myGully.com Boerse.SH - BOERSE.AM - BOERSE.IO - BOERSE.IM Boerse.BZ .TO Nachfolger
Ungelesen 11.03.21, 16:36   #1
Uwe Farz
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Standard Clearingstelle Urheberrecht im Internet

Zitat:
Clearingstelle Urheberrecht im Internet
Die Rückkehr der Netzsperren

Die Musikindustrie verkündet die Rückkehr der Netzsperren. Das Instrument hat gefährliche Nebenwirkungen und wird in autoritären Staaten zum Aufbau einer Zensurinfrastruktur missbraucht. Seht es endlich ein: Netzsperren schaffen mehr Probleme, als sie lösen. Ein Kommentar.

11.03.2021 um 10:55 Uhr - Markus Beckedahl - in Öffentlichkeit - keine Ergänzungen

Vor zehn Jahren legte die damalige schwarz-gelbe Regierung die Pläne ihrer Vorgänger-Regierung aufs Eis, Netzsperren im Kampf gegen Darstellungen von Kindesmissbrauch einzusetzen. Vor allem die damalige Familienministerin Ursula von der Leyen hatte sich im Bundestagswahlkampf 2009 massiv dafür eingesetzt, Netzsperren einzuführen und hatte auch schon die großen Telekommunikationsunternehmen für eine freiwillige Kooperation motiviert.

Nach massiven Protesten im Netz wurde daraus das Zugangserschwerungsgesetz, das dann 2011 schnell wieder abgeschafft wurde. In der Zwischenzeit hatte sich rausgestellt, dass es mit der Strategie „Löschen statt Sperren“ sinnvollere Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte gibt.

Heute verkündet eine Vereinigung von Internetzugangsanbietern (Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica, Mobilcom-Debitel und 1&1) mit zahlreichen Verbänden der Rechteindustrie die Unterzeichnung eines gemeinsamen Verhaltenskodexes „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII). Darin skizzieren sie einen Weg, wie sie zukünftig den Zugang zu sogenannten „strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ außergerichtlich sperren wollen.

Freiwillige Kooperation soll Netzsperren ermöglichen

Eine „gemeinsam eingerichtete unabhängige Clearingstelle unter Vorsitz eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofes“ soll Empfehlungen aussprechen und wenn die Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Bedenken gemäß der EU-Netzneutralitätsverordnung habe, sollen Internet-Provider die Seiten sperren.

Beim Instrument der DNS-Netzsperren blockieren Provider die Auflösung einer Domain hin zu einer IP-Adresse. Das Adressbuch des Netzes wird manipuliert und in die offene Architektur des Netzes eingegriffen.

Die Rechteindustrie, hier vor allem die Musik- und Filmindustrie, lobbyiert seit noch längerer Zeit für die Nutzung von Netzsperren, um den Zugang zu bestimmten Seiten zu sperren. Zu der Kampagne gehörten auch viele Klagen, um über Gerichtsverfahren den rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen.

Waren früher vor allem p2p-Tauschbörsen im Blick, sind es heute Websites wie kino.to (oder wie sie mittlerweile heißen). Die missbräuchliche Nutzung fremder Inhalte zum Aufbau eines Geschäftsmodells ist ein Problem. Die Einführung von Netzsperren schafft aber viel größere Probleme.

Wer Netzsperren einführt, öffnet die Büchse der Pandora

Bei Netzsperren bleiben Inhalte im Netz, es wird lediglich ein Vorhang davor gezogen. Diesen kann man aber immer noch umgehen, indem man andere DNS-Server oder Virtual-Private-Networks (VPN) nutzt. Währenddessen werden Netzsperren in zahlreichen, in der Regel autoritären, Staaten eingesetzt, um die Meinungs- und Informationsfreiheit einzuschränken. DNS-Sperren sind eines der beliebtesten Mittel beim Aufbau einer Zensurinfrastruktur und genau das ist die Gefahr.

Der Einsatz von Netzsperren in demokratischen Staaten normalisiert dieses gefährliche Instrument. Es kann nur eine Frage der Zeit sein, bis Despoten und Autokraten auf Deutschland als Vorbild verweisen, wie es Erdogan und Putin bereits beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz getan haben, das sie als Steilvorlage für echte Zensurgesetze nutzen. Darüber hinaus werden einmal eingeführte Kontrollinstrumente in der Regel nicht mehr zurückgenommen, sondern ausgeweitet. Sollten auch in Deutschland autoritäre Kräfte weiter an Macht gewinnen, können sie sich über eine schlüsselfertige Zensurinfrastruktur freuen.

Vor zehn Jahren hatten wir die Hoffnung, dass Netzsperren dahin gehen, wo sie hingehören: In die Mottenkiste gefährlicher netzpolitischer Ideen. In der Realität sind die Netzsperren jetzt spätestens zurück.

Bereits seit einigen Monaten suchen Jugendschützer:innen Wege, um mittels Androhung von Netzsperren unkooperative Porno-Plattformbetreiber:innen zur Einhaltung von Jugendschutzregeln zu motivieren. Umgesetzt wurden die Pläne bisher nicht. Aber das ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit und das Vorgehen findet parallel zur Etablierung der neuen Clearingstelle statt.

Die alles sind legitime Probleme, für die es Lösungen braucht. Aber mit Netzsperren öffnen wir die Büchse der Pandora und schaffen noch größere Probleme.
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karfingo
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Dunkle Zeiten kommen auf »myGully« zu? Oder sehe ich zu schwarz?
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Ungelesen 11.03.21, 20:38   #3
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Zitat:
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Dunkle Zeiten kommen auf »myGully« zu? Oder sehe ich zu schwarz?
Ich denke Du siehst zu schwarz. Mittlerweile gibt es viele Browser VPNs, sogar einige gratis. Damit umgeht man die Sperren. So höre ich meinen Lieblingssender in den Staaten aus Seatle. Da ist es natürlich aber Geoblocking.
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Ungelesen 11.03.21, 22:57   #4
Draalz
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Zitat:
Zitat von karfingo Beitrag anzeigen
Dunkle Zeiten kommen auf »myGully« zu? Oder sehe ich zu schwarz?
Wenn ich weiss, wo ein Dorf liegt, dann können sie alle möglichen Wegweiser herausreissen. Ich komm trotzdem zu dem Dorf.
Ausserdem betrieb der CCC einen DNS Server, der sich nicht den Wünschen Zensensursulas unterwarf.

Edit:
/*
*Seinerzeit hatte auch Vodafone einige xxxSeiten in ihren DNS gesperrt, weil sie auf die eigenen (kostenpflichtigen) Seiten reduzieren wollten.
*/

Geändert von Draalz (11.03.21 um 23:04 Uhr)
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Da brauchst du auch nichts vom CCC.. Stell deinen DNS einfach auf den Google DNS um und du wirst überhaupt nichts hiervon mitbekommen. Generell ist der eh mit am besten verfügbar und hat einen der breitesten index-datenbanken im Rücken.. Von daher keine große Sache, sofern man sich nicht zu blöd anstellt..
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DNS block... das haben sie seinerzeit ja auch als tolle Wunderwaffe gegen Anbieter von Kinderpornografie verkauft, deren Server man nicht Herr werden konnte.
Oma Erna und Opa Friedrich werden sie damit sicherlich von Warez und Co fernhalten können. Sind ja auch Gott seis gedankt die Zielgruppe von "gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen".
Wehret der Zeit, da Jugendliche und jüngere Erwachsene, die mit PC und Internet aufgewachsen sind auf die Idee kommen, einfach einen alternativen DNS einzutragen.
provi1983 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 12.03.21, 00:42   #7
Draalz
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Zitat:
Zitat von provi1983 Beitrag anzeigen
Oma Erna und Opa Friedrich werden sie damit sicherlich von Warez und Co fernhalten können. Sind ja auch Gott seis gedankt die Zielgruppe von "gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen".
Wehret der Zeit, da Jugendliche und jüngere Erwachsene, die mit PC und Internet aufgewachsen sind auf die Idee kommen, einfach einen alternativen DNS einzutragen.
Oha, diese Meinung halte ich für gewagt. Denn Oma und Opa, waren vor über 20 Jahren, wenn sie denn Interesse hatten, durchaus noch in der Lage, eine neue Festplatte manuell am BIOS anzumelden. Setz heute mal Jugendliche und jüngere Erwachsene vor diese Aufgabe.

Oma und Opa haben vor über 20 Jahren noch BNC Netzwerke für eine LAN Party benutzt und haben sich köstlich amysiert, wenn ein abstürzender Win 95 PC das ganze Netzwerk 'niederriss'.

DHCP sorgte für ein weiteres Schwinden des Wissens um die Funktionalität eines Netzwerkes. Wer arbeitet im heimischen LAN noch mit statischen IPs? Die meisten wissen doch gar nicht, dass das geht und auch Vorteile bringt.

Heute wird das 'vorgekaute' Angebot des Soft/Hardware Herstellers einfach akzeptiert. Hauptsache es funktioniert.
Und davon profitieren diese DNS Sperren, von der Unkenntnis, wie Internet funktioniert.

Oma und Opa werden damit zurecht kommen, Interessierte sicherlich auch. Aber das ist heutzutage, glaube ich, nur noch eine Minderheit.
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Ungelesen 12.03.21, 01:26   #8
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1. Möglichkeit: DNS over HTTPS aktivieren (Empfehlung)

GOOGLE CHROME
Zitat:

Zuerst rufst du die Adresse chrome://settings/security im Chrome Browser auf
Dann nach ganz unten scrollen.
Nun klickst du bei "Erweitert -> Sicheres DNS verwenden" auf den graun Punkt neben "mit Benutzerdefiniert".
Zuletzt wählst du in der Box "Cloudflare (1.1.1.1)" oder einen anderen Anbieter aus.
Fertig! Nun surfst du dauerhaft sicher und kannst gesperrte Seiten aufrufen.
FIREFOX

Zitat:

Öffne "Einstellungen" über das Menü oben rechts in deinem Browser.
Scrolle dort herunter zum Reiter "Allgemein" zum Absatz "Verbindungs-Einstellungen"
Setze den Haken vor "DNS über HTTPS"
Fertig, nun kannst du Seiten dauerhaft ohne Einschränkungen aufrufen.
2. Möglichkeit: DNS-Nameserver ändern (Empfehlung)

Mehr dazu: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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Ungelesen 12.03.21, 03:04   #9
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1. Änderung ist erfolgt. Danke Ava.
--
2. Änderung auch erfolgt.

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Standard Clearingstelle Urheberrecht: Deutschland startet in die Netzsperren

Clearingstelle Urheberrecht: Deutschland startet in die Netzsperren

Zitat:
Deutschland hat seit kurzem eine neue und womöglich auch mächtige Stelle, die gegen Urheberrechtsverstöße vorgehen soll. Denn in der Clearingstelle Urheberrecht wollen Urheberrechtsbesitzer und Internet-Provider zusammenarbeiten und Netzsperren in die Wege leiten.
Die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) hat zwar einen etwas sperrigen Namen, sie könnte aber in Zukunft für viel Gesprächsstoff sorgen: Denn diese eigenen Angaben nach "unabhängige Stelle" wurde von Internetzugangsanbietern und Rechteinhabern gegründet, "um nach objektiven Kriterien prüfen zu lassen, ob die Sperrung des Zugangs einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite rechtmäßig ist".

Laut Beschreibung auf der CUII-Webseite kommt hier zunächst ein dreiköpfiger Prüfausschuss zum Einsatz, dieser befasst sich mit Anträgen von Rechteinhabern "und empfiehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine DNS-Sperre dieser strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite". Die Empfehlung muss stets einstimmig erfolgen. Sie wird "nur bei eindeutigen Urheberrechtsverletzungen" ausgesprochen und dann an die Bundesnetzagentur weitergeleitet, diese entscheidet letztlich über eine Sperre.



Wie die FAZ berichtet, steht hinter der CUII eine Allianz aus Providern sowie Unternehmen und Verbänden aus der Musik-, Film-, Sport- und Verlagsbranche. Im Visier stehen alle nur erdenklichen Inhalte, die illegal kopiert oder gestreamt werden, also Filme, Serien, Sport-Streams, Software, Games und ähnliches.

Katz-und-Maus-Spiel
Trotz eines vermeintlich bürokratischen Prozederes sollen Sperren innerhalb von acht Wochen erreicht werden. Nach Angaben der FAZ könnten bereits im ersten Jahr etwa hundert Seiten per DNS-Sperren aus dem deutschen Netz verschwinden. Laut ********* stehen wohl Anbieter wie Burning Series, Goldesel.to, myGully.com, KinoX, Serienstream.to und Movie4k ganz oben auf der Abschussliste der CUII.

Wie wirkungsvoll die CUII ist, wird sich erst zeigen müssen, denn das wird sich sicherlich zu einem Katz-und-Maus-Spiel entwickeln, bei dem Domains gewechselt und Mirrors zum Einsatz kommen werden.

Datum:Freitag, 12.03.2021 15:29 Uhr
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Hoppala Danke fürs verschieben Ava , hatte ich garnicht gesehen!
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Thorasan
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Ungelesen 14.03.21, 23:57   #14
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Zitat:
Auch hülfe DNS over TLS (DoT) anzuhaken (Fritzbox)
Anleitung gibt es hier: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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Diskutiere nie mit einem Idioten, denn wenn du dich auf sein Niveau herabläßt, schlägt er dich mit seiner Erfahrung.
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UPDATE:
Zitat:
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Die CUII-Initiative – private Netzsperren ohne Gerichtsbeschluss

Private DNS-Sperren bedrohen das freie Internet und unsere Grundrechte. Die Provider sind vor der Unterhaltungsindustrie eingeknickt, findet Julia Reda.

16.03.2021 um 08:30 Uhr - Julia Reda - in Netze - 2 Ergänzungen

Julia Reda saß von 2014 bis 2019 für die Piraten im Europäischen Parlament und verantwortet heute bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt „control c“ zu Urheberrecht und Kommunikationsfreiheit. Dieser Beitrag erschien zuerst in ihrer Kolumne auf heise.de und wurde dort unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht.


Private Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen – ganz ohne Gerichtsbeschluss: Das ist seit dieser Woche Realität bei allen großen Internetprovidern in Deutschland. Telekom, Vodafone, Telefónica und Co. haben sich mit Verbänden der Unterhaltungsindustrie zu der Initiative CUII („Clearingstelle Urheberrecht im Internet“) zusammengeschlossen, um DNS-Sperren gegen „strukturell urheberrechtsverletzende“ Webseiten umzusetzen. Einen offiziellen Anstrich bekommt diese private Sperrinfrastruktur dadurch, dass die Bundesnetzagentur die privat getroffenen Entscheidungen abnickt. Die Gefahr ist groß, dass bei dieser Konstruktion das Grundrecht auf Informationsfreiheit und die Netzneutralität unter die Räder kommen. Außerdem ebnet das Projekt den Weg für weitere außergerichtliche Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit.

Netzsperren genießen in Deutschland spätestens seit den Auseinandersetzungen um das Zugangserschwerungsgesetz vor zwölf Jahren einen schlechten Ruf. International werden sie vor allem von autokratischen Regimen eingesetzt, um ihre Bevölkerung von wichtigen Informationen abzuschneiden. Ist eine solche Sperrinfrastruktur einmal eingerichtet, weckt sie schnell Begehrlichkeiten, die Sperrungen auf immer weitere Problemfelder auszuweiten. Drehte sich die Auseinandersetzung 2019 noch um Netzsperren gegen schwere Straftaten – die Verbreitung von dokumentiertem Kindesmissbrauch –, warnten Kritiker:innen schon damals, dass auch die Unterhaltungsindustrie dieses Instrument zur Durchsetzung von Urheberrechten einfordern würde. Diese Befürchtung hat sich mit CUII nun bewahrheitet.
Keine gerichtliche Prüfung

Bisher mussten Rechteinhaber:innen den Rechtsweg bestreiten, wenn sie eine Netzsperre erwirken wollten. So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Netzsperren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber sie erfordert eine Abwägung aller betroffenen Grundrechte, einschließlich der unternehmerischen Freiheit der Internetzugangsanbieter und der Informationsfreiheit der Internetnutzer:innen. Internetzugangsanbieter haben deshalb lange auf eine gerichtliche Anordnung bestanden, ehe sie Netzsperren umsetzten. Die Gerichte waren dabei verpflichtet, auch die Grundrechte der Nutzer:innen in ihre Entscheidung mit einzubeziehen.

Deshalb ist die Initiative CUII so gefährlich: Durch das Einknicken der Internetprovider vor dem Druck der Unterhaltungsindustrie fällt die gerichtliche Prüfung von Sperrverlangen weg. Dadurch verzichten die Internetprovider nicht nur auf den Schutz ihrer eigenen Grundrechte, sondern auch den der Nutzer:innen, die in dieses Verfahren aber keineswegs eingewilligt haben. Stattdessen entscheidet ein privates Gremium, ob eine Netzsperre angemessen ist.

Wie dieses Gremium aussehen soll, haben Unterhaltungsindustrie und Telekomunternehmen unter sich ausgemacht, ohne die Zivilgesellschaft einzubeziehen. Die Bundesnetzagentur, die einzige Behörde, die an dem ansonsten rein privatrechtlichen Sperrverfahren beteiligt ist, feiert diese Untergrabung der Grundrechte von Nutzer:innen als Effizienzgewinn: „Das neue Verfahren hilft, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden, auf die Rechteinhaber bislang angewiesen sind. Die Bundesnetzagentur leistet ihren Beitrag, um die Vorgaben zur Netzneutralität zu sichern“, freut sich Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Bock zum Gärtner gemacht

Eigentlich ist die Bundesnetzagentur völlig ungeeignet, Grundrechtsabwägungen im Bereich des Urheberrechts zu beurteilen. Die Behörde ist zuständig für die Regulierung von Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Versorgungsbetrieben, um dort für fairen Wettbewerb zu sorgen. Dazu gehört auch die Durchsetzung der EU-Verordnung zur Netzneutralität, die willkürliche Sperrungen von Webseiten durch Internetprovider verbietet. Allerdings ist die Bundesnetzagentur bisher nicht gerade für eine harte Linie bei der Durchsetzung der Netzneutralität aufgefallen. Beim europäischen Gremium der Telekom-Aufsichtsbehörden BEREC hatte sie sich dafür eingesetzt, DNS-Sperren gar nicht erst als potenzielle Verletzungen der Netzneutralität einzustufen. Mit dieser Ansicht konnte sie sich dort aber glücklicherweise nicht durchsetzen.

Vor diesem Hintergrund kann man kaum erwarten, dass diese Behörde die DNS-Sperren, auf die sich Unterhaltungsindustrie und Internetprovider mittels CUII verständigen, besonders kritisch prüfen wird. Im Gegenteil, die Aussagen des Präsidenten gegenüber der FAZ deuten darauf hin, dass die Behörde vollständig auf das Verfahren dieses privaten Gremiums vertraut und nur im Beschwerdefalle überhaupt inhaltlich prüfen wird, ob eine Sperrung rechtmäßig war: „Wir behalten uns selbstverständlich eine nachträgliche Prüfung vor“, versichert Homann gegenüber der Zeitung.

Wenn die Bundesnetzagentur Sperrempfehlungen von CUII zunächst einfach durchwinkt, macht sie den Bock zum Gärtner. Sie folgt damit den wirtschaftlichen Entscheidungen der Telekomunternehmen, die sie eigentlich überwachen soll, und der Unterhaltungsindustrie, die natürlich immer ein Interesse hat, so viele Urheberrechtsverletzungen wie möglich zu sperren, ohne auf die Kollateralschäden für legale Kommunikation Rücksicht zu nehmen. Eine Behörde, die die Netzneutralität immer dann gewahrt sieht, wenn Internetprovider sich durch ein selbst gewähltes Verfahren freiwillig zur Sperrung einer Webseite entscheiden, verfehlt ihre Aufgabe völlig – denn die Netzneutralitätsregeln erfordern ja gerade, dass Provider keine Sperren vornehmen dürfen, zu denen sie gesetzlich nicht verpflichtet sind.

Kollateralschäden groß, Effektivität ungewiss

Netzsperren zur Durchsetzung des Urheberrechts in anderen Ländern haben immer wieder gezeigt, dass auch legale Nutzungen davon betroffen sein können, etwa wenn verschiedene Anbieter auf derselben Webseite präsent sind, von denen nur manche das Urheberrecht verletzen. In Großbritannien wurde kürzlich eine Reihe von Webseiten gesperrt, die Stream-Ripping-Tools anbieten, also Software, mit denen Video- und Audioaufnahmen von Streamingseiten wie YouTube heruntergeladen werden können.

Das ist eine äußerst bedenkliche Entwicklung, denn diese Tools können bei Weitem nicht nur für Urheberrechtsverletzungen verwendet werden. Sie sind unabdingbar für legale Video- und Tonzitate und ermöglichen Menschen die kulturelle Teilhabe, deren Internetverbindung für Streaming zu langsam ist. Stream-Ripping ist auch zentral für die Archivierung von legalen Inhalten, die von einer willkürlichen Sperrung durch Algorithmen bedroht werden, beispielsweise wichtige Dokumentationen von Menschenrechtsgruppen über den Syrienkrieg, die regelmäßig YouTubes Anti-Terror-Filtern zum Opfer fallen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis solche Tools ins Visier der privaten Urheberrechtspolizei CUII gelangen. Während Hostingprovider wie GitHub bisher der Unterhaltungsindustrie die Stirn bieten und die Löschung von Stream-Ripping-Software verweigern, ist von den Internetprovidern, die sich in vorauseilendem Gehorsam an CUII beteiligen, wohl weniger Rückgrat zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund ist es erfreulich, dass DNS-Sperren leicht zu umgehen sind. Dennoch bedeuten sie für weniger technisch versierte Menschen eine erhebliche Hürde und die Allgemeinheit wird daran gewöhnt, dass Privatunternehmen ganz ohne gerichtliche Überprüfung entscheiden, welche Inhalte man im Netz zu Gesicht bekommt und welche nicht. Da alle großen deutschen Provider sich an CUII beteiligen, ist es für Internetnutzer:innen auch schwer, durch Providerwechsel mit den Füßen abzustimmen. Außerdem werden die an CUII beteiligten Verbände der Unterhaltungsindustrie so auch gegenüber allen anderen Rechteinhaber:innen bevorteilt, die sich ganz selbstverständlich zur Durchsetzung ihrer Rechte an die ordentlichen Gerichte wenden müssen, deren Unabhängigkeit sichergestellt ist.
Quelle:
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Ich frage mich schon die ganze Zeit, auf was für einer rechtlichen Grundlage diese Veranstaltung eigentlich stattfindet so ganz ohne Gerichtsbeschluss. Etabliert man hier gerade so eine Art Faustrecht für die Content Mafia?
Uwe Farz ist offline   Mit Zitat antworten
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Ungelesen 21.03.21, 10:25   #17
gaston70
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Gerade auf einer anderen Seite gelesen.

"Durch die neue Clearingstelle können Rechteinhaber zukünftig Domains zeitnah bei den Internetprovidern sperren lassen."

Empfehlung ist der Wechsel auf eine andere DNS.
Hier wird direkt auf 1.1.1.1 verwiesen inkl. Anleitung.

Was haltet ihr davon ?
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Ungelesen 21.03.21, 10:54   #18
gaston70
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Habe auch alle Einstellungen an der Fritzbox vorgenommen. Funktioniert.
Ob man am Ende des Tages alles auf 8.8.8.8 schickt oder dem Vorschlag seines Providers folgt. Irgendwo hin müssen deine Date ja gehen. Auch die Verschlüsselung funktioniert.
gaston70 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 21.03.21, 11:17   #19
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Zitat:
Zitat von gaston70 Beitrag anzeigen
Empfehlung ist der Wechsel auf eine andere DNS.
Hier wird direkt auf 1.1.1.1 verwiesen inkl. Anleitung.

Was haltet ihr davon ?
Dadurch werden Deine DNS Anfragen nicht mehr von Deinem Provider aufgelöst, sondern von CloudFlaire. Jetzt musst Du nur noch die DNS Abfrage verschlüsseln.

Alles nicht neu, siehe auch [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].
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Wie oft wollt ihr das Thema eigentlich noch aufmachen????

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Diverse Musikvideo DL Seiten und live.tv.sx haben übrigens schon dran glauben müssen.

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UPDATE:
nachdem ich mich schon in meinem letzten Beitrag über die rechtliche Grundlage dieses merkwürdigen Verfahrens gewundert habe, geht Julia Reda dieser Frage nach:
Zitat:
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Kartellrechtliche Bedenken gegen Internet-Clearingstelle CUII

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht – Auskünfte des Bundeskartellamts wecken Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Clearingstelle Urheberrecht im Internet.


25.05.2021 um 10:36 Uhr - Julia Reda - in Wissen - keine Ergänzungen

Julia Reda saß von 2014 bis 2019 für die Piraten im Europäischen Parlament und verantwortet heute bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt „control c“ zu Urheberrecht und Kommunikationsfreiheit. Dieser Beitrag erschien zuerst in ihrer Kolumne auf heise.de und wurde dort unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht.

Die Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) hat die Debatte um Netzsperren neu angefacht. An die Stelle einer grundrechtlichen Prüfung, bei der unabhängige Gerichte vor der Einrichtung von DNS-Sperren zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen abwägen, in welchem Ausmaß dabei auch der Zugang zu legalen Inhalten behindert wird, tritt eine private Absprache zwischen Verbänden der Unterhaltungsindustrie und allen großen deutschen Internetprovidern. Auskünfte des Bundeskartellamts wecken nun neue Zweifel an der Rechtmäßigkeit des privaten Gremiums. Viel deutet darauf hin, dass die CUII gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Viel ist seit Gründung der CUII über die Gefahr des Aufbaus einer Sperrinfrastruktur geschrieben worden, denn Netzsperren sind vor allem als beliebtes Instrument autokratischer Regime bekannt. Die Normalisierung dieses Instruments weckt unweigerlich Begehrlichkeiten für eine immer weiter reichende Einschränkung des Informationsflusses im Netz.

Auch für die Intransparenz ihrer Entscheidungsfindung steht die CUII in der Kritik.


Ein Instrument der Selbstjustiz

Ein bislang wenig beleuchteter Aspekt ist hingegen die Frage, ob der Zusammenschluss zwischen Internetprovidern und Unterhaltungsindustrie-Verbänden zum Zwecke der Netzsperren mit den Regeln für einen fairen Wettbewerb vereinbar ist. Ähnliche Versuche der privatisierten Rechtsdurchsetzung durch die Urheberrechtslobby hatte das Bundeskartellamt in der Vergangenheit nämlich unterbunden.

Bereits zwischen 2013 und 2015 hatte das Bundeskartellamt einen Vorgänger der CUII, die „Hinweisstelle Online-Werbeschaltung und Urheberrecht“ (HOWU), wegen kartellrechtlicher Bedenken gestoppt. Damals planten mitunter dieselben Verbände, die heute an der CUII beteiligt sind – etwa der Bundesverband Musikindustrie und der Börsenverein des deutschen Buchhandels – eine Kooperation mit der Werbewirtschaft, um Werbung auf illegalen Streamingportalen zu unterbinden. Darin vermuteten die Wettbewerbshüter ein Instrument der Selbstjustiz und untersagten den Start des Projekts, wie das Handelsblatt seinerseits berichtete.


Auch CUII trifft auf kartellrechtliche Bedenken

Es verwundert deshalb, dass das Bundeskartellamt die CUII offenbar sehr viel weniger kritisch sieht als den Vorgänger HOWU, obwohl die Einschnitte in den Wettbewerb durch Netzsperren potentiell deutlich gravierender sind als durch Einschränkungen bei der Werbung – für technisch weniger versierte Kund:innen sind die Webseiten, die auf Empfehlung der CUII mit DNS-Sperren versehen werden, schließlich überhaupt nicht mehr erreichbar.

Erschwerend kommt hinzu, dass die deutschen Internetprovider längst selbst mit urheberrechtlich geschützten Inhalten handeln und eigene Streamingangebote im Paket mit dem Internetzugang verkaufen – beispielsweise Magenta TV der Telekom. Mithin stehen nicht nur die an der CUII beteiligten Verbände der Film- und Musikindustrie im direkten Wettbewerb zu den Streamingportalen, die durch die CUII gesperrt werden, sondern auch die Internetprovider selbst.

Nun mag man einwenden, dass die CUII ja laut Selbstverpflichtung lediglich „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ sperre und solche illegalen Angebote nicht wettbewerbsrechtlich geschützt seien. Der zentrale Konstruktionsfehler an der CUII ist jedoch, dass nicht ein unabhängiges Gericht oder eine Behörde darüber entscheidet, welche Webseiten als illegal einzustufen sind, sondern die CUII selbst. Doch die CUII ist mit Wettbewerbern eben dieser Streamingportale besetzt – ein klarer Interessenskonflikt.


Europäischer Gerichtshof pocht auf Rechtsstaatsprinzip

Der Europäische Gerichtshof hat in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass eine solche Konstellation wie die der CUII wettbewerbswidrig ist. In dem Fall „Slowakische Banken“ ging es darum, dass drei Banken die Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzdienstleistungs-Unternehmen beendeten und sich darauf beriefen, dass das Unternehmen illegal auf dem Markt tätig sei. Laut dem obersten Gericht „obliegt es den Behörden und nicht privaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen“, da „die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen komplexe Beurteilungen erfordern kann, die nicht zum Aufgabenbereich dieser privaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gehören“.

Der Europäische Gerichtshof kam deshalb zu dem Schluss, dass auch dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn sich Unternehmen gegen einen Wettbewerber zusammentun, der angeblich illegal auf dem Markt tätig ist. Angesichts der teils jahrelangen Gerichtsverfahren zur Klärung urheberrechtlicher Fragen liegt es auf der Hand, dass die Beantwortung der Frage, wann eine Netzsperre gegen Urheberrechtsverletzungen verhältnismäßig ist, erst recht nicht von Unternehmen beantwortet werden kann, die im direkten Wettbewerb zu den betroffenen Streamingwebseiten stehen.


Bundeskartellamt behält sich zukünftiges Verbot der CUII vor

Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage und seiner kritischen Haltung gegen private Urheberrechtsdurchsetzung in der Vergangenheit ist es hoch verwunderlich, dass das Bundeskartellamt die Gründung der CUII nicht von vornherein unterbunden hat. Die Pressemitteilung der Wettbewerbsbehörde anlässlich des Starts der CUII kann den Eindruck erwecken, das Bundeskartellamt habe der CUII uneingeschränkt grünes Licht gegeben.

Auf Nachfrage äußert sich das Bundeskartellamt jedoch deutlich kritischer zur CUII als erwartet. Die Behörde betont, dass die Beteiligten der CUII „keine förmliche Entscheidung des Bundeskartellamts begehrten und somit ein späteres Aufgreifen in weitem Umfang möglich bleibt“. Das bedeutet, dass das Bundeskartellamt die CUII nicht für wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt hat, sondern die Einrichtung des Gremiums zunächst nur im Rahmen seines Ermessens toleriert.

Dabei sieht die Wettbewerbsbehörde in der privaten Rechtsdurchsetzung durch die CUII durchaus „die Gefahr einer Überdehnung und Sperrung auch rechtmäßiger Inhalte“, der sie durch Schutzvorkehrungen bei der Gestaltung des Gremiums vorbeugen wollte. Die ausdrückliche Beschränkung auf „klare Verletzungen des Urheberrechts“ im Verhaltenskodex der CUII, die Möglichkeit betroffener Webseitenbetreiber:innen, im CUII-Verfahren Stellung zu nehmen, und die zumindest teilweise Transparenz der Arbeitsweise der CUII sind auf Interventionen des Bundeskartellamts zurückzuführen: „Die ursprüngliche Fassung des Verhaltenskodex enthielt eine breit gefasste Vertraulichkeitsklausel“, heißt es seitens der Behörde.

Neben dem Wettbewerb zwischen Streamingdiensten sieht das Bundeskartellamt auch den Wettbewerb zwischen verschiedenen Internetzugangsanbietern aus Sicht der Verbraucher:innen berührt: „Da alle relevanten Anbieter beteiligt sind, können Kunden nicht mehr zu einem anderen Anbieter ausweichen.“


Kein Einlenken ohne öffentlichen Aufschrei

Wenig überzeugend ist die Argumentation des Bundeskartellamts, warum die CUII trotz der eindeutigen EuGH-Rechtsprechung zunächst an den Start gehen könne. Die CUII sei nur bedingt mit dem Fall Slowakische Banken vergleichbar, da Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich gesetzlich vorgesehen seien und die private Rechtsdurchsetzung hier durch „Sicherungsmaßnahmen“ begleitet sei, „die eine überschießende und damit wettbewerbsbeschränkende Sperrpraxis vermeiden.“ In diesem Kontext verweist das Kartellamt auf die Änderungen am CUII-Verfahren, die die Behörde durchgesetzt hat, und auf die Beteiligung der Bundesnetzagentur.

Laut eigener Aussage bewertet die Bundesnetzagentur aber überhaupt keine Inhalte der betroffenen Webseiten und nimmt lediglich formlos zu den Sperrempfehlungen der CUII Stellung. Eine behördliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Angebots liegt hier also nicht vor. Insofern ist davon auszugehen, dass die CUII im Sinne der EuGH-Rechtsprechung wettbewerbswidrig ist, da sich Unternehmen gegen direkte Wettbewerber verbünden und dies mit deren angeblicher Rechtswidrigkeit begründen, ohne dass diese Einschätzung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wurde.

Seine Laissez Faire-Einstellung kann das Bundeskartellamt jedoch jederzeit beenden: „Wettbewerbliche Gefahren wurden vor allen Dingen in der mittelfristigen Entwicklung gesehen, sollte die Praxis der Clearingstelle sich von den eindeutig urheberrechtsverletzenden Angeboten wegbewegen und es zu Sperren ‚im Graubereich‘ kommen. In diesem Fall ist jedoch mit Beschwerden und öffentlicher Aufmerksamkeit zu rechnen, so dass ein Aufgreifen durch das Bundeskartellamt ohne weiteres möglich wäre.“ Das Bundeskartellamt will die CUII erst verbieten, wenn es bereits zu Grundrechtseinschränkungen gekommen ist. Dabei setzt die Behörde explizit auf Hinweise und Beschwerden seitens der Öffentlichkeit.

Doch die Zivilgesellschaft muss sich nicht darauf beschränken, die Sperrempfehlungen der CUII genau im Auge zu behalten und bei Sperrung legaler Inhalte Beschwerde beim Bundeskartellamt einzulegen. Klageberechtigt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind alle von einer Wettbewerbsbeschränkung Betroffenen, also unter anderem auch die Verbraucher:innen, die bei einem der beteiligten Internetprovider einen Vertrag abgeschlossen haben. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, bei der ich das Projekt control © betreue, wird deshalb die Rechtmäßigkeit der CUII eingehend prüfen.
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