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[Recht & Politik] Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk abschalten können

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Ungelesen 01.12.12, 17:17   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk abschalten können

Zitat:
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat einen Entwurf für die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegt, der der Polizei weitreichende Vollmachten einräumen würde.

So soll das bestehenden Gesetz, laut dem Entwurf, der jetzt öffentlich in die Diskussion geriet, um einen §33 erweitert werden, der es der Polizei ermöglicht, Telekommunikationsunternehmen zu zwingen, ihre Dienste für einen bestimmten Zeitraum und Ort einzustellen. Dies ist nicht unbedingt an einen Richtervorbehalt oder eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gebunden.

"Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten", heißt es konkret in dem Entwurf.


Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise der Einsatzleiter vor Ort die Abschaltung von Mobilfunk-Sendemasten anordnen kann, wenn er eine Gefahrenlage zu erkennen meint. Angesichts dessen wie frei die so genannte "Gefahr im Verzug" von der Polizei immer wieder interpretiert wird, müsste damit gerechnet werden, dass Einsätze der Behörde beispielsweise auf Demonstrationen immer wieder damit einhergehen, dass das Mobilfunknetz lahmgelegt wird, um eine Koordination der Teilnehmer über moderne Kommunikationswege oder die Dokumentation des polizeilichen Vorgehens per Videostream zu behindern.

Erst wenn die Abschaltung erfolgt ist, muss sich die Polizei mit einem Richter in Verbindung setzen, der dann über die weitere Dauer zu entscheiden hat. Ohne eine gerichtliche Order kann die Unterbrechung der Kommunikationswege aber immerhin auf maximal zwei Tage ausgedehnt werden.

Eine weitere Änderung in dem Gesetzesentwurf sieht bei §31 vor, dass das Landeskriminalamt die Möglichkeit erhält, in Gefahrensituationen ebenfalls eigenmächtig "von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen" anzuordnen. Alle anderen Behörden, Unternehmen und Organisationen wären damit verpflichtet, den Beamten Zugriff auf ihre Datenbestände zu geben, damit diese mit anderen Datenbanken abgeglichen werden. Einschränkungen sind hierfür von dem Gesetzesentwurf überhaupt nicht vorgesehen.

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