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[Recht & Politik] Gerichtsurteil: Provider sollen für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

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Ungelesen 26.11.15, 12:04   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Gerichtsurteil: Provider sollen für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

Zitat:
Der Bundesgerichtshof hat in Deutschland ein bemerkenswertes und womöglich folgenreiches Urteil gesprochen: „Access-Provider“ bzw. umgangssprachlich schlichtweg Provider / Internetdienstanbieter sollen in Zukunft für Urherberrechtsverletzungen Dritter haften. In der Praxis bedeutet das, dass Provider Sites blocken sollen, die Raubkopien und Co. anbieten. Anstoß des Urteils waren Streitigkeiten um die Plattform 3dl.am welche Kopien populärer Musik anbietet. So gab es in diesem Zuge einen Rechtsstreit zwischen der allseits beliebten GEMA und der Deutschen Telekom.

So kam die GEMA nicht an die Betreiber der strittigen Plattform heran, die mittlerweile ohnehin unter anderem Namen unterwegs ist. Entsprechend wendete sich die Verwertungsgesellschaft an die Deutsche Telekom und verlangte eine Sperrung der Website. Der Provider aber weigerte sich. Zuvor war die Klage von Instanz zu Instanz höher gereicht worden und landete letzten Endes vorm Bundesgerichtshof. Denn bisher wurde die Klage der GEMA jeweils abgewiesen, da den Gerichten die Eingriffe ins Internet und das Recht auf Informationsfreiheit zu drastisch waren. In Zeiten der Aufhebung der Netzneutralität überrascht das eher.

Der Bundesgerichtshof hat heute die Urteile I ZR 3/14 und I ZR 174/14 bestätigt, in denen nicht nur eine Klage der GEMA sondern auch der Musikindustrie Berücksichtigung findet. Doch man relativiert vorherige Gerichtsentscheidungen und spielt der GEMA zumindest für die Zukunft in die Hände:

Zitat:
„Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.“
In weiterem Geschwurbel bestätigt man, dass ein Telekommunikationsanbieter einen „adäquat-kausalen Tatbeitrag“ leiste, wenn er zu Websites mit Raubkopien den Zugang ermögliche. Sperren seien zumutbar, wenn Rechte verletzt würden – dann überwiege dies gegenüber der Informationsfreiheit. Immerhin relativiert der Bundesgerichtshof aber zusätzlich:

Zitat:
„Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.“
Im Klartext bedeutet das, dass Rechteinhaber erst an Provider wie die Deutsche Telekom herantreten dürfen, wenn sie alle anderen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben. Jenes sieht der Bundesgerichtshof wiederum weder im Falle der GEMA noch der Musikindustrie als gegeben an. Es hätte weitere Nachforschungsmöglichkeiten gegeben, um an die Betreiber und Hoster der Websites heranzukommen. An die Deutsche Telekom sei man vorschnell herangetreten.

Auch wenn die aktuellen Klagen / Revisionen damit erneut abgewiesen worden sind, öffnen die Formulierungen im Urteil des Bundesgerichtshofs Rechteinhabern grundsätzlich sehr wohl die Möglichkeit Provider in die Pflicht zu nehmen – sofern eben vorher alle anderen Optionen gescheitert sind. Man darf gespannt sein, wie sich dies möglicherweise auf die Zukunft auswirkt.

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Ungelesen 26.11.15, 13:55   #2
Nomoran
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Dasma kagge...

Hoffentlich kommen da nicht einige auf den präventiv Gedanken, wobei es dann wohl etliche Beschwerden seitens der Kunden hageln würde.
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Ungelesen 26.11.15, 15:52   #3
Bady23
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Weiß jemand wie so eine Providersperre abläuft? Hat man die möglichkeit noch via VPN an gesperte Inhalte zu kommen oder ist das aussichtslos?
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Ungelesen 26.11.15, 15:55   #4
Prince
Klaus Kinksi
 
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Da VPNs in den "Zensur-Ländern" problemlos funktionieren, gehe ich stark davon aus, dass das auch hier funktionieren wird wenn es denn so kommen sollte.
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Ungelesen 28.11.15, 13:04   #5
MW75
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Ich vermute mal,daß die Rechteinhaber nur dort davon Gebrauch machen werden,wo sich kein Geld aus der Sache schlagen lässt. Bei reinen Streaming-Webseiten zum Beispiel,wo die Nutzer für die Rechteinhaber nicht zu ermitteln sind. Mit sowas wie Filesharing hingegen lässt sich viel zu viel Geld über Schadensersatzforderungen machen,als daß sie sich dieser Einnahmequelle verwehren würden. Zumal das Filesharing durch eine Sperre der Hostingseiten ja nicht aufhört,sondern nur erschwert wird.
MW75 ist offline   Mit Zitat antworten
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