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[Internet] Googles „Lösch-Beirat“ uneins bei „Recht auf Vergessen“

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Ungelesen 07.02.15, 01:12   #1
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Standard Googles „Lösch-Beirat“ uneins bei „Recht auf Vergessen“

Zitat:
Die Experten im „Lösch-Beirat“ des Internetkonzerns Google haben sich nicht auf eine einheitliche Linie zum „Recht auf Vergessenwerden“ einigen können. Das geht aus dem Bericht des Komitees hervor, der gestern von Google veröffentlicht wurde.

Zwar konnte sich die Mehrheit des Gremiums auf einen Katalog von Kriterien verständigen, den Google beim Unterdrücken von Links zu falschen oder kompromittierenden Inhalten im Web über betroffene Personen anwenden soll. Das prominenteste Mitglied des achtköpfigen Beirats, Wikipedia-Gründer Jimmy Wales, protestierte hingegen gegen jeden Versuch, unerwünschte Links in den Ergebnissen einer Google-Suche zu unterdrücken.
Wales: „Gesetz zutiefst fehlerhaft“

Wales forderte, das EU-Parlament müsse die rechtliche Grundlage ändern, um die freie Meinungsäußerung zu schützen und eine angemessene gerichtliche Kontrolle des vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesprochenen Löschanspruchs zu ermöglichen. „Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Empfehlungen an Google in diesem Bericht zutiefst fehlerhaft, weil das Gesetz selbst zutiefst fehlerhaft ist.“

Die Mehrheit der Experten plädierte dafür, anhand des Kriterienkatalogs jeden Antrag individuell zu bewerten. Uneins waren sich die Mitglieder des Gremiums in der Frage, ob Löschanträge von Bürgern regional begrenzt gelten sollten. Die Mehrheit des Beirats ist für eine nationale Beschränkung. Zudem wurde betont, Google könne nicht zum Entfernen der Links gezwungen werden, wenn es ein öffentliches Interesse an diesen Informationen gebe.

Der EuGH hatte im Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinen wie Google aus ihren Ergebnisseiten Links zu Inhalten löschen müssen, wenn sich ein Nutzer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Dabei blieben allerdings viele Detailfragen offen, die der Beirat klären sollte. Er sollte auch eine Antwort auf die Frage finden, wie das Recht einer Person auf Vergessenwerden mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Information abgewogen werden kann.
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