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Bundesverfassungsgericht: Gewerkschaftsmitglieder dürfen in Tarifverträgen bevorzugt
Zitat:
Bundesverfassungsgericht:
Gewerkschaftsmitglieder dürfen in Tarifverträgen bevorzugt werden
Ein Tarifvertrag darf Gewerkschafter besser stellen, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Dies sei ein Anreiz, der Gewerkschaft beizutreten, kein Zwang, so die Richter.
21. Dezember 2018, 13:06 UhrQuelle: ZEIT ONLINE, dpa, fo

Zwei Bauarbeiter gehen über die Baustelle des neuen Tiefbahnhofs Stuttgart 21. © Sebastian Gollnow/dpa
Gollnow/dpa
Tarifverträge dürfen Gewerkschaftsmitglieder gegenüber nicht in Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmern besser stellen. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.
Die höchsten deutschen Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde eines nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten ab, der sich durch eine sogenannte Differenzierungsklausel benachteiligt sah. Solche Klauseln legen in Tarifverträgen fest, dass bestimmte Vergünstigungen nur Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen.
Die Gewerkschaft hatte konkret für ihre Mitglieder im Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen ausgehandelt. Für Nichtmitglieder galten die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag und dem Sozialplan. Der Beschwerdeführer wollte die gleichen Leistungen wie Gewerkschaftsmitglieder. Vor dem Arbeitsgericht war er zunächst erfolgreich. Doch das Landesarbeitsgericht München und das Bundesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab – zu Recht, entschieden nun die Verfassungsrichter.
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes schütze zwar die Freiheit, Vereinigungen fernzubleiben. Zwar dürfe kein Zwang zu einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft entstehen, betonte das Gericht. Das würde tatsächlich gegen die Verfassung verstoßen.
Doch im vorliegenden Fall sahen die Richter keinen Zwang, solange sich durch die Ungleichbehandlung lediglich ein "faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt". Der vom Beschwerdeführer behauptete "generalpräventive" Druck sei nicht belegt worden. Auch der besondere Kündigungsschutz für diejenigen, die zu einem bestimmten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, sei nicht zu beanstanden.
Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie sei schon aufgrund der Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen (Az.: 1 BvR 1278/16 - Beschluss vom 14. November 201 .
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