Hallo,
ich weiß, dass das hier kein Jura-Forum ist, aber zum Teil kennen sich Leute hier ja gut aus:
Hintergrund ist der folgende: Vor 2,5 Jahren (August 2011) wurde bei einem Onlinehändler ein Computer erworben, normale gesetzliche Gewährleistungspflicht + Händlergarantie von 2 Jahren.
Im Februar 2013 wurde der PC wg. Grafikkartendefekt eingeschickt. Es wurde die Grafikkarte, das Mainboard und der Arbeitsspeicher (kostenfrei) ausgetauscht.
Vor einer Woche ist die Grafikkarte erneut ausgefallen. Die 2 Jahre sind natürlich um, aber es gibt da folgendes BGH-Urteil:
BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
Hierzu folgendes Zitat
Zitat:
"Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333)."
|
Frage ist nun: Lohnt es sich eurer Meinung nach mit dem Urteil was rauszuholen, oder ist das eher ein aussichtsloses Unterfangen?
Wegen einer 70€-Grafikkarte würde ich halt auch ungern einen Anwalt kontaktieren müssen.
Liebe Grüße & vielen Dank!