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15.07.14, 15:43
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
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Freifunker verbuchen ersten Erfolg im Kampf gegen Störerhaftung
Zitat:
Die Aktivisten der Freifunker-Bewegung wollen nicht mehr länger in der ständigen Angst leben müssen, eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen über ihren Internet-Anschluss im Briefkasten zu haben, und gehen nun selbst in die Offensive - im ersten Schritt auch erfolgreich.
Gerade erst erhielten zwei Anbieter von freien WLAN-Anbindungen in Berlin Post von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Dort sollten sie im Rahmen der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Den Freifunkern gelang es bisher zwar oft, solche Abmahnungen abzuwehren, doch man wollte mehr. Deshalb reichten die beiden Betroffenen, Ralf Gerlich und Bianco Veigel, eine so genannte negative Feststellungsklage ein.
Das Ziel einer solchen Klage ist es, die konkrete Rechtslage von einem Gericht klarstellen zu lassen. Denn der Abmahnprozess läuft erst einmal außergerichtlich und führt bei den Betroffenen in der Regel zu großer Verunsicherung. Wenn die beiden Kläger erfolgreich sind, müsste sich kein Betreiber eines Freifunk-Knotens mehr Sorgen machen, über die Störerhaftung angegriffen werden zu können.
Als erster Erfolg kann gewertet werden, dass Waldorf Frommer ihre Abmahnung inzwischen zurückgezogen haben. Allerdings geschah dies erst nach Einreichen der Feststellungsklage, so dass der Rückzug auf diese keine Wirkung mehr hat. Jetzt wird definitiv vor Gericht geklärt werden, ob die Störerhaftung auch für Freifunker gelten kann oder ob diese wie andere Infrastruktur-Betreiber auch nach dem Telemediengesetz grundsätzlich nicht für Rechtsverstöße von Nutzern verantwortlich sind.
Störerhaftung soll komplett fallen
Da es sich bei den Freifunkern in der Regel um Aktivisten handelt, die sich als Privatmenschen dem Aufbau freier Netz-Infrastrukturen verschrieben haben, dürfte ein entsprechendes Urteil auch wegweisenden Charakter für die gesamte Frage der Störerhaftung mit sich bringen. Denn das Ziel besteht darin, grundsätzlich eine Rechtssicherheit dafür zu schaffen, dass Inhaber von Internet-Zugängen diese auch Dritten zur Verfügung stellen können.
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