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Amazon, wer hat Recht?

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Ungelesen 15.01.13, 17:50   #1
AznGamer
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Standard Amazon, wer hat Recht?

Tagchen!


Ich weiß nicht was ich jetzt machen soll. ..

Folgendes : Ich habe mein Handy bei Amazon verkauft. Das Handy habe ich ein mal getestet und naja, es hat mir nicht gefallen. Nun ich habe es als "Neu" eingestuft, und in die Beschreibung rein geschrieben, dass es mal ausgepackt und getestet wurde. Ja, nun schreibt er mir, dass er es zurück geben will, weil ich es als Neu verkauft habe, aber gebraucht war. Ich habe im "rechtlichen" auch rein geschrieben, dass es sich da bei um ein Privatkauf handelt und ich es nicht zurück nehmen werde.
Wer hat nun Recht?

Er droht mit Gericht und Anwalt etc.



Ich bedanke micih im Voraus!
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Ungelesen 15.01.13, 17:54   #2
PSXspieler
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Also "neu" ist nur wenn es noch originalverpackt ist. In deinem Fall wäre also der Zustand "wie neu" richtig gewesen. Wer nun Recht hat weiß ich nicht.
__________________
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Ungelesen 15.01.13, 17:58   #3
davolki
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Neu ist es nicht, da du es genutzt hast, ob du es nun 2 Minuten oder 3 Tage getestet hast macht in meinen Augen da keinen großen Unterschied.

Das du in das "Rechtliche" reingeschrieben hast das es ein Privatverkauf ist nützt dir in diesem Fall relativ wenig, da es dich nur davor schützen könnte, dass du in Gewährleistung treten musst (denn dazu sind Privatpersonen nicht verpflichtet), dass nützt dir jedoch nichts, da du wissentlich eine falsche Produktbeschreibung abgegeben hast... Fakt ist das es nicht dem Zustand entspricht in dem du es angeboten hast...

Gleich mit Gericht etc. drohen ist natürlich Blödsinn... schilder ihm die Situation und biete Ihm einen Kompromiss an oder nimm es zurück und verkaufe es anschließend als "neuwertig".
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Ungelesen 15.01.13, 18:03   #4
AznGamer
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Hmm, Gut , aber ich meine ich habe ja in der Beschreibung angegeben, dass es kurz mal ausgepackt wurde.
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Ungelesen 15.01.13, 18:05   #5
davolki
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Ups, das habe ich total überlesen... obwohl es da ganz klar steht.... -.-

Wenn du es so in der Produktbeschreibung stehen hattest, dass er es gut lesen konnte hat er Pech.
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Ungelesen 15.01.13, 18:07   #6
AznGamer
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Ok! danke!
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Ungelesen 15.01.13, 19:25   #7
digi
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Ich hatte mal gelesen das man Sachen auch als NEU verkaufen darf die Retourniert/Getestet wurden.
Ich such mal den Bericht, hoffe den finde ich noch.

Da -> [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

Weiss allerdings nicht ob das noch aktuell ist. Also ob es da ein neueres Urteil gibt.. müsstest Dich da mal näher einlesen evtl.
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Ungelesen 15.01.13, 19:35   #8
321meins
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Ja was denn nun?
Ausgepackt? Aber nicht eingeschaltet? Oder auch mal in Betrieb genommen? War der Akku noch in Folie eingeschweißt?
Wenn du es schon einmal in Betrieb hattest, ist es gebraucht, daran ändert auch die Tatsache, dass du als Artikelzustand: NEU angegeben hast, nichts.
Da ein gebrauchtes Handy nicht der vereinbarten Eigenschaft (NEU) entspricht und auch wertmäßig nicht mit einem neuen Handy gleichzusetzen ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB, wobei du vermutlich gar nicht nacherfüllen kannst und deshalb auch ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt besteht.

Ich würde an deiner Stelle das Handy zurücknehmen oder eine Teilrückzahlung anbieten.
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Ungelesen 15.01.13, 19:40   #9
AznGamer
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Das Handy war einmal an. Es ist das HTC 8x, der Akku ist im Handy.
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Ungelesen 15.01.13, 19:40   #10
digi
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zu 321meins

Du hast aber meine Verlinkung gelesen? Demnach hat hier keiner Recht. Denke mal das ist immer noch so, oder kennt jemand ein neueres Urteil?
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Ungelesen 15.01.13, 20:14   #11
Nike16995
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Das Urteil müsste eig noch das Aktuellste sein.
Also ich glaube nicht, dass er dagegen erfolgreich klagen kann, wenn es in der Beschreibung ausführlich beschrieben ist.
Sonst erstatte ihm doch einen gewissen Teil, so 20 € oder so, wenn er das akzeptiert.

Nächste mal sendest du das Handy einfach an Amazon zurück und lässt dir den Kaufpreis erstatten,
hast doch 14 Tage Rückgaberecht
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Ungelesen 15.01.13, 20:15   #12
321meins
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Das Urteil kenne ich und es gibt leider zu dieser Thematik kaum veröffentlichte Rechtssprechung.
Ich würde mich keinesfalls darauf verlassen, dass ein ein ähnliches Urteil in einem gleich gelagerten Fall wieder zu erwarten wäre, denn man kann den Sachverhalt auch anders beurteilen.
Interessant ist in der Tat der Hinweis auf § 357 III 1 BGB, wobei der Schwerpunkt hier eigentlich beim Käuferschutz liegen sollte und m.E. gerade deshalb nicht übertragbar auf die vorliegende Situation ist.

Da der Verkauf hier zudem noch über die Plattform Amazon Marketplace stattfand und für dort angebotene Artikel auch der [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] zu beachten ist, würde ich dem TS weiterhin raten, eine Teilrückerstattung oder alternativ die Artikelrücknahme anzubieten.
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Ungelesen 15.01.13, 20:33   #13
hardware_freak
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Das Ding ist, wir jeden hier von Amazon und da ist, tut mir leid wenn ich das so sagen muss, der Verkäufer am Arsch. Ich habe gerade nicht so viel lust mich durch die AGBs/Verkaufsbestimmungen zu lesen aber ich meine Amazon zwingt JEDEN Verkäufer, dass er, sobald einen Artikel verkauft, er diesen 14 Tagen zurücknehmen MUSS. Deswegen hast du leider in jedem Fall verloren, egal was du geschrieben hast, egal welchen Zustand du angegeben hast und egal ob du Privat oder Gewerblich verkaufst. Also Verkaufen unter Amazon bei geringen Stückzahlen ist vollkommen unrentabel. Scheiß Konditionen und der Kunde ist König. Da ist ebay, wenn man es richtig angeht (kein PayPal akzeptieren, viele Bewertungen gesammelt, Rückgabe ausschließen, nur versicherter Versand, dazuschreiben, dass das Versandrisiko beim Käufer liegt etc.) DEUTLICh besser. Nur für die Zukunft. Ich kaufe gerne bei Amazon und bei PayPal, da ich weiß, ich bin im Recht wenn irgendwas los ist und bei Amazon verkaufe ich Kram wo mir der Preis egal ist/wo es einfach schnell gehen soll und wenn es unter 50 Euro ist. Ansonsten ebay unter den oben genannten Bedingungen, dann bin ich sowohl als Verkäufer und als Käufer im Recht.
__________________

hardware_freak ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 15.01.13, 20:45   #14
321meins
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@hardware_freak, ich gebe dir grundsätzlich Recht.
Bei Amazon ist der Kunde König. Das spiegelt sich selbst bei Privatverkäufen wider, da auch Privatverkäufer die äußerst umfangreichen Nutzungsbedingungen zum "Verkaufen auf Amazon" umsetzen müssen. Eines ist jedoch nicht richtig: Ein 14-tägiges Widerrufsrecht steht Käufern bei Privatverkäufen nicht zu, da für das gesetzliche Widerrufsrecht einzig und allein §312d BGB anzuwenden ist, bei Privatverkäufen diese Norm jedoch eben keine Anwendung findet.
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Ungelesen 15.01.13, 20:47   #15
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Im Übrigen verkaufe ich gerne auf Amazon, da ich dort nur zahle, wenn ich tatsächlich verkaufe - selbstverständlich zu dem Preis, den ich auch erzielen möchte.
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