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[Recht & Politik] Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:Keine Fahrtkostenerstattung zur Privatschule

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Ungelesen 30.03.20, 17:50   #1
BLACKY74
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Standard Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:Keine Fahrtkostenerstattung zur Privatschule

Zitat:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Keine Fahrtkostenerstattung zur Privatschule

Die Transportkosten werden nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet. Vor allem mit der Begründung des Klägers hatte das Gericht in Niedersachsen Probleme.



Der Kreis lehnte es ab, die Kosten für den Transport des Schülers zur weiter entfernten Privatschule zu tragen. © Julian Stratenschulte/​dpa

Die Fahrtkosten zu einer weiter entfernten Privatschule müssen nach einem aktuellen Urteil nicht erstattet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle. In ihrem Urteil (Az.: L 7 BK 2/19) machten die Richter deutlich: Die Regel gilt vor allem dann, wenn der einzige Unterschied zu einer staatlichen Schule in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch, dessen Sohn in die fünfte Klasse kam. Diesen hatte er statt auf das nahe gelegene staatliche Gymnasium auf eine 25 Kilometer entfernte Privatschule geschickt. Als Begründung führte er unter anderem an, dass an dem staatlichen Gymnasium zunehmend Kinder aus bildungsfernen Bevölkerungsschichten beziehungsweise von Flüchtlingen unterrichtet würden. Seiner Ansicht nach werde das staatliche Gymnasium durch den Zugang bildungsferner Schichten ausgehöhlt.

Der zuständige Landkreis lehnte es ab, die Kosten für den Transport des Schülers dorthin zu tragen – und bekam sowohl in erster Instanz vom Sozialgericht Oldenburg als auch jetzt vom Landessozialgericht Recht. Die Celler Richter wiesen jetzt darauf hin, dass Fahrtkosten grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen würden. Das könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil wie etwa ein Sportgymnasium sein. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft aber komme es nicht an.

Die Landessozialrichter hielten fest: Der Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen wie der Fahrtkostenübernahme sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien. Ihr Sinn sei nicht der Besuch von Privatschulen mit Kindern "aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten".

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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