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Gewährleistungsfrage

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Ungelesen 17.01.14, 16:01   #1
Dante1253
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Standard Gewährleistungsfrage

Hallo,

ich weiß, dass das hier kein Jura-Forum ist, aber zum Teil kennen sich Leute hier ja gut aus:

Hintergrund ist der folgende: Vor 2,5 Jahren (August 2011) wurde bei einem Onlinehändler ein Computer erworben, normale gesetzliche Gewährleistungspflicht + Händlergarantie von 2 Jahren.

Im Februar 2013 wurde der PC wg. Grafikkartendefekt eingeschickt. Es wurde die Grafikkarte, das Mainboard und der Arbeitsspeicher (kostenfrei) ausgetauscht.

Vor einer Woche ist die Grafikkarte erneut ausgefallen. Die 2 Jahre sind natürlich um, aber es gibt da folgendes BGH-Urteil:

BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
Hierzu folgendes Zitat
Zitat:
"Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333)."
Frage ist nun: Lohnt es sich eurer Meinung nach mit dem Urteil was rauszuholen, oder ist das eher ein aussichtsloses Unterfangen?

Wegen einer 70€-Grafikkarte würde ich halt auch ungern einen Anwalt kontaktieren müssen.

Liebe Grüße & vielen Dank!
Dante1253 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.01.14, 17:09   #2
thyriel
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Zitat:
Wegen einer 70€-Grafikkarte würde ich halt auch ungern einen Anwalt kontaktieren müssen.
Selbst wenn das Urteil auf deinen Fall zutrifft, wie willst du den Händler dazu bringen das genauso zu sehen ohne Anwalt ?
__________________
Lebt wohl war mir eine Freude über viele Jahre mit euch, zumindest mit jenen die mich nicht des trollens bezichtigten...
thyriel ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.01.14, 18:11   #3
321meins
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Es kann sich unmöglich um den selben Mangel handeln, wenn sämtliche betroffenen Komponenten im Rahmen der ersten Nachbesserung ausgetauscht wurden. Viel wahrscheinlicher ist, dass es sich um einen neuen Mangel handelt, der nun mal nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufgetaucht ist und durch den keine erneute Pflicht zur Nachbesserung seitens des Händlers entsteht.

Da du, Dante, zudem erwähnt hast, dass dir neben der gesetzlichen Gewährleistung auch eine Garantie eingeräumt worden ist, ist fraglich, ob der erste Austausch überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durchgeführt wurde oder ob es sich um eine Garantieleistung handelte - womöglich fand ein Austausch statt, es lag jedoch kein Sachmangel i.S.d. BGB vor.

Zusammenfassend gesagt, würde ich nicht auf eine erneute Reparatur bestehen.
321meins ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.01.14, 18:50   #4
Dante1253
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Ok, vielen Dank für die Einschätzung 321meins! Hatte leider mit so etwas in der Art gerechnet...

Kann geschlossen werden.
Dante1253 ist offline   Mit Zitat antworten
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