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eBay Frage...

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Ungelesen 24.06.13, 19:08   #1
rammstein1977
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Standard eBay Frage...

Hallo zusammen,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage da google nicht viel Antworten gebracht hat.
Und zwar habe ich einen Artikel für 400€ bei ebay verkauft. Ich bin Privatverkäufer. Die Beschreibung habe ich ich mit Turbolister gemacht. Bei Turbolister ( habe ich zu spät gesehen ) gibt es einen Punkt wo ich als Privatverkäufer ein freiwilliges 14tägiges Rückgaberecht einräumen KANN. Diesen Haken habe ich vergessen rauszunehmen.

Schaut der Käufer dann unter Rücknahmebedingungen ist das Feld leer. D.h. es gibt keine. Google hat zu meiner Frage nun ganz unterschiedliche Interpretationen ausgespuckt.

Zumal muss ich sagen das der Käufer sich zum einen knapp 1 Monat Zeit gelassen hat zu bezahlen. Erst nach Zahlungserinnerung per Post hat er am Monatsanfang gezahlt. Ich nehme an das er auf seinen Lohn gewartet hat. Keine Antworten auf mails o.ä.. Dann nach Erhalt des Artikels nach 4-5 Tagen hat er mitgeteilt das er den Artikel zurück schickt und innerhalb von 5 Werktagen sein Geld zurück will. So ja nun nicht....und schon gar nicht mit mir

Er beruft sich nun darauf das in der Beschreibung das 14tägige Rückgaberecht stand und sein gebot darauf beruhte. Mal unter uns Klosterbrüdern nehme ich stark an das ihm erst jetzt aufgefallen ist das ihm jetzt knapp 400€ im Monat weniger zum leben bleiben. Und er betonte das ich ja gar keine sogenannte Privatklausel in meiner Artikelbeschreibung haben. "keine Garantie...Rücknahme etc"...
Lange Rede kurzer Sinn...
Nach dem ich ihm verständlich gemacht habe das ich immer noch ein Privatverkäufer bin und eine Rücknahme nur ausschliesslich bei Mängelangabe oder Angabe von Gründen möglich ist fragt er nun an ob wir uns gütlich einigen können. Hintergrund ist der das er keine Ahnung von dem Artikel hat und sich erst belesen musste um festzustellen das der Artikel für Ihn gar nicht geeignet ist. Kurzum unterm Strich....er hat etwas gekauft was einwandfrei funktioniert...keine Mängel hat...Er kanns aber nicht nutzen da er von Apple keine Ahnung hat(te) ... er wollte/will auf ein Apple Mac Air von 2008 die neueste 10.8.4 aufspielen....was bekanntlich nicht geht... unterm Strich nicht mein Problem. ( erst einmal )
Er pocht nun auf die 14tage Rückgaberecht...etc...

Wie verhält es sich hier mit der Rechtslage ?
Und unter uns gesagt....ich bin durchaus gewillt das Air zurück zu nehmen sofern mir alle Unkosten erstattet werden. keine Frage. Wäre das mit dem Käufer anders gelaufen....und hätte er mir vernünftig geschrieben das er sich vertan hat o.ä. und nicht mit Anwalt gedroht und 5 tage Rückabwicklungsfrist ohne angabe von gründen gesetzt und KEINEn Monat gebraucht um zu bezahlen wäre das alles kein Ding gewesen...

Oder was sagt Ihr ?
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Ungelesen 24.06.13, 19:24   #2
321meins
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Du hast dem Käufer nun mal -freiwillig- ein 14-tätiges Rückgaberecht eingeräumt, ob beabsichtigt oder nicht. Wenn er davon nun gebraucht macht, ist daran auch nichts verwerflich.
Da das Rückgaberecht jedoch freiwillig ist, kannst du m.E. durchaus die entstandenen Kosten (ebay-Gebühren u. Versandkosten) in Abzug bringen.

Also mein Vorschlag: Er schickt es auf seine Kosten zurück und du überweist ihm den Kaufpreis abzgl. Versandkosten u. Ebay-Gebühren zurück.
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Ungelesen 24.06.13, 19:56   #3
rammstein1977
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Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
Du hast dem Käufer nun mal -freiwillig- ein 14-tätiges Rückgaberecht eingeräumt, ob beabsichtigt oder nicht. Wenn er davon nun gebraucht macht, ist daran auch nichts verwerflich.
Da das Rückgaberecht jedoch freiwillig ist, kannst du m.E. durchaus die entstandenen Kosten (ebay-Gebühren u. Versandkosten) in Abzug bringen.

Also mein Vorschlag: Er schickt es auf seine Kosten zurück und du überweist ihm den Kaufpreis abzgl. Versandkosten u. Ebay-Gebühren zurück.
Hallo, danke für deine Meinung.
Nein verwerflich ist daran natürlich nichts. Grundsätzlich habe ich wie gesagt auch nichts gegen die Rücknahme bei Erstattung aller Kosten.
Was mich dazu aber interessieren würde wäre die allgemeine Rechtslage. Ich bin Privatverkäufer. D.h Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein (Privat)-Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel !!! (§ 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Oder was sagen die Spezis ?
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Ungelesen 24.06.13, 20:20   #4
Ghozz
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Vielleicht war dein Mac ein Ersatzteillager für Ihn und er hat nun das Ersatzteil und das für lau.
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Ungelesen 24.06.13, 20:24   #5
rammstein1977
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Zitat:
Zitat von Ghozz Beitrag anzeigen
Vielleicht war dein Mac ein Ersatzteillager für Ihn und er hat nun das Ersatzteil und das für lau.
auf den Gedanken bin ich noch gar nicht gekommen...
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Ungelesen 24.06.13, 21:07   #6
321meins
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Zitat:
Zitat von rammstein1977 Beitrag anzeigen
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war.
Das ist richtig, es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Allerdings könnte man meiner Meinung nach durchaus argumentieren, dass das durch die Artikelbeschreibung freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht Bestandteil des Vertrags geworden ist. Somit würde dann ein vertragliches Widerrufsrecht bestehen. Da du keine genauen Angaben zu diesem Widerrufsrecht gemacht hast, kannst du natürlich auch die Bedingungen selbst festlegen - es gilt dahingehend jedoch die Einschränkung nach § 157 BGB. Grundsätzlich wäre es m.E. vertretbar, dich so zu stellen, als hätte der Verkauf nicht stattgefunden. Das bedeutet wie bereits angedeutet zumindest den Ersatz sämtlicher angefallener Aufwendungen deinerseits.
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Ungelesen 25.06.13, 12:27   #7
Racer X
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Zitat:
Zitat von rammstein1977 Beitrag anzeigen
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Oder was sagen die Spezis ?
Ja das hat man immer, dein Problem ist das du ihm das recht einer rückgabe eingeräumt hast. Wäre das Teil jetzt kaputt und du hättest ihm das recht nicht "gegegben" hätter es trotzdem umtauschen können.

Aber das gerät funktioniert (denke ich) trotzdem hat er das recht in anspruch genommen was du ihm gegeben hast.

Also für mich klare sache:
Gerät zurücknehmen, Versand, Nutzungsdauer, verschleis etc abziehen.
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Ein schlumpf in Entenhausen... Wo gibts den sowas ?!
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Ungelesen 25.06.13, 21:28   #8
theodosorius
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Zitat:
Zitat von rammstein1977 Beitrag anzeigen
... (§ 323 Abs. 5 BGB)...
Also §323 BGB beschäftigt sich ja mit dem Rücktritt von einem Vertrag.

Was du da - wenn auch unabsichtlich - eingeräumt hast, ist ja ein Widerrufsrecht.
Wenn man jetzt hier den Gedanken von §355 BGB -wenn auch auf einen nicht gewerblichen Verkäufer! (wenn das denn überhaupt möglich ist- anwenden würde, dann würde es einem Grund für den Widerruf des im Internet geschlossenen Vertrages nicht bedürfen.
Und, das anheim gestellt, müsstest du auch die Kosten der Rücksendung tragen.
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Ungelesen 25.06.13, 06:39   #9
silverado2010
Ich war`s nicht !
 
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Ich bin jetzt kein Spezialist, was Paragraphen und Gesetze angeht, aber:

Solche Vögel gibt es scheinbar immer mehr auf eBay. Keine Antwort auf mails, Geld kommt verspätet - scheinbar wirklich nur aufgrund Gehaltseingang (wenn überhaupt). An der Stelle frage ich mich, was sowas soll. Ich gehe auch nicht ins Geschäft, packe alles ein sage: "Jo, ich komm am Ersten wieder und bezahle dann." Solche haben schon mal direkt verloren....
Was soll passieren, wenn Du den Artikel nicht zurücknimmst? Drohungen? Eine Klage?
Und: Etwas kaufen, wovon man keine Ahnung hat und dann rumheulen, ist auch keine Art und Weise.

Wenn er gesagt hätte, dass er sich verkalkuliert hat und den Artikel nicht mehr möchte, wäre das ehrlicher gewesen und VOR Versand des Gerätes hätte man doch nochmal darüber reden können. Aber so.... ist eine dumme Art und Weise. Ich würde den Artikel nicht zurücknehmen. Allein schon aus Interesse, was er sich noch einfallen lässt.

So, die Hobbyanwälte und/oder die "echten" sind wieder dran
__________________
Take it easy, but take it!
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Ungelesen 25.06.13, 06:59   #10
cracklink
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wenn man ein elektronikteil bei ebay verkauft, unbedingt die seriennummer notieren und dem käaufer dies auch mitteilen, damit er nicht auf dumme gedanken kommt.
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Ich soll verrückt sein? HAHAHA! Das hätten die Stimmen mir längst gesagt...
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Ungelesen 25.06.13, 12:51   #11
Katzenfisch
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Zitat:
Und er betonte das ich ja gar keine sogenannte Privatklausel in meiner Artikelbeschreibung haben. "keine Garantie...Rücknahme etc"...
Du hast das nicht ausgeschlossen? Warum gibst du freiwillig zwei Jahre Gewährleistung auf einen gebrauchten Elektroartikel? Dass du das Ding zurücknehmen musst, dürfte inzwischen ja klar sein. Das wäre auch in deinem Interesse, bevor er brauchbare Teile gegen Elektroschrott austauscht und dich zur Mängelbeseitigung auffordert.
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