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17.07.20, 12:05
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Bundesverfassungsgericht: Unbegrenzte Bestandsdatenauskunft ist verfassungswidrig
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur Bestandsdatenauskunft erneut für verfassungswidrig erklärt. Diese würden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Telekommunikationsgeheimnis der Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen verletzen, erklärte das Gericht. Geklagt hatten die Bürgerrechtsaktivisten Katharina Nocun und Patrick Breyer gemeinsam mit 6.373 Beschwerdeführern gegen eine Novelle der Bestandsdatenauskunft von 2012.
Eine Auskunft über Bestandsdaten wie Name, Geburtsdatum, Adresse oder Telefonnummer sei zwar nicht per se verfassungswidrig, die gesetzlichen Regelungen des § 113 TKG seien jedoch zu unbestimmt und zu weit gefasst und daher nicht verhältnismäßig. "Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden", schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13). Für eine Abfrage müsse das Gesetz mindestens einen Anfangsverdacht für eine Straftat oder das Vorliegen eine konkreten Gefahr verlangen und dürfe keine anlasslosen Auskünfte erlauben.
Die Regelung zur Herausgabe von Zugangsdaten entspreche inhaltlich der Fassung des Vorgängergesetzes, welche das Gericht bereits 2012 für verfassungswidrig erklärt habe. Die in der darauffolgenden Bestandsdatenauskunfts-Novelle geschaffene Befugnis, anhand einer IP-Adresse bestimmte Bestandsdaten zu übermitteln, sei ein Eingriff, der weitgehender sei als eine allgemeine Bestandsdatenauskunft. Daher müsse er besonders beschränkt werden, schreibt das Gericht. Beispielsweise dürfe sie "nicht zur Verfolgung nur geringfügiger Ordnungswidrigkeiten" verwendet werden. Eine solche Beschränkung fehle jedoch.
Der Gesetzgeber muss die Regelungen bis Ende 2021 überarbeiten, solange bleibt das Gesetz in Kraft. Gleiches gilt für die korrespondierenden Abrufregelungen im BKA-, BP-, BND-, MAD-, Zollfahndungsdienst- und Bundesverfassungsschutzgesetz, die ebenfalls weitgehend nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
"Die gesetzlichen Hürden für tiefgreifende Eingriffe in die Privatsphäre sind viel zu niedrig. Dass es für die Identifizierung von Internetnutzern keinen Richtervorbehalt braucht, ist grob fahrlässig. Es kann nicht sein, dass BKA und Verfassungsschutz auch ohne konkreten Verdacht auf eine Straftat Internetnutzer ausspionieren dürfen", erklärt Nocun.
Entscheidung nach sieben Jahren
Die Klage gegen die Bestandsdatenauskunft wurde bereits 2013 eingereicht und das Verfahren zog sich nun über sieben Jahre hin. Zwischenzeitlich wurde die Bestandsdatenauskunft mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz und zuletzt mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität mehrfach überarbeitet. So wurde in Letzterem die Passwortherausgabe explizit geregelt und könnte bereits den Anforderungen des Gerichtes genügen, da die Auskunft auf besonders schwere Straftaten beschränkt wurde und zudem unter einem Richtervorbehalt steht.
Die Richtervorbehalt genannte Kontrollfunktion ist jedoch häufig oberflächlich und unzureichend, da Richter die Anträge aufgrund ihrer immensen Arbeitsbelastung oftmals nur auf Plausibilität prüfen. "Eine richterliche Kontrolle ist eine sehr niederschwellige Kontrolle und absolut kein ernstzunehmender Schutz für die Rechte der Bürger", erklärte der Rechtsanwalt Ulrich Kerner auf dem Hackerkongress 36C3.
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