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[Recht & Politik] Dashcams verstoßen gegen Datenschutz, außer für "private Zwecke"

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Ungelesen 12.08.14, 19:24   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Dashcams verstoßen gegen Datenschutz, außer für "private Zwecke"

Zitat:
Video-Kameras, die in Fahrzeugen montiert werden und den kompletten Weg des Fahrzeugs dokumentieren, sollen vor allem bei etwaigen Unfällen als Beweismittel dienen, argumentieren deren Befürworter. Ein Gericht entschied nun, dass deren Einsatz unter bestimmten Bedingungen nicht zulässig sei. Doch das Urteil wirft auch Fragen auf.

Dashcam-Urteil
Im mit großer Spannung erwarteten Urteil des Ansbacher Verwaltungsgerichts zum Thema der so genannten Dashcams (bekannt von zahlreichen russischen Autolenkern auf YouTube) gab es nun eine Entscheidung, die man aber lediglich als Teilerfolg der Datenschützer werten kann, wie der BR berichtet.

Denn derartige Dashcams verstoßen laut Gericht gegen das deutsche Datenschutzgesetz, allerdings nicht grundsätzlich: Denn sie dürfen nicht eingesetzt werden, um damit Videos anzufertigen, die später im Internet landen (können). Es ist also nicht gestattet, eine Daschcam zu aktivieren, um Videos für YouTube oder Facebook zu erstellen. Aber: Das gilt generell für Drittparteien, das inkludiert auch die Exekutive.

Als Beweismittel nicht erlaubt, für private Zwecke schon
Dashcam-Videos dürfen demnach etwa bei einem Unfall nicht als Beweismittel an die Polizei übermittelt werden. Erlaubt ist deren Einsatz hingegen für rein private Zwecke. Kompliziert wird die Angelegenheit auch deshalb, weil im konkreten Fall das Verbot einer derartigen Kamera aufgrund eines formalen Fehlers aufgehoben worden ist, eine Berufung wurde aber zugelassen.

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Autofahrers: Dieser ist gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vorgegangen, nachdem ihm der Einsatz einer derartigen Kamera untersagt worden war. Die Anwältin des Klägers hatte argumentiert, dass ihr Mandant immer wieder von anderen Verkehrsteilnehmern in gefährliche Situationen gebracht werde und einen derartigen Videobeweis brauche.

Das ließ das Gericht aber nicht gelten und verwies u. a. darauf, dass andere Personen nicht wüssten, dass sie gefilmt werden sowie dass das "Datenschutzinteresse" der Gefilmten höher zu bewerten sei als das Interesse eines Lenkers an einem Videobeweis im Fall eines Unfalls.

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