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03.10.17, 09:48
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Gerichtsentscheid: Kaffee und Brötchen sind kein Frühstück
Zitat:
Das Finanzamt muss Ansprüche gegen ein Softwareunternehmen zurückziehen, das seine Mitarbeiter täglich mit frischen Brötchen und Kaffee versorgte. Die Behörde sah in der Essensausgabe ein unentgeltliches Frühstück, das lohnsteuerpflichtig zu besteuern sei. Dem widersprach jetzt aber ein Gericht.
Ein trockenes Brötchen und heißer Kaffee sind laut einem aktuellen Urteil steuerrechtlich kein Frühstück. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich, befand das Finanzgericht Münster. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 11 K 4108/14)
Das Gericht gab damit der Klage eines Softwareunternehmens gegen das Finanzamt statt. Die Firma hatte täglich rund 150 Brötchen besorgt, die in Körben in der Kantine für Mitarbeiter, Kunden und Gäste zum Verzehr bereit gelegt wurden. Dabei wurden nur die Brötchen gereicht und kein Aufschnitt oder sonstiger Brotbelag. Zudem stand ganztägig ein Automat für kostenfreie Heißgetränke zur Verfügung.
1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag
Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah hierin die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug mit 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.
Die Münsteraner Richter sahen dies anders. Es habe sich wegen des fehlenden Brotaufstrichs nicht um ein Frühstück gehandelt, sondern steuerlich gesehen lediglich um "Kost". Dies aber habe zur Folge, dass eine andere Freigrenze gelte, die im vorliegenden Fall nicht überschritten worden sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage ließ der Senat in Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
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