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07.09.17, 00:25
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Super Moderatorin
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Neues Urteil: YouTube muss bei Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adressen herausgeben
Zitat:
Wer geschützte Werke illegal auf der in Deutschland bekanntesten Videoplattform veröffentlicht, kann sich künftig nicht mehr hinter einem Pseudonym sicher fühlen. Denn die Google-Tochter muss die E-Mail-Adresse des Accounts dem Rechteinhaber mitteilen. Weitere Angaben wie Telefonnummer oder IP-Adresse allerdings sind von dem Auskunftsanspruch nicht betroffen.
Klage auf Herausgabe von Informationen über Accountbesitzer
Zwei Filme aus dem Verleih der Rechteinhaberin Constantin waren von drei verschiedenen Nutzern auf YouTube hochgeladen worden. Bekannt waren der Klägerin nur die Pseudonyme, unter denen die Konten geführt wurden. Mehrere tausend Mal hatten sich Fans die Streifen angesehen.
Um Schadensersatz für das entgangene Geschäft zu fordern, benötigte die Constantin allerdings genauere Informationen. Nachdem Besitzer eines YouTube-Accounts keine Postanschrift hinterlegen müssen, forderte man stattdessen E- Mail- und IP-Adresse sowie die Telefonnummer. Während das Landgericht Frankfurt die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, bekam die Rechteinhaberin nun vor dem Oberlandesgericht zumindest teilweise Recht.
Von IP-Adressen und „Telefonanschriften“
Das Gericht begründete sein Urteil mit § 101 Abs. 3 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Demnach hat YouTube als Anbieter gewerbsmäßiger Dienstleistungen im Falle von Rechtsverstößen Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen. Unter „Anschrift“ sei im digitalen Zeitalter nicht mehr nur die Postadresse zu verstehen. Es handele sich, wie schon aus dem Wort ersichtlich, um den Ort, an dem eine Person angeschrieben werden könne. Und dies geschehe inzwischen nicht mehr nur per Brief, sondern auch per E-Mail.
Trotz des ähnlichen Wortes sei allerdings die IP-Adresse nicht zur Kontaktaufnahme geeignet. Sie diene lediglich der Identifizierung des Endgerätes eines Nutzers und müsse daher nicht offenbart werden. Gleiches gelte für die Telefonnummer. Die sei kein Teil der Adresse, auch wenn die Klägerin dafür das Wort „Telefonanschrift“ verwendet habe, das allerdings in der Praxis nicht gebräuchlich sei.
Fazit:
Bei der Anmeldung eines neuen Accounts verlangt YouTube mindestens ein Nutzerkonto bei Google, eine E-Mail-Adresse, Namen und Geburtsdatum. Um Videos hochladen zu können, deren Länge 15 Minuten überschreiten, muss der Nutzer sich außerdem mit einer Telefonnummer verifizieren. Genauer überprüft werden die Angaben aber in der Regel nicht. Trotzdem misst das Gericht der Auskunftspflicht eine grundsätzliche Bedeutung bei. Daher ist eine Revision gegen das Urteil zugelassen.
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