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NSU und Loveparade - Was Gerichte können - und was nicht

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Ungelesen 09.05.20, 02:48   #1
pauli8
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Standard NSU und Loveparade - Was Gerichte können - und was nicht

Thomas Fischer geht auf die Medienberichterstattung ein. (Siehe die Links im Bereich Mehr zum Thema hier im Text)

Zitat:
NSU und Loveparade

Was Gerichte können - und was nicht

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Die schriftlichen Urteilsgründe im NSU-Verfahren liegen vor, das Loveparade-Verfahren wurde eingestellt. Für viele zweimal Anlass, mangelhafte "Aufarbeitung" zu beklagen. Zu Recht?

08.05.2020, 16.53 Uhr



Richterbank beim Strafprozess um die Loveparade-Katastrophe, Archivbild vom 13.12.2017
Caroline Seidel/ dpa

Zwei Verfahrensereignisse der Strafjustiz haben die deutsche Nachrichtenlage in der vergangenen Woche etwas belebt, sodass die heutige Kolumne sich mit ihnen statt mit dem Rätsel befasst, warum nach sechs Wochen Untergangsklagen über das Ende des Föderalismus nun die Entscheidungen der Länder zur Vorbereitung des wichtigsten Muttertags aller Zeiten als "neue Spaltung" bejammert werden.

Es geht stattdessen heute - wieder am alten Kolumnenplatz - um die Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe im NSU-Verfahren durch das OLG München und die Einstellung des Loveparade-Verfahrens durch das Landgericht Duisburg. Das erste hat zunächst nur eine innerprozessuale Bedeutung, das zweite war eine verfahrensbeendende Sachentscheidung.

Einen erheblichen Aufregungsfaktor hatten beide, und die dem "Justizversagen" schon fast entwöhnte öffentliche Meinung wälzte sich vom Lager des virologischen Dauerversagens und begann danach zu suchen, wo sich die entscheidenden Fehler in den Strafprozessen finden lassen könnten.

3022 Seiten

3022 Seiten Urteil! Ein gewaltiges Werk, in über 90 Wochen seit der Verkündung in die Welt gebracht zur "Aufarbeitung" der rechtsterroristischen Verbrechensserie des sogenannten NSU und seiner Spießgesellen. Bisher kennen es nur wenige, und das wird sich auch kaum durchgreifend ändern, wenn die Urteilsgründe nicht mehr nur in journalistischen Kreisen zirkulieren, sondern anonymisiert und neu formatiert in die Öffentlichkeiten und Datenbanken gelangt sind.

Für einen erheblichen Teil der Bürger würden 3200 Seiten eine schwer zu bewältigende Leseaufgabe darstellen - vom Interesse am Inhalt einmal ganz zu schweigen.
Denn Urteilsgründe nach dem Maß des § 267 StPO sind weder das, was sich Laien unter einem spannenden Krimi vorstellen, noch ein Schwall von gefühligen Empörungsformeln und vernichtenden Schmähungen der Verurteilten.

Sie folgen vielmehr ziemlich strengen formalen Regeln und haben ganz spezielle Aufgaben, von denen nicht die wichtigste ist, der breiten Öffentlichkeit einmal mitzuteilen, was überhaupt passiert ist. Auch viele Verurteilte lesen die Urteilsgründe nicht genau; sie interessieren sich nicht für prozessuale Einzelheiten oder dogmatische Filigranarbeit, sondern dafür, "was hinten rauskommt".

Zitat:
Thomas Fischer



Jahrgang 1953, ist Rechtswissenschaftler und war Vorsitzender des 2. Strafsenats des Bundes¬gerichtshofs. Er ist Autor eines jährlich überarbeiteten Standard-Kurzkommentars zum Straf¬gesetzbuch und zahlreicher weiterer Fachbücher.
Schriftliche Urteilsgründe werden in der deutschen Strafprozessordnung im Wesentlichen für das Verfahren selbst geschrieben: Für professionell Beteiligte, für das Rechtsmittelgericht, in gewisser Weise auch für das urteilende Gericht selbst, das sich - nachdem das Urteil ja längst gesprochen ist! - erstmals in systematischer, sprachlich fixierter Form dazu äußern muss, auf welchem Weg und aufgrund welcher Argumente es zu seiner Entscheidung gelangt ist. In dieser Funktion liegen Stärken und Schwächen zugleich.

Denn die Richter sind "unabhängig", die Beweiswürdigung ist "frei", und die Strafe wird "auf der Grundlage der Schuld" unter "Abwägung der Umstände" zugemessen. Das sind große Spielräume, aber keine Einladungen zu Willkür, logikfreier Gefühlsjustiz oder eitler Selbstverwirklichung.

Das geltende Recht, aber vor allem auch die Denk- und Argumentationsstrukturen der allgemeinen öffentlichen Kommunikation verlangen, dass Urteile auf Gründe gestützt werden, die "vermittelbar" sind, also auf rational akzeptablen Argumenten beruhen. Strafurteile können nicht damit begründet werden, der Richter habe eine "Eingebung" oder einen Traum gehabt, der Angeklagte habe den Bösen Blick oder sieben ehrbare Gutachter hätten bei ihrem Seelenheil geschworen, sie hielten ihn für schuldig.

Ob Verurteilungen oder Freisprüche auf akzeptablen Argumenten beruhen, prüft das Revisionsgericht. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Die Richter in Karlsruhe wissen es nicht "besser" als die in München oder Frankfurt, die die Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen gehört und die Beweise erhoben haben. Aufgabe des Rechtsmittelgerichts ist nicht, "keinen Schuldigen laufen zu lassen" oder die Wahrheit besonders gut zu ermitteln, sondern nur zu prüfen, ob das Urteil "Rechtsfehler" aufweist oder nicht. Das tut das Revisionsgericht im Wesentlichen allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe. Dafür werden sie geschrieben.

Zitat:
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Zur Einstellung des Verfahrens i.S, Loveparade

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Ob ein Urteil kurz oder lang ist, spielt keinerlei Rolle; es wird mit der Anzahl der Seiten weder besser noch schlechter. Jedes schriftliche Urteil muss bestimmte, gesetzlich vorgegebene Teile enthalten: Den Sachverhalt, den das Erstgericht in der Hauptverhandlung festgestellt hat, die Beweisergebnisse und Erwägungen, aufgrund derer es zu diesen Feststellungen gelangt ist, die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen, Ausführungen zu den Rechtsfolgen.

Dieser grundsätzliche Aufbau ist immer gleich, der konkrete Inhalt kann selbstverständlich extrem unterschiedlich sein. Umfangreiche oder komplizierte Vorgänge erfordern breite Darstellungen, einfache Sachverhalte nicht.

Urteilsgründe sind keine literarischen Kunstprodukte. Sie müssen nicht "schön" sein, auch nicht spannend, anrührend, einfallsreich oder lustig. Und sie haben gewiss nicht die Aufgabe, Ansprüchen von Verfahrensbeteiligten oder gar der "interessierten Öffentlichkeit" nach emotionaler Betreuung, Tröstung, Offenbarung zu genügen oder Geschichtsschreibung zu simulieren.

Deshalb ist es eher befremdlich, dass anlässlich der Fertigstellung der schriftlichen Gründe im NSU-Verfahren die schon nach der Urteilsverkündung dramatisierten Vorwürfe wieder aufgegriffen wurden, das Gericht habe sich nicht genügend emotional mit dem Leid von Tatopfern und vor allem (?) mit dem von Hinterbliebenen der getöteten Menschen befasst.

Es gibt Gerichte, die so etwas machen, und es gibt Vorsitzende von Strafkammern oder Strafsenaten, die mündliche Urteilsverkündungen für rechtspolitische Grundsatzerklärungen, persönliche Schmähungen, emotionalisierte Kommentierungen des Prozessgeschehens oder moralische Statements nutzen. Ob man das mag, ist Geschmackssache; manchen erscheint es als Botschaft menschlichen Mitgefühls, anderen als peinliche Selbstdarstellung. Man muss sich nur darüber klar sein, dass es keine Bedeutung hat. Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts ist nicht der "Vorgesetzte" der anderen Richter, sondern eine gleichberechtigte Stimme von fünf.

Er hat zu verkünden, was die Mehrheit als Ergebnis beschlossen hat, und zwar auch dann, wenn er selbst in der Beratung ganz anderer Ansicht war. Was er zur "Mitteilung des wesentlichen Inhalts" (§ 268 StPO) sonst noch sagt, ist seine Sache; es ist in der Regel nicht abgesprochen und muss keineswegs die Meinung der übrigen sein. Schon das sollte zur Zurückhaltung beim Vorsitzenden selbst Anlass geben, aber vor allem auch bei der öffentlichen Interpretation. Man muss sich klarmachen: Im Extremfall sitzen vier weitere Richter schweigend daneben, denen so mancher "bedeutend" gesprochene Satz des Vorsitzenden peinlich ist. Das ist nicht die Regel, kommt aber vor.

Ob die Urteilsgründe des OLG München "richtig" sind, weiß ich nicht. Ob sie "rechtsfehlerhaft" sind, wird der 3. Strafsenat entscheiden. Die Revisionsführer haben nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, ihre formellen Rügen vorzutragen und zu begründen. Die sachlich-rechtlichen Fragen nach der Täterstellung der Angeklagten Zschäpe und der Beteiligung anderer können unabhängig davon diskutiert werden. Das OLG hat die mittelbare Täterschaft der Angeklagten bei allen Einzeltaten auf die Feststellung eines anfänglichen gemeinsamen Gesamtplans gestützt und dessen Feststellung zu wesentlichen Teilen auf den Ablauf der Einzeltaten. Ob das trägt, wird man sehen.

"Aufarbeitung"

Manche glauben, das Strafverfahren gegen zehn Beschuldigte wegen der Loveparade-Katastrophe vom Juli 2010 sei vor dem Landgericht Duisburg "gescheitert", weil es zunächst am 6.2.2019 gegen sieben und am 4. Mai 2020 nun gegen die restlichen drei Angeklagten ohne Auflagen durch Beschluss eingestellt wurde, weil "die Schuld gering" sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe (§ 153 StPO).

Der Vorwurf ist zu hören, es sei der Strafjustiz nicht gelungen, eine "Aufarbeitung" der Vorgänge zu erreichen, obgleich (oder: weil) es sich um "eines der aufwendigsten Verfahren der Nachkriegszeit" gehandelt habe. Das ist schon insoweit rätselhaft, ja befremdlich, weil die Wertung nicht nachvollziehbar ist und, soweit ersichtlich, in entsprechenden Kommentaren auch nicht begründet wurde. Denn das Landgericht hat ja im Einstellungsbeschluss ausdrücklich festgestellt, dass die "Schuld gering" sei. Was anderes als das Ergebnis einer "Aufarbeitung" sollte das sein? Warum also sind nicht alle froh darüber, dass die Strafjustiz ihre Aufgabe so gut erfüllt hat?

Dahinter stecken natürlich andere Erwartungen. Eine davon ist die Annahme, ein aufwendiges Verfahren "müsse" zu einer Verurteilung oder doch jedenfalls zu einem Urteil führen. Bei rationaler Betrachtung kommt man schnell darauf, dass der "Aufwand" eines Strafverfahrens unmöglich eine Garantie oder Verpflichtung für dessen Ergebnis begründen kann, denn es kommt im Strafrecht nicht auf die Größe des Verhandlungsraums, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten oder Zuschauer oder die Menge der Verhandlungstage an, sondern auf die Feststellung und Bewertung des angeklagten Geschehens, das zu den genannten "Aufwands"-Kriterien nur in einem lockeren Zusammenhang steht.

Erst recht verfehlt ist die Erwartung, am Ende eines jeden Strafverfahrens müsse die Bestrafung oder zumindest Benennung eines zu verurteilenden Bösewichts stehen, damit die ersehnte "Befriedung" erreicht werden könne. Das ist eine verständliche, aber eher irrationale Hoffnung, die von Medienbildern, Kriminalfilmen und dem Bedürfnis getragen wird, Verantwortung für Unglück irgendjemandem zuzuweisen.

In Wahrheit weiß jeder, dass diese Erwartung nicht erfüllbar und unrealistisch ist. Im wirklichen Leben ist nicht jedes Leid oder Unglück, auch nicht jede Katastrophe auf ein einziges, klar umrissenes Versagen und Unrecht, auf einen bösen Willen zurückführbar. Gerade katastrophale Ereignisse wie die Vorgänge bei der Loveparade 2010 setzen sich oft aus einer Vielzahl von "kleinen", alltäglich erscheinenden Versäumnissen und Fehleinschätzungen, Zufällen und Ursachen zusammen, die sich gegenseitig verstärken und zu Ergebnissen führen, die insgesamt katastrophal sind, sich aber aus dem Blickwinkel des einzelnen Beteiligten als fast unvorhersehbar oder zufällig ausnehmen. Bevor etwa ein Atomkraftwerk explodiert, müssen in der Regel viele Menschen in vielen Zusammenhängen zu ganz verschiedenen Zeiten kleine Fehler gemacht haben.

Damit muss man leben, nicht nur im persönlichen Bereich, sondern auch bei Betrachtung der Welt insgesamt, und wer das grundsätzlich oder schon aus Prinzip für "unerträglich" hält, ist entweder ziemlich kindlich strukturiert oder schlecht informiert. Es ist auch keineswegs ein Zeichen von mangelndem Mitleid, fehlender Fantasie oder zynischer Gleichgültigkeit, dies festzustellen.

Die Aufgabe eines Strafgerichts ist es nicht, "irgendwie" und mit allen Mitteln einen Schuldigen zu finden, damit Opfer, Hinterbliebene oder entfernte Zuschauer getröstet und beruhigt sind. Ein Gericht hat zu untersuchen, ob sich konkret angeklagte Menschen durch bestimmte Handlungen so schuldig gemacht haben, dass gegen sie Strafe zu verhängen ist.

Die "Aufarbeitung" geschichtlicher Vorgänge, problematischer Strukturen, zweifelhafter Zusammenhänge und Abläufe der Vergangenheit ist vielleicht Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe, aber nur in dem Umfang, der zu ihrer Erfüllung erforderlich ist. Strafgerichte sind keine "Wahrheitskommissionen" und keine Untersuchungsausschüsse. Ihnen die Aufgabe zuzuweisen, lange vergangene schadensbegründende Abläufe in allen Bedingungen, Einzelheiten und Auswirkungen "aufzuarbeiten", ist eine krasse Überforderung.

Gerichtsprozesse ziehen diese Überforderung an, weil sie scheinbar klare Feststellungsstrukturen und Entscheidungsalternativen anbieten: schuldig oder unschuldig? Das kommt dem emotionalen Bedürfnis nach "Bewältigung" von Unglück durch Zuweisung von Verantwortung entgegen; rational und richtig ist es deshalb noch nicht.

Das Landgericht Duisburg hat getan, was es konnte. Ernsthafte Zweifel daran, dass es sich um detaillierte Aufklärung bemüht hat, bestehen nicht. Es hat festgestellt, dass die persönliche, individuelle Schuld der Angeklagten sehr gering ist. Darin liegt keinerlei Missachtung der Opfer, sondern eine Achtung der Rechtsordnung.

Darüber kann man froh sein.
Quelle:

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