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07.06.23, 06:00
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Passauer Klostergarten: Videoüberwachung ohne Gefährdungslage unzulässig
Zitat:
Passauer Klostergarten: Videoüberwachung ohne Gefährdungslage unzulässig
Die Stadt Passau darf einen Platz nicht ohne triftigen Grund überwachen. Zudem kann trotz DSGVO gegen Videoüberwachung geklagt werden.

Ohne Nachweis einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit darf die Stadt Passau keine Videoüberwachung anordnen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit der Klage eines Passauer Bürgers stattgegeben. "Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt", teilte das Gericht am 6. Juni 2023 mit (Az. 5 BV 20.2104).
Der Verwaltungsgerichtshof entschied zudem, dass die Videoüberwachung einer kommunalen Einrichtung keine Maßnahme zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der EU-Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) darstelle. Deshalb sei die DSGVO anwendbar. Die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 79 der DSGVO schließe zudem eine Unterlassungsklage betroffener Personen gegen eine rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten nicht aus, hieß es in dem Urteil vom 30. Mai 2023 (PDF).
Dem Urteil zufolge kam die Passauer Polizei im Jahr 2017 zum Schluss, dass es aufgrund der objektiven Sicherheitslage im Stadtgebiet keine rechtliche Grundlage für eine polizeiliche Videoüberwachung des zwischen Universität und Omnibusbahnhof gelegenen Klostergartens gebe. Der Passauer Stadtrat beschloss dennoch im Mai 2018 eine Videoüberwachung der Anlage für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind.
Voraussetzungen nicht erfüllt
Dem Gericht zufolge liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung nach Artikel 24 des Bayerischen Datenschutzgesetzes nicht vor. Damit besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nach Artikel 6 der DSGVO.
So heißt es in dem Urteil: "Eine bloß theoretische Gefährdungsmöglichkeit oder ein subjektiv empfundenes Unsicherheitsgefühl reicht für eine Videoüberwachung nicht aus. Die Einschätzung der Gefahrensituation setzt eine Prognose voraus. Diese Prognoseentscheidung muss auf einer Tatsachenbasis erfolgen." Der Polizei zufolge gab es im Jahr 2017 jedoch nur "eine relativ geringe Dichte von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die städtische Grünanlagensatzung", die sich auf 74 Fälle summierten. Das habe sich auch seit Installation der Videoüberwachung nicht geändert.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die den Kläger unterstützte, begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil ist ein großartiger Erfolg gegen Überwachung und für die Grundrechte. Die Stadt Passau muss jetzt endlich die zehn im Klostergarten installierten Kameras abbauen und aufhören, die Menschen dort zu überwachen", sagte Lea Beckmann, Rechtsanwältin und Fallkoordinatorin der GFF, in einer Stellungnahme.
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