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01.08.18, 11:15
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Legende
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Neu ab August 2018: Immobilien, Ausbildung, Familiennachzug
Zitat:
Immobilienmakler und -verwalter müssen ab August einen Sachkundenachweis erbringen und sich versichern. Das Ausbildungsjahr beginnt mit modernisierten Berufen. Und unter bestimmten Bedingungen wird der Familiennachzug erlaubt.
Neue Regeln für die Berufszulassung von Immobilienmaklern und -verwaltern
Wer gewerblich Immobilien und Wohneigentum vermitteln oder verwalten will, muss ab August 2018 die neuen Regeln für die Berufszulassung beachten.
So muss einerseits ein Sachkundenachweis erbracht werden, der die Qualität der Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern gewährleistet. Bei Wohneigentumsverwaltern liegt dabei ein Schwerpunkt auf der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Immobilien.
Zum anderen wird eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt, die bei fehlerhafter Berufsausübung einspringt und Wohnungseigentümer vor etwaigen Schäden schützen soll. Für bereits tätige Wohnimmobilienverwalter gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, innerhalb derer sie ihre Erlaubnis beantragen müssen und die am 28. Februar 2019 endet.
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Mit 25 modernisierten Berufen ins neue Ausbildungsjahr
Am 1. August beginnt in Deutschland das neue Ausbildungsjahr. Wie in jedem Jahr wurden dafür die Ausbildungsordnungen für zahlreiche Berufe – in diesem Jahr 25 – an die aktuellen Anforderungen angepasst. Neu hinzugekommen ist der Ausbildungsberuf "Kaufmann/Kauffrau im E-Commerce". Insgesamt haben Jugendliche und junge Erwachsene damit die Wahl zwischen 326 anerkannten dualen Ausbildungsberufen.
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Familiennachzug mit Einschränkungen
Ab August dürfen Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, engste Familienangehörige nachholen. Dafür gelten folgende Regeln:
Es müssen humanitäre Gründe vorliegen, zum Beispiel eine konkrete Gefährdung durch Krieg, drohende Folter oder schwere Krankheiten.
Pro Monat werden nicht mehr als 1.000 Personen aufgenommen.
Wer eine schwere Straftat begangen hat, oder als terroristischer Gefährder eingestuft wurde, darf keine Angehörigen nachholen.
Ausgeschlossen sind auch Ehepartner, die erst nach der Flucht aus dem Heimatland geheiratet haben.
Wer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommt, entscheiden die Behörden. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
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