#5
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Banned
Registriert seit: Jul 2010
Beiträge: 704
Bedankt: 355
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PayPal Käuferschutz falls du damit Bezahlt hast... Dauert zwar lange bringt aber auch oft was!
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10.02.11, 23:28
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#6
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Anfänger
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 4
Bedankt: 16
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muss man bevor der käuferschutz bei paypal greift nicht erst 30 tage ab kaufdatum warten ???
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10.02.11, 23:57
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#7
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Ist öfter hier
Registriert seit: Apr 2010
Beiträge: 216
Bedankt: 76
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du Schlaumeier, dann lese mal wann er es gekauft hat......
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11.02.11, 00:06
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#8
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Meister
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 57
Bedankt: 138
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Sag denen das Du ihn nicht mehr hast.
Bei deinem letzten Ausflug verloren gegangen also Auto an Straßenrand repariert und vergessen nun weck
fertig.
mfg
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11.02.11, 09:22
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#9
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Ultimative Keks Power
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 1.694
Bedankt: 1.889
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Zitat:
Zitat von spartan-b292
Das ganze sieht von der Aufmachung recht Seriös aus, deshalb solltest du (IMHO) den Artikel auch zurückschicken...
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Sorry, aber seriöses Aussehen würde ich NIEMALS als Grund dafür nehmen irgendjemandem etwas zu schicken. Daher würde ich persönlich auch dazu raten zur Polizei zu gehen mit dem Brief. Wenn da Tatsächlich ein Verfahren läuft, dann wissen die das. Und Falls ja -> Paypal Käuferschutz ...wurde ja schon geschrieben.
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11.02.11, 13:07
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#10
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Nachtmensch
Registriert seit: Jun 2010
Ort: Erdloch
Beiträge: 95
Bedankt: 42
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Das seriöse Aussehen würde ich auch nicht als Grund sehen die Ware zurückzuschicken.
Und mit der Übertragung des Eigentums gibt es ja den gutgläubigen Erwerb. D.h. wenn du von deinem Nachbar ein Buch geliehen hast und dieses dann verkaufst hat der Käufer das Eigentum.
Lies mal Absatz 2.
§ 935
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Jetzt müsste sich nur noch klären ob das ganze eine öffentl. Versteigerung war oder nicht....
Geh auf jeden Fall zur Polizei und lass das mal prüfen.
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Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware, sprich, du kannst sie kostenlos nutzen. Allerdings ist sie nicht OpenSource, d.h. du darfst sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.
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11.02.11, 13:12
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#11
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Zoidberg Jesus will give
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 565
Bedankt: 815
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Ist keine Versteigerung, zumindest nicht im juristischen Sinn - wird eher als ein Angebot/Nachfrage Übersicht gesehen bei der meist der meistbietende/günstigste den Zuschlag erhält.
Und nochmal auf Versteigerung genau einzugehen, damit ist eine Versteigerung staatlicher Seite gemeint siehe:
Zitat:
§ 979
Verwertung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
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"If you don´t stand for something, you´ll fall for anything" -Sucker Punch- Wiseman
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11.02.11, 13:26
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#12
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Zitat:
Zitat von muster
Aber das sich solch eine Firma wegen 41,00 Euro vlt. auch mehr so anstrengt, kann ich mir nicht vorstellen.
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Das ist nur der Preis den der TS bezahlt hat. Der Neupreis dieses Artikels ist laut deren Schreinen 320 Euro. Und dafür lohnt es sich schon eher was zu Unternehmen.
Einmal könnte man den TS auch wegen Hehlerei anzeigen. Denn man könnte den TS Unterstellen das er bei so einem großen Preisunterschied erkennen müßte das da was nicht mit rechten Dingen vorgeht. Denn nicht nur der Verkauf von Diebesgut ist Strafbar, sondern auch der Kauf. Und da reicht es aus, das man hätte erkennen können das es sich um Diebesgut handelt. Und nicht darum das man es nicht getan hat.
Mein Tipp an den TS, wie schon geschrieben wurde, bei der Polizei nach fragen ob das Schreiben echt ist. Entweder mit dem Schreiben zur nächsten Polizeistation und dort fragen. Die Prüfen das dann und geben dir Bescheid. Alternativ bei der im Schreiben genannten Dienstelle anrufen. Telefonnummer gibt es im Telefonbuch. Und bitte in irgendwelchen Schreiben genannte Telefonnummern nutzen, immer selber suchen zur Sicherheit.
Und sagen das man das Teil nicht mehr hat, ist auch nicht Gut. Bei Verkauf müßtest du den Namen des Käufers nennen. Bei Diebstahl solltest du ein Aktenzeichen deiner Polizei haben. Und bei Verlust, könnte die Firma Schadenersatz verlangen. Mal abgesehen davon, das Möglicherweise die Polizei vorbeikommt und mal nach schaut ob du nicht noch mehr Hehlerware gekauft hast.
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11.02.11, 14:31
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#13
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Anfänger
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 15
Bedankt: 1
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Schick garnichts zurück und behalte es !
Du hast es in Ebay Ersteigert und die Ware bezahlt !
Son Brief kann man leicht Fälschen, ich würde es erst zurückschicken wenn ich ein Brief von der Polizei/Gericht bekommen würde.
Behalte es, falls es wahrsein sollte wird dir die Polizei ein Briefschicken das du es Zurückschicken solslt wenn nicht ist es ein fake
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11.02.11, 14:50
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#14
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Hier in dem Fall nichts zu tun ist der größte Fehler. Denn wenn die Polizei sich meldet, dann nicht wegen der Ware, sondern wegen einer Anzeige wegen Hehlerei.
Also werde aktiv und melde dich bei der Polizei. Der Rest ergibt sich dann. Das dürfte der einzige Weg sein mit heiler Haut da raus zu kommen.
Und sollte der Brief tatsächlich Fake sein, dann gibt es gleich eine Anzeige gegen die Firma.
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11.02.11, 14:53
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#15
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Banned
Registriert seit: Jan 2010
Ort: sozialer Brennpunkt
Beiträge: 1.492
Bedankt: 448
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Behalten! Und einfach warten was passiert.
cheers,
50mo
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11.02.11, 21:11
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#16
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Mitglied
Registriert seit: Apr 2010
Beiträge: 429
Bedankt: 366
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sag doch einfach du ahst den gegenstand nicht mehr
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11.02.11, 21:19
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#17
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Ist öfter hier
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 251
Bedankt: 121
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jup schreib einfach du hast es auf dem flohmarkt weiterverkauft da du es nicht wusstest das die ware gestohlen war easy
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11.02.11, 21:24
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#18
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Also wenn ich der Besitzer währe würde ich in dem Fall, wie schon geschrieben, den TS wegen Hehlerei anzeigen. Die Preisdifferenz von bezahlten Preis von 41 Euro zu dem Tatsächlichen Preis von 320 Euro ist doch nicht unerheblich.
Zitat:
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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12.02.11, 12:34
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#19
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 80
Bedankt: 74
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Son bullshit! Wegen Hehlerei wird keiner dem TS was anhaben können. Er hat ja nur EINEN Artikel dort gekauft.
Wenn er jetzt dutzende von diesen Dingern gekauft hätte für jeweils 20€ oder so und diese dann gewinnbringend weiterverkauft hätte, dann währe es definitiv Hehlerei...
Ich liebe es wenn Leute ohne Plan einfach ein paar §§ kopieren und schon zu juristischen Beratern mutieren...
Ganz einfache Sache. Zur Polizei gehen bzw. da anrufen und fragen ob das mit dem Ermittlungsverfahren stimmt. Wenn ja, würde ich die Firma anrufen und Fragen ob die wenigstens den Versand oder so übernehmen. Müssen die zwar nicht, vielleicht sind die da aber ein bisschen kulant. Das Geld wirst du mit etwas Glück im Laufe des Verfahrens wieder kriegen, es sei denn die Alte ist komplett zahlungsunfähig.
Die Aussage, du hast das Ding nicht mehr würde ich lieber lassen. Verloren etc. glauben die dir eh nicht. Wenn du ihn verkauft hättest könntest du schon eher Probleme kriegen, da du dann wohl wusstest das 41€ weit unter Wert ist und theoretisch den Braten hättest riechen können/müssen.
Gruß
Edit: Außerdem ist der Verkäufer auch als gewerblich bei eBay angemeldet. Von daher hätte der TS nach Treu und Glauben davon ausgehen können das die angebotenen Artikel rechtmäßig erworben wurden.
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12.02.11, 12:45
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#20
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Anfänger
Registriert seit: May 2009
Beiträge: 3
Bedankt: 1
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Zitat:
Zitat von Kaiser11
... und ich ihn zurückschicken muss.
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Also es wäre mir neu, dass es möglich ist, als geschädigte Fima von Ebay so einfach Deine Käuferdaten zu erhalten. Zumindest hätte Dich auch die Ebay-Verwaltung verständigt! Mir schaut das eher so aus, als wäre ein ganz Schlauer draufgekommen, wertlose Schrauber zu verschicken und zurückzuverlangen. Dann hat er den Schrauber wieder UND sein Geld?
Ich hatte schon manchmal Probleme bei Ebay zB. mit Fake-Käufern, aber Ebay hat sich immer sofort von sich aus eingeschaltet, wenn es nach Betrug roch.
lg, pilotensitz
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12.02.11, 13:08
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#21
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Zitat:
Zitat von Nethok
Ich liebe es wenn Leute ohne Plan einfach ein paar §§ kopieren und schon zu juristischen Beratern mutieren...
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Ne, dafür sind Rechtsanwälte da. Es geht hier nur drum was sein könnte. Was dann draus wird ist bei Gericht immer eine Einzellentscheidung.
Hier noch ein paar Infos zu Hehlerei:
Zitat:
AMTSGERICHT PFORZHEIM
Im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache wegen Hehlerei
Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass
das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für
ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu" verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war.
Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher
in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen.
Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende
Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest
billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
IV.
Der Angeklagte hat somit eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes
Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft, um sich die bereichern. Die Tat ist strafbar als
Vergehen der Hehlerei gern. § 259 Abs. 1 StGB.
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Zitat:
Diebesgut im Internet:
Vom Käufer zum Hehler
Schon wer nur für möglich hält, dass die Espressomaschine geklaut sein könnte und trotzdem kauft, kann wegen Hehlerei belangt werden. Außerdem kann er sein Schnäppchen ganz schnell wieder los sein. „Kauft jemand gestohlene Ware, geht sie nach deutschem Recht nicht in das Eigentum des Käufers über“,
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Zitat:
Alles zum Thema "gestohlene Waren" bei eBay - Darauf sollten Sie achten !
Auch wenn Sie nach dem Kauf der Ware erfahren, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich entschließen, diese nun rasch weiterzuverkaufen, ist eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gegeben.
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Ergänzung:
Es geht hier ja auch in erster Linie nicht darum um den Kauf selbst. Sondern darum was er jetzt macht. Denn mit dem Schreiben der Firma,unabhängig davon ob es Echt ist, muß er erst einmal davon Ausgehen das dieser Ratschenschrauber tatsächlich geklaut wurde. Und alles was er jetzt macht, außer der Rückgabe an den Besitzer, muß man jetzt unter der Tatsache sehen, das er dies mit Diebesgut macht. Und somit währe jedes tun ab Erhalt des Schreibens Hehlerei.
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12.02.11, 13:28
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#22
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Newbie
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 96
Bedankt: 80
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Zitat:
§932 (BGB)
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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Das heist so viel solange du vor dem Kauf nicht wusstest dass der Gegenstand geklaut wurde und du somit einen "gut gläubigen Erwerb" getätigt hast musst du den Gegenstand nicht zurückgeben geschweige denn etwas Zahlen sondern der Verkäufer muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
Ich würde mich mal mit jemanden zusammensetzen der Ahnung von derartigen Angelegenheiten hat!
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12.02.11, 13:54
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#23
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Das gilt nur wenn dein Verkäufer die Sachen vom eigentlichen Besitzer Freiwillig bekommen hat. Z.B geliehen oder der bitte diese für Ihn auf zu bewahren. Zum Beispiel weil der Besitzer keine Garage hat, hat er deinem Verkäufer darum gebeten, das er sein Fahrrad in seiner Garage stellen darf.
Der folgende Paragraph setzt nämlich deinen außer Kraft.
Zitat:
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
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12.02.11, 14:02
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#24
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Newbie
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 96
Bedankt: 80
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Und wieder was dazugelernt
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12.02.11, 17:51
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#25
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 106
Bedankt: 906
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Lol was sind das für Leute die geklaute Sachen bei e-bay verkaufen schämen sollten die sich!
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12.02.11, 22:35
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#26
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Newbie
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 67
Bedankt: 37
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Oh je, die juristischen Laien schlagen wieder zu...ist nicht bös gemeint, aber ihr könnt Leuten mit solchem Halbwissen viel Ärger verursachen, obwohl ihr nur helfen wollt!
Stell Strafanzeige gegen den Verkäufer (geht per Post zur StA), ruf die für die Vorgangsnummer zuständige Behörde an ob das Schreiben echt ist. Und danach musstes zurückgeben. Behaupten, es sei geklaut, verkauft, verloren ist hier auch eine Straftat...nämlich Hehlerei oder Betrug.
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13.02.11, 16:45
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#27
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Newbie
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 98
Bedankt: 3
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Ich habe jetzt bei dir zuständigen Polizei behörde angerufe ich muss den Artikel zurückgeben.
Gestern habe ich bei dir Firma angerufen und mit ihnen ausgemacht das sie mir ein billiges Angebot machen und ich mir dann den Artikel behalten kann.
Von der Polizei bekomme ich in den nächsten Tagen die Daten von dem verkäufer dann muss ich wohl eine Strafanzeige machen.
Wegen Paypal leider habe ich mit einer Überweisung bezahlt
LGKAISER
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13.02.11, 22:44
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#28
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Alleine über die Strafanzeige und einem Strafprozeß bekommt er sein Geld leider noch nicht zurück.
Um sein Geld zu bekommen, muß er zusätzlich noch eine Zivilklage einreichen um einen Vollstreckungsbescheid zu bekommen. Und dabei ist eine Verurteilung des Täters im Strafprozess als Beweismittel sehr von Vorteil. Leider ist so eine Zivilklage nicht kostenfrei und der TS müßte die Kosten der Klage vor strecken.
Danach hat er dann aber 30 Jahre Zeit an sein Geld zu kommen. Und wenn ich richtig Informiert bin, Schulden aus Straftaten können nicht durch eine Privatinsolvenz getilgt werden.
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13.02.11, 23:40
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#29
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Anfänger
Registriert seit: Jan 2009
Beiträge: 4
Bedankt: 1
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Ich hab diese Problematik damals in der schule behandelt, was mir noch in erinnerung geblieben ist, ist:
1. du kannst kein eigentümer gestohlener gegenstände werden, demnach bist lediglich der besitzer
2. das würde schlussvolgern das du den gegenstand dem rechtmäßigem besitzer wieder geben müsstes auf die gefahr hin, dass du dein geld nicht mehr wieder siehst
es ist zwar ne straftat zu behaupten du hättest den gegenstand nicht mehr im besitz, aber es wird niemals zu ner hausdurchsuchung oder ähnliches kommen um das gegenteil zu beweisen.
Es würde zuviel kosten und das verfahren würde eingestellt werden. für den fall, dass sie doch den gegenstand bei dir finden, müsste erstmal bewiesen werden, dass es sich auch wirklich um diesen gegenstand handelt, das geht nur über einzigartige kennungen, wie z.b.: seriennummer oder besondere merkmale ( sonderanfertigung etc. ), ich glaube aber nicht das es bei einem normalen ratschenschrauber der fall ist.
also ich würds behalten und sagen, dass ich ihn nicht mehr hab
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