Filesharing von Datenmüll keine Urheberrechtsverletzung
Zitat:
Teilweiser Upload keine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
Filesharing von Datenmüll keine Urheberrechtsverletzung
In einem aktuellen Berufungsverfahren vor dem LG Frankenthal hat uns die 6.Zivilkammer mit einem Hinweisbeschluss Freude bereitet.
Die Kammer stellte u.a. fest, dass Bruchstücke eines urheberrechtlich geschützten Werkes Datenmüll seien. Mit anderen Worten: Teilfragmente urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt nach Ansicht der Kammer:
“Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist regelmäßig
nämlich nicht lauffähig, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen
Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes
darstellt; es handelt sich in diesem Fall vielmehr lediglich um sog. “Datenmüll”
Super Sache.
Meine Prognose:
Da die Kammer dahingehend auf ihre “ständige Rechtsprechung” hinweist gehe ich davon aus, dass künftig alle Filesharingklagen in Frankenthal abgewiesen werden, in denen die Rechteinhaber nicht darlegen können, dass das komplette Werk heruntergeladen wurde.