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[Brisant] Pornografisches Material am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

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Ungelesen 07.04.14, 16:09   #1
Avantasia
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Standard Pornografisches Material am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Zitat:
Angestellten, die sich an ihrem Arbeitsplatz Pornofilme ansehen, darf nicht zwingend gekündigt werden. Ein Möbelhaus hatte einem Auszubildenden das Arbeitsverhältnis gekündigt, da dieser mehrmals dabei erwischt wurde, wie er sich Erotikmaterial auf einem Firmenrechner ansah. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung allerdings für unzulässig, da dem Arbeitgeber kein direkter Schaden entstanden war.


Das Arbeitsverhältnis zwischen Auszubildendem und Unternehmen steht unter besonderem gesetzlichen Schutz. Wie weit diese rechtliche Bestimmung gehen kann, zeigt nun ein Urteil des Arbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz. Die Verantwortlichen eines Möbelhauses erwischten einen Ausbildenden mehrmalig dabei, wie er sich an einem Firmenrechner pornografisches Material ansah. Da der Betrieb die private Nutzung seines Internetanschlusses ausdrücklich untersagt, kündigte er dem Azubi fristlos.

Bereits in erster Distanz bekam der Betroffene von der Justiz damit Recht, dass die gegen ihn ausgestellte Kündigung unzulässig ist. Nun bestätigte das Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil nach Berufungsantrag des Möbelhauses. So sei dem Arbeitgeber durch das Ansehen der Videos kein Schaden entstanden, weshalb es für eine firstlose Kündigung keinen berechtigten Grund gebe. Auch die Tatsache, dass sich der Azubi die obszönen Filme an einem Laptop im Ausstellungsraum des Betriebs ansah, änderte nichts an der Entscheidung der Richter. Sogar den Umstand, dass der Azubi 2012 im Namen seines Arbeitgebers Waren für die private Nutzung bestellte und nicht bezahlte, wertete das Gericht nicht als Kündigungsgrund.

Anders wäre das Urteil womöglich ausgegangen, wenn der junge Mitarbeiter Webseiten besucht hätte, die den Firmenrechner mit Viren infiziert hätten oder er Firmengeheimnisse in sozialen Netzwerken preisgegeben hätte. Gleiches gelte dann, wenn es sich bei den Videos um strafbare pornografische Darstellungen handele, heißt es im Urteil.
Quelle: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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