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myGully |
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23.04.20, 13:07
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#1
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Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Aug 2010
Beiträge: 6.100
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Diskriminierung im Arbeitsmarkt: EU-Richter erlauben Klage gegen homophoben Arbeitgeb
Zitat:
Diskriminierung im Arbeitsmarkt
EU-Richter erlauben Klage gegen homophoben Arbeitgeber
Äußert sich ein Arbeitgeber abfällig über die sexuelle Orientierung potenzieller Angestellten, darf er verklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof klar.

Geklagt hatte eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTI) verteidigt. © Filippo Monteforte/AFP/Getty Images
Ein Arbeitgeber darf sich nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Bewerber äußern – selbst wenn es keine konkrete Stellenausschreibung gibt. Äußert er sich dennoch, kann er auf Schadenersatz verklagt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Die Freiheit der Meinungsäußerung sei kein "absolutes Recht", und ihre Ausübung könne Einschränkungen unterworfen sein, urteilten die obersten EU-Richter. Sie verhandelten den Fall eines italienischen Rechtsanwalts, der in einer Radiosendung gesagt hatte, er würde keine Homosexuellen in seiner Kanzlei einstellen.
Wegen dieser Äußerung verklagte eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTI) verteidigt, den Mann wegen Diskriminierung auf Schadenersatz. Die Anwaltsvereinigung gewann in erster Instanz und in der Berufung, wonach der Beklagte eine Beschwerde beim italienischen Kassationsgerichtshof einlegte. Dieser Kassationsgerichtshof bat den EuGH daraufhin um eine Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie.
Der Gerichtshof stellte nun klar, dass homophobe Äußerungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Kandidaten beziehen. Zwar verlange die Richtlinie nicht, dass eine Vereinigung in einem solchen Fall ein Klagerecht bekommt. Wenn das nationale Recht dies jedoch vorsieht, müsse sie auch klagen dürfen.
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Geändert von BLACKY74 (23.04.20 um 19:08 Uhr)
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Die folgenden 3 Mitglieder haben sich bei BLACKY74 bedankt:
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24.04.20, 11:05
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#2
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Banned
Registriert seit: Jul 2019
Beiträge: 2.614
Bedankt: 2.405
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Es geht den Arbeitgeber schlichtweg nichts an ob jemand hetero, schwul, lesbisch, bi... ist.
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24.04.20, 11:35
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#3
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eigenständig denkender
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 255
Bedankt: 292
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Zitat:
Ein Arbeitgeber darf sich nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Bewerber äußern – selbst wenn es keine konkrete Stellenausschreibung gibt. Äußert er sich dennoch, kann er auf Schadenersatz verklagt werden.
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So wie ich es sehe, hat ein Bewerber jeglicher Couleur sowieso keine Chance auf eine Klage, da sich das erste Bewerbungsverfahren ohne den Bewerber stattfindet. Und sich nur darauf zu berufen, dass man wegen seiner Orientierung abgelehnt wird, ist m.E. nach nur Geldmacherei.
Außer der "mögliche" Arbeitgeber äußert sich öffentlich.
Genauso ist es aber bei den Schwerbehinderten, die leider kaum eine öffentliche Wahrnehmung bekommen. Wobei der Anteil der Schwerbehinderten einen weitaus größeren Teil ausmachen. Nur stellt nicht jeder Schwerbehinderte mit seiner Krankheit öffentlich zur Show.
Zitat:
Es geht den Arbeitgeber schlichtweg nichts an ob jemand hetero, schwul, lesbisch, bi... ist.
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Was ist wenn die Arbeitgeber diese Personengruppe bevorzugen ? Kann man sie dann auch verklagen ?
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