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28.08.23, 09:05
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das Muster ist das Muster
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IT-Umstellung: Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe verschoben
Zitat:
IT-Umstellung: Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe verschoben
Eigentlich sollten schon vom 1. Oktober an kürzere Ersatzfreiheitsstrafen gelten. Doch die Länder brauchen mehr Zeit für die Umstellung der Software.

Wegen der Umstellung einer Software müssen betroffene Menschen länger als geplant eine längere Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf nehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe machte darauf aufmerksam, dass das entsprechende Gesetz erst zum 1. Februar 2024 und nicht wie ursprünglich beschlossen zum 1. Oktober 2023 in Kraft tritt. Hintergrund sind Softwareanpassungen durch die Bundesländer.
Der Bundestag beschloss das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts zunächst am 22. Juni 2023. Mit dem Gesetz soll der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraf 43b des Strafgesetzbuches (StGB) halbiert werden.
Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Eine solche Strafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person die Summe nicht zahlt. So müssen in Deutschland jährlich etwa 7.000 Menschen wegen Schwarzfahrens ins Gefängnis.
Länder brauchen sechs Monate Vorlauf
Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde vom Bundestag jedoch am 6. Juli 2023 noch einmal geändert. Der entsprechende Passus wurde kurzerhand in das Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (PDF) eingefügt. Zur Begründung hieß es, dass Bayern in einem Antrag an den Rechtsausschuss des Bundesrates darauf hingewiesen habe, "dass die Länder für die Umsetzung des Gesetzes einen Vorlauf von mindestens sechs Monaten benötigen".
Dem Antrag zufolge hätte die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge, "dass die Länder im Rahmen der Strafvollstreckung Anpassungen im Bereich der IT vornehmen müssen, insbesondere etwa betreffend Module zur Strafzeitberechnung im Fachverfahren web.sta". Dieses Verfahren (PDF) werde von neun Bundesländern unter der Federführung Bayerns betrieben.
Dienstleister muss Änderung programmieren
Die erforderlichen Anpassungen müssten anschließen zunächst im Länderverbund fachlich abgestimmt und im Anschluss durch den externen Dienstleister programmiert werden. Zugleich seien Anpassungen im zugehörigen Vollstreckungsschreibwerk vorzunehmen. "Nach der Umsetzung durch den Dienstleister müssten diese getestet werden, bevor diese auch in der Praxis im Echtbetrieb zur Verfügung stehen", heißt es in der Gesetzesbegründung.
Der IT-Sicherheitsexperte Felix von Leitner kritisierte die Verzögerung scharf: "Selbstverständlich ist das von heute auf morgen umsetzbar. Das ist ein Einzeiler, diese Änderung. Womöglich nicht mal in der Software, sondern in einer Konfig-Datei. Wenn irgendeinem der Zuständigen Beugehaft drohen würde für jeden Tag Verzug im Umstellen der Software, dann ginge das aber ratzfatz und wäre gestern fertig gewesen."
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