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[Recht & Politik] Breaking News. VfGH kippt Verbot von Beihilfe zum Suizid

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Standard Breaking News. VfGH kippt Verbot von Beihilfe zum Suizid

Zitat:
Der Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, urteilt das Höchstgericht. Tötung auf Verlangen bleibt dagegen strafbar.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kippt – mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 – die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord. Der Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar.

Die Aufhebung der Beihilfe zum Selbstmord tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen.

Recht auf freie Selbstbestimmung

Der Verfassungsgerichtshof hob auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung auf, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt. Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in Paragraf 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Er leitete seine Entscheidung aus dem Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ab.

„Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Sterbewilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen. Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren“, befand der VfGH.
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