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Verträge des Erblassers nach dem Tod - Datenvertrag iPad?

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Ungelesen 02.12.12, 08:58   #1
nervus_trigeminus
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Standard Verträge des Erblassers nach dem Tod - Datenvertrag iPad?

Hallo Leute,

ein Freund von mir hat von seinem kürzlich verstorbenen Onkel ein iPad 2 vererbt bekommen...

An das iPad ist ein 24-Monatsvertrag der Telekom geknüpft - "DatenvertragXYZ" Der wohl noch gut 1 Jahr läuft.

Nun ist es ja allgemein so, dass solche Verträge (Abbos, Internet, Handy usw.) nicht weitervererbt werden sondern ausserordentlich kündbar sind!?

Wie verhält es sich mit diesem Vertrag, wo das iPad monatlich abbezahlt wird? Muss man es der Telekom zurückgeben oder den noch offenen Betrag bezahlen?


Vielen Dank für eure Antworten!
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Ungelesen 02.12.12, 09:34   #2
Prince
Klaus Kinksi
 
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Telekom eine Kopie der Sterbeurkunde schicken, und der Vertrag wird sofort gekündigt.

Was nun das iPad angeht, weiß ich nicht. Ich würde einfach schreiben, sofern die Telekom das iPad zurückfordert, dass es nicht mehr auffindbar ist.
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Ungelesen 02.12.12, 10:43   #3
The_Joker_91
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Der Vertrag wird gekündigt und das iPad wird meistens zuürckgeordert.
Kann mir aber vorstellen, dass man mit PP's Idee durchkommt, da du ja keine Ahnung hast, was dein Onkel damit gemacht hat bzw wo es aufbewahrt wurde.

Kann aber natürlich auch schief gehen
Sry für dein Verlust...
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Ungelesen 02.12.12, 12:28   #4
Tom511
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Oder einfach mal mit der Telekom sprechen und nach Auslösen fragen. D.h. den Rest, der für das Ipad offen ist, mit einmal bezahlen und gut ist. Dann hat man ein ein schönes Ipad ohne Ärger.

Telekomgeräte sind meist bis zum Ablauf des Vertrages mit Seriennummer registriert. Zwecks Garantie usw.. Falls man nun sagt, das Ding ist weg, könnten die eventuell das Ipad auf die schwarze Liste setzen, dies widerum könnte eine Verbindung mit Itunes unmöglich machen. Da dieses Gerät ja gesperrt ist. Und wir wissen ja, das Itunes die Seriennummer jedes Apple Gerätes ausliest.

Tom
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Ungelesen 02.12.12, 15:00   #5
gentleman-smart
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Eigentlich, wenn man's genau nimmt, müsste der Freund das Gerät zurückschicken, da er mit der Annahme des Erbes auch Negativvermögen erben kann.

Der Vertrag wird zweifelsfrei gekündet werden, jedoch ist das Gerät immer noch Teileigentum der Telekom.

Wäre gut möglich, dass die Telekom entweder das Gerät oder die Bezahlung dessen fordert.

Vielleicht einen recht tränenreichen Brief schicken und auf Kunlanz hoffen.

Nichts tun, wäre falsch.
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Ungelesen 03.12.12, 17:04   #6
der_freak
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natürlich gibts ein Sonderkündigungsrecht.
Der Telekom steht aber eine "Summe" zu wegen dem ipad (nein nicht die ganzen Monatsraten) aber schon etwas. Diese Summe hat der Erbe als Schulden mitvererbt bekommen diese muss er begleichen!
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Ungelesen 03.12.12, 20:16   #7
Footer1
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Also eigentlich tritt der Erbe einfach nur in die Stellung des Erblassers ein, in dem das gesamte Vermögen auf diesen übergeht.

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Der Vertrag läuft also einfach weiter.
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Ungelesen 04.12.12, 22:28   #8
funtick
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Der Vertrag ist ein s.g. Dauerschuldverhältnisse und damit wird er weitervererbt und läuft ganz normal weiter. Du musst den Vertrag also ganz normal nach den AGBs Kündigen, dass sind oft drei Monate vor Ende der Laufzeit. (Bei Handyverträgen) Natürlich kannst du versuchen mit der Telekom eine außerordentliche Kündigung auszuhandeln, allerdings hat die Telekom dann ein Recht auf Entschädigung z.B in Höhe der entgangenen Grundgebühren.
Der Vertrag ist auf jedenfall rechtlich wirksam und du musst daher den Vertrag ganz normal erfüllen.
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Ungelesen 04.12.12, 22:41   #9
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Klaus Kinksi
 
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In der Regel werden die Verträge aber sofort und ohne Entschädigung oder ähnliches gekündigt. Dazu findet man genug wenn man denn etwas googelt.
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Ungelesen 05.12.12, 00:39   #10
v3r17a5
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Zitat:
Du musst den Vertrag also ganz normal nach den AGBs Kündigen, dass sind oft drei Monate vor Ende der Laufzeit.
Unsinn. Beim Tod des Vertragspartners kann der Erbe nach §314 I BGB kuendigen - da muss nichts ausgehandelt werden. Gerade bei Dauerschuldverhaeltnissen des taeglichen Lebens (Mobilfunk, Telefon, etc.) schliesst der wichtige Grund auch den Tod des Erblassers ein.
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