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Europäischer Gerichtshof: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach unrechtmäßiger Kü
Zitat:
Europäischer Gerichtshof
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach unrechtmäßiger Kündigung
Nach einer rechtswidrigen Kündigung besteht Anspruch auf Ersatzzahlungen für nicht genommenen Urlaub, urteilt der Europäische Gerichtshof. Zwei Frauen hatten geklagt.
25. Juni 2020, 13:26 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, dpa, AFP, als 8 Kommentare

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg © Arne Immanuel Bänsch/dpa
Nach einer unrechtmäßigen Kündigung haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf zwei Fälle aus Bulgarien und Italien. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht demnach auch Anspruch auf eine Ersatzzahlung für den nicht genommenen Urlaub.
Hintergrund waren die Klagen zweier Angestellter aus Bulgarien und Italien. Eine Lehrerin und eine Bankangestellte wurden von ihren Arbeitgebern rechtswidrig entlassen. Sie klagten vor nationalen Gerichten unter anderem auf Zahlung einer Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den sie aufgrund der Entlassung nicht nehmen konnten.
Die mit den beiden Klagen befassten Gerichte in Bulgarien und Italien riefen den EuGH in Luxemburg zur Auslegung des Unionsrechts an. Der Gerichtshof entschied daraufhin, dass der Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und einer Wiederaufnahme der Beschäftigung für die Frage des Jahresurlaubs einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen sei. Ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf den in dieser Zeit erworbenen Jahresurlaub.
Wird jemand erneut entlassen oder endet das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, besteht demnach auch ein Anspruch für eine Vergütung des nicht genommenen Urlaubs. Dies gilt laut EuGH aber nicht, wenn die Betroffenen während dieser Zeit einer neuen Beschäftigung nachgehen.
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