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myGully |
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28.03.13, 15:28
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#1
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Anfänger
Registriert seit: Mar 2013
Beiträge: 3
Bedankt: 0
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Handelsübliches Gerät kaufen, verändern, verkaufen
Hallo,
wenn man ein Handlesübliches Gerät (z.B. Laptop oder Handy) Auseinander baut, d.h. Gewisse Bauelemente abtrennt/entfernt (z.B. Gehäuse), andere neue hinzufügt und ein neues Gerät damit erstellt, darf ich das dann verkaufen?
Hintergrund: Ich benötige einen kleinen Empfänger, der in ein Gerät eingebaut wird. Ein Handy bietet mir genau diese Möglichkeit. Aus Platzgründen muss ich das Gehäuse abhauen und die Platine zuschneiden, Teile werden abgetrennt. Anschließend werden andere Komponenten angebaut, sodass das Gerät später über SMS steuerbar wird. Dieses Gerät wird verkauft.
Ist dieses Vorgehen erlaubt?
MfG
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28.03.13, 15:33
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#2
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Echter Freak
Registriert seit: Mar 2010
Ort: /home/spartan-b292
Beiträge: 2.856
Bedankt: 1.701
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Auf die Hardware gibt es auch bestimmte Lizenzen/Copyright welche bei kommerziellen Geräten so sind, dass du diese nicht verändern darfst.
Mal davon abgesehn ist das ziemlich uneffektiv was du da vor hast. Ob das Gerät noch funktioniert wenn du die Platine durch zuschneiden veränderst ist auch fraglich.
__________________
"They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety"
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28.03.13, 16:01
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#3
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Anfänger
Registriert seit: Mar 2013
Beiträge: 3
Bedankt: 0
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Wo findet man denn die Erläuterung, das etwas (c) bzw. lizensiert ist? Ich finde zumindest in keiner Beschreibung einen Hinweis das darauf ein Patent läuft.
Wenn ich an diesem Gerät nichts verändere, kann ich es also weiterverkaufen? Ab wann heist es denn, dass etwas verändert wurde? Das entfernen des Gehäuses? Das fällt ja nicht unter Copyright von einem Chip. Dieser liegt auf einer Platine.
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28.03.13, 17:29
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#4
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Ex-Moderator
Registriert seit: Sep 2008
Ort: Free State of Thuringia
Beiträge: 1.644
Bedankt: 974
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Fernzünderbau für Anfänger?
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Take me down to the paradise city where the grass is green and the girls are pretty oh, won't you please take me home...
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28.03.13, 18:14
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#5
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Anfänger
Registriert seit: Mar 2013
Beiträge: 3
Bedankt: 0
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Ein Fernzünder würde wohl kaum kommerziell weiterverkauft werden, bzw würde ich mir dann sicherlich keine sorge um Copyright machen.
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28.03.13, 21:07
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#6
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Zitat:
Zitat von cicare
wenn man ein Handlesübliches Gerät (z.B. Laptop oder Handy) Auseinander baut, d.h. Gewisse Bauelemente abtrennt/entfernt (z.B. Gehäuse), andere neue hinzufügt und ein neues Gerät damit erstellt, darf ich das dann verkaufen?
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Kein Problem, wenn du dich an einige Regeln halten tust.
Der Anfang ist, das du durch den Umbau zum Hersteller des Gerätes wirst. Und als dieser muß du deine Geräte unter anderen auf Sicherheit, Elektromagnetische Verträglichkeit und Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften prüfen. Eine große davon ist die CE-Kennzeichnung.
Zitat:
Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berücksichtigen.
Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen.
Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
Der Hersteller erstellt eine EG-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.
Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten.
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Zusätzlich mußt du beachten, das du als Hersteller für deine Fehler nach dem Produkthaftungsgesetz haften mußt. Das kann im Fall der Fälle ganz schön ins Geld gehen. Und deine normale Haftpflichtversicherung hilft dir hier nicht.
Zitat:
Haftungshöchstbetrag
Durch § 10 Abs. 1 ProdHaftG wird ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden festgesetzt. Dieser bezieht sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte „Serienschäden“. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus einem Fehler einer Produktserie.
Haftung bei Sachschaden
Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Zu beachten ist nur die Einschränkung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren.
Haftung bei Körper und Gesundheitsschäden
Bei einem Gesundheitsschaden sind zunächst die Kosten einer Heilbehandlung zu ersetzen. Auch Erwerbsschäden können vom Geschädigten geltend gemacht werden. Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach dem jeweiligen Erwerbsausfall. Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten.
Ebenso kann der Geschädigte die Kosten einer Vermehrung seiner Bedürfnisse aufgrund der Verletzung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Diätverpflegung, Gehhilfen, Rollstühle oder häusliche Betreuung. Auch Ersatz immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann verlangt werden.
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Zitat:
Der tatsächliche Hersteller
Der tatsächliche Hersteller ist die Person, die „eigenverantwortlich ein Produkt erzeugt oder gewonnen hat“ (Zitat nach Taschner/Frietsch, § 4, Rdn. 12). Dabei umfasst der Begriff des Herstellers den Hersteller des Endproduktes, Teilproduktes und Grundstoffes. Alle drei haften gegenüber dem Geschädigten gleichermaßen für einen auf ihre Person bezogenen Fehler des Produktes. Ausgeschlossen sind solche Personen, die ein Produkt lediglich auf Anweisung abpacken oder portionieren, dabei aber nicht in dessen Substanz eingreifen. Der Hersteller des Endproduktes haftet gegenüber dem Endkunden für alle Fehler des Produktes, auch wenn lediglich ein zugekauftes Teilprodukt fehlerhaft war.
Der Quasi-Hersteller
Auch wer nicht der tatsächliche Hersteller eines Produktes ist, muss sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG als solcher behandeln lassen, wenn er sich durch das Anbringen seines Namens, Marke oder anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Dabei ist nicht unbedingt das An- oder Aufbringen eines Markennamens oder eines Markenzeichens auf dem Produkt notwendig. Es reicht durchaus, wenn dies auf der Verpackung oder einem Beipackzettel geschieht.
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