Wenn man von den Grundsätzen der StVO mal absieht, könnte nur noch die StVZO und/oder Fahrerlaubnisverordnung greifen.
Inwieweit unterliegt dieses Gefährt (ist es schon als Fahrzeug rechtlich definiert?) und der Fzg-Führer den Bestimmungen der Personenbeförderung?
Kann der Fzg-Führer latente Gefahren (Alkohol der Passagiere) abwenden?
Schwierig.
Früher lernten wir im Verkehrsrecht, dass man lediglich beim alkoholisierten Führen von eisenbereiften Pferdefuhrwerken nicht belangt werden kann ^^
(also nur das Führen, beim Unfall mit Fremdschaden gilt dies natürlich nicht)
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