Willkommen |
|
myGully |
|
Links |
|
Forum |
|
|
|
03.07.19, 21:21
|
#1
|
Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
|
Sterbebegleitung - Zum Glück dürfen Ärzte Sterbende sterben lassen
Zitat:
Sterbebegleitung:
Zum Glück dürfen Ärzte Sterbende sterben lassen
Der Bundesgerichtshof entlastet Ärzte, die nicht eingreifen, wenn Schwerkranke sich das Leben nehmen.
Das bedeutet ein wenig mehr Rechtssicherheit für Sterbebegleiter.
Eine Analyse von Jakob Simmank
3. Juli 2019, 19:52 Uhr

Ärzte müssen keine Menschen retten, die schwer krank sind und sterben wollen. © Sharon McCutcheon/unsplash.com
Findet ein Arzt einen sterbenden Patienten, muss er helfen. Er muss alles in seiner Macht Stehende tun, um ihn am Leben zu halten. Das ist seine Pflicht. Sie gilt für ein Kind, das von einem Auto angefahren wurde, genauso wie für einen älteren Mann mit einer fortgeschrittenen Krebserkrankung, der leblos im Bett liegt, neben ihm leere Schlaftablettenpackungen. Die Grundlage für die ärztliche Pflicht ist die Annahme, dass Menschen leben wollen, dass tief in ihnen ein Lebenswille steckt. Manchmal, wie beim angefahrenen Kind, ist das einfach zu verstehen. In anderen Situationen, wie bei einem Todkranken, der starke Schmerzen hat, schwerer. Generell ist es richtig, dass Ärztinnen und Ärzte so denken. Doch es gibt Grenzen.
Was, wenn der Mensch dem Arzt oder der Ärztin vorher immer wieder klargemacht hat, dass er gern sterben möchte? Muss der Arzt den Menschen gegen seinen Willen am Leben erhalten oder ist das nicht Körperverletzung? Und was, wenn es der Arzt selbst war, der dem Sterbenden die Medikamente besorgt hat, die er für den Suizid braucht? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute geurteilt. Der BGH machte dabei klar, dass Ärztinnen und Ärzte Menschen, die schwer krank sind und deshalb sterben wollen, nicht ins Leben zurückholen müssen.
Das ist wichtig, denn es dürfte denjenigen Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit geben, die Menschen auf ihrem Weg in den Tod begleiten, ihnen also mitunter hoch dosierte Schmerzmittel geben und mit ihren Patienten zusammen entscheiden, die Beatmung abzustellen. Und es ist auch deshalb ein wichtiger Schritt, weil es die Medizin am Lebensende nicht weiter verrechtlicht. Einen Bereich ärztlichen Handelns, in dem hochgradig individuelle Entscheidungen möglich sein müssen.
Der Bundesgerichtshof urteilte über zwei Fälle aus Hamburg und Berlin. Dort hatten zwei Ärzte drei Patientinnen beim Sterben begleitet. Die drei Patientinnen litten an chronischen Erkrankungen und hatten – in zwei Fällen unter Aufsicht des betreuenden Arztes – eine tödliche Dosis Medikamente genommen. Die behandelnden Ärzte waren davon überzeugt, dass die Patientinnen sterben wollten. Sie hatten keine Zweifel, dass sie es sich gut überlegt hatten und ihr Urteil nicht von einer psychischen Krankheit getrübt war. Deshalb versuchten sie nicht, ihre Patientinnen zu retten. Die Ärzte wurden angeklagt wegen Tötung auf Verlangen und unterlassener Hilfeleistung.
Die Landgerichte Hamburg und Berlin sprachen die Ärzte frei, die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und die Fälle landeten beim BGH, der die Freisprüche nun bestätigte. Der BGH urteilte, die "Angeklagten waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet" und eine in "Unglücksfällen obliegende Hilfspflicht" sei nicht verletzt worden.
Jeder medizinische Eingriff gegen den Willen des Patienten ist eine Körperverletzung
Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, freut sich über das Urteil. Er sagt aber auch: "Mich wundert es, dass wir darüber überhaupt diskutieren müssen." Jeder medizinische Eingriff gegen den Willen des Patienten gelte zu Recht als Körperverletzung. Das gilt auch für medizinische Maßnahmen, die lange, manchmal sogar lebenslang andauern, Beatmung oder künstliche Ernährung zum Beispiel. Sie müssen zu jedem Zeitpunkt vom Patienten gewollt werden. Kann sich der Patient nicht äußern, weil er bewusstlos ist, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden: anhand einer Patientenverfügung oder in Gesprächen mit Angehörigen. Gibt ein Patient, der seit Jahren beatmet wird, zu verstehen, dass er das nicht mehr möchte, und gibt es keinen Zweifel an seinem Willen, müssen die Geräte abgestellt werden.
Natürlich ist es mit dem Selbstmord ein bisschen komplizierter. Viele Medizinerinnen und Mediziner tun sich schwer damit, den Suizid als Ausdruck des freien Patientenwillens anzuerkennen. In anderen Worten: Wenn sich ein psychisch gesunder Mensch umbringen möchte, wird ihm oft eine Depression attestiert oder ihm wird abgesprochen, dass er urteilsfähig ist. Das kommt einerseits sicher daher, dass Suizide lange Zeit – auch durch religiöse Wertvorstellungen – tabuisiert waren und es in Teilen noch heute sind. Andererseits gibt es gute Gründe für eine gesunde Skepsis. So werfen Kritiker liberaler Sterbehilfelösungen immer wieder die Frage auf, wie autonom der Sterbewunsch vieler alter Menschen wirklich sei. Denn der Sterbewunsch werde letztlich auch durch die in einer Gesellschaft vorherrschenden Einstellungen gegenüber Alter und Tod geprägt.
Alte Menschen sagen in Befragungen beispielsweise immer wieder, dass sie sterben wollen, um anderen nicht zur Last zu fallen (zum Beispiel Ärzteblatt: Oduncu & Hohendorf, 2011).
All diese Dinge spielten letztlich auch vor dem BGH eine Rolle. Der Bundesanwalt, der eigentlich die Revision vertreten sollte, gestand ein, dass die Sterbewilligen voll einsichtsfähig gewesen seien, nicht unter Druck gestanden hätten und dass ihre Entscheidung wohl überlegt gewesen sei. Er beantragte deshalb den Freispruch der Ärzte. Das Gericht sagte, die "Sterbewünsche beruhten (...) auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden 'Lebensmüdigkeit'".
Entscheidungen am Lebensende kann man nicht in eine Rechtsnorm pressen.
Mit dem Urteil, erklärt Gian Domenico Borasio, Professor für Palliativmedizin an der Uni Lausanne und einer der bekanntesten Palliativmediziner im deutschsprachigen Raum, ZEIT ONLINE, werde eine "überholte Rechtsprechung ad acta gelegt". Damit meint Borasio ein BGH-Urteil von 1984.
Damals verhandelte der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Fall. Ein Hausarzt versuchte nicht, eine Patientin zu retten, die er sterbend vorfand. Die 76-Jährige hatte eine Überdosis Schmerz- und Schlafmittel genommen, nachdem sie mehrfach gesagt und aufgeschrieben hatte, dass sie sterben wolle. Der BGH hielt den Freispruch des Landesgerichts zwar aufrecht, allerdings nur, weil bei einer Reanimation der Patientin Dauerschäden zu erwarten gewesen wären. Nach diesem Fall Wittig, schreiben die Juristen Henning Rosenau und Henning Lorenz auf Legal Tribune Online, "bestünde grundsätzlich eine Rettungspflicht, die nur in Ausnahmefällen entfällt. Damit werden der freie Wille des Suizidenten und das Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz für unbeachtlich erklärt."
Dass der BGH dem Wittig-Urteil nun widerspricht, stelle ein Stück Rechtssicherheit für Palliativmediziner wieder her, sagt Borasio. Allerdings ändert das Urteil nichts an der bisherigen Sterbehilfegesetzgebung. Seit 2017 ist der ärztlich assistierte Suizid – ein Arzt beschafft einem Menschen Medikamente, mit denen er sich das Leben nehmen kann – eine Straftat, wenn er "geschäftsmäßig" betrieben wird. "Geschäftsmäßig" handelt dabei wohl schon, wer mehr als einmal Patientinnen beim Suizid unterstützt. Dass der BGH den Paragrafen nicht auf die beiden Ärzte anwandte, liegt schlicht daran, dass die Fälle vor 2017 lagen.
Die Sterbehilfegesetzgebung dringt in einen rechtlichen Graubereich vor
Der "missratene Paragraf 217 Strafgesetzbuch, der das regelt, hat die Rechtsunsicherheit drastisch verstärkt", sagt Borasio. Er hofft, dass das Bundesverfassungsgericht, das im Herbst darüber urteilen wird, ihn für nicht rechtens erklärt. Borasio selbst schlägt einen anderen, liberaleren, wenn auch streng kontrollierten Umgang mit dem ärztlich assistierten Suizid vor (Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben: Borasio et al., 2014 und siehe Infobox).
__________________________________________________ ____________________
Sterbehilfe
VORSCHLAG FÜR EIN GESETZ ZUM ÄRZTLICH-ASSISTIERTEN SUIZID
(IM LINK)
__________________________________________________ _____________________
Auch Heiner Melching beobachtet eine Verunsicherung unter Ärztinnen und Ärzten. Er glaubt aber, dass man die Entscheidungen am Lebensende nicht "in eine Rechtsnorm pressen kann". Denn dabei entstünden unschöne Fragen wie: "Mit welchen Leiden muss ich mich qualifizieren, um beim Suizid unterstützt zu werden?" Und die sollten keine Juristen beurteilen. Derartige Fragen seien zu individuell und schon ohne juristische Hürden schwer genug zu beantworten.
JAKOB SIMMANK
Redakteur im Ressort Wissen, ZEIT ONLINE
Was Melching also an der seit 2017 geltenden Sterbehilfegesetzgebung kritisiert, ist, dass sie ohne Not in einen rechtlichen Graubereich vordringe und damit Unsicherheit schaffe. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland eigentlich nicht strafbar. Zwar steht seit 2011 in der ärztlichen Musterberufsordnung, dass Ärztinnen und Ärzte "keine Hilfe zur Selbsttötung leisten (dürfen)".
Wirkliche Konsequenzen mussten Ärzte, die es trotzdem taten, aber nicht befürchten – bis Paragraf 217 Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Dass das BGH-Urteil dafür sorgt, dass der Handlungsspielraum der Ärztinnen am Lebensende nicht noch weiter eingeengt wird, kann deshalb nur gut sein.
Für die Selbstbestimmung am Lebensende sei es trotzdem nur ein kleiner Gewinn, sagt Gian Domenico Borasio (ein ausführliches Interview dazu lesen Sie hier). Er hält "die Durchökonomisierung des Gesundheitssystems" für die größte Gefahr für die Selbstbestimmung: Wenn Patienten nicht als "leidende Menschen, sondern als Kosten- und Profitfaktoren" angesehen würden, sei eine Übertherapie am Lebensende die logische Folge. Und die "verteuert das Lebensende massiv und gestaltet es unnötig qualvoll".
|
Quelle:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
__________________________________________________ ______________________________
Aus persönlicher Sicht und nach Erfahrungen aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit kann ich das Urteil des BGH nur begrüßen.
Geändert von pauli8 (03.07.19 um 21:31 Uhr)
|
|
|
Die folgenden 4 Mitglieder haben sich bei pauli8 bedankt:
|
|
Forumregeln
|
Du kannst keine neue Themen eröffnen
Du kannst keine Antworten verfassen
Du kannst keine Anhänge posten
Du kannst nicht deine Beiträge editieren
HTML-Code ist Aus.
|
|
|
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 08:52 Uhr.
().
|