Habe mir vor ca 10 Monaten nen Notebook gekauft.
Bereits in der ersten Woche traten Bluescreens auf/Bildschirm wurde schwarz. War allerdings eher sporadisch und bei gezogenen Spielen weiß man ja nie so recht obs nun am Pc oder am Release der jeweiligen software liegt, also habe ich noch ein paar Monate gewartet bis ich mich an den Verkäufer gewandt habe. SSD wurde geprüft Grafikkarte wurde angeblich repariert und Ram ausgetauscht.
Als ich das Gerät zurückbekam lief es einige Zeit auch besser ( vorerst keine Abstürze ) nach 2 Wochen traten erneut defekte auf... Bildschirm teilt sich beim Klonen... Notebook wird einfach schwarz. Konnte nichtmal mehr das System neu aufsetzen weil bereits 5 Minuten nachdem installieren das Notebook wieder abgestürzt ist. Ich schicke das Gerät also wieder ein und siehe da Reparaturartikel: Grafikkarte; Reparierter Artikel: Grafikkarte.
Ich schalte die Kiste an... immerhin fährt sie hoch. 5 Minuten Battlefield 3 und der Bildschirm ist wieder schwarz.
Ich selber habe nie am Gerät rumgeschraubt höchstens auf Software-Ebene. Über den Schrauben sind wie üblich Sicherheitsklebestreifen.
Nun zu meiner Frage:
Reichen diese Sicherheitskleber aus um im Falle der Beweislastumkehr ( 6 Monate nach Gewährleistung) auf nichtschuld meinerseits zu plädieren? Und reichen die Mängel und die nicht erfolgreiche Nacherfüllung aus um vom Kauf zurückzutreten?
Mit wie viel Nutzungswertersatz darf ich rechnen. (Damaliger Kaufpreis 1400€)
Ich danke euch im vorraus und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Eigentlich sollten die Siegel als Beweis reichen. Auch muss ein Käufer eine gewisse Anzahl an Mangelbeseitigung der Ware hinnehmen, dass scheint in deinem Falle wohl mehr als reichlich geschehen zu sein.
Ich bin der Meinung, dass du das volle Geld zurück erhalten müsstest da folgende § hier dies Aussagen:
Zitat:
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Wichtig bitte lesen. Da sehr langer Text ist dieser im Spoiler:
Zitat:
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Frau Messner kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro.
Stefan Krüger hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse.
Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau Messner teilte Stefan Krüger am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Diese lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.
Am 7. November 2006 widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot Stefan Krüger das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.
Frau Messner erhob gegen Stefan Krüger vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro.
Stefan Krüger trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Lahr beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?
Zur Vorlagefrage
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht” ist. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen”. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.
Im Licht dieser Ziele ist das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 genannte Verbot auszulegen.
Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.
Wie pfleglich du wirklich mit dem Gerät umgegangen bist, kannst nur du selber wissen.
Ich würde dir raten einfach einen Widerruf schriftlich zu verfassen, diesen dann per Einschreiben dem Händler zu senden und ihm eine Frist setzen. Das ganze natürlich Zug um Zug! Erst Geld, dann die Ware!
Es empfiehlt sich auch Fotos von der besagten Ware zu machen und das ganze mit einem Zeugen der jederzeit bei Gericht benannt werden kann.
Du kannst dir auch einen Anwalt nehmen, wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast.
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Meine Liste was wir nicht brauchen: GVU, GEMA, GEZ, Religionen, Radikale(Rechts o. Links), Kriege, Drogen, Steuerverschwendung, TTIP, Zahnbürste mit Bluetooth, Helene Fischer
Ich habe für das Notebook extra eine Kühlplattform mit Ansaugung ( das Notebook zieht die Luft ebenfalls von unten) von Zahlman gekauft um Überhitzung vorzubeugen... Es ist mir nie heruntergefallen, noch habe ich irgend eine Flüssigkeit drüber geschüttet. Also bleibt nur zu hoffen das sich der Händler nicht allzu quer stellt. Werde einen schriftlichen Rücktritt mit Frist aufsetzen und gehe nebenher nochmal zum Verbraucherschutz. Einen Anwaltschalte ich erst ein, wenn sie versuchen mich hinzuhalten oder mit unakzeptabler Wertminderung kommen. Achja nochwas. Ich habe nach jeder Reparatur ein Schreiben erhalten in dem vermerkt wird was repariert/ausgetauscht wurde. Gibt die Firma Ihrerseits zu, dass ein Defekt vorlag, entfällt die beweislast für mich , sehe ich das richtig ?
Und ist es dem Händler möglich, sich durch irgendeine Klausel in den AGB von der Gewährleistung freizusprechen?
Nurg123
P.S: Bin gerade bei Freunden deshalb ein anderer Account.
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ich habe für das Notebook extra eine Kühlplattform mit Ansaugung ( das Notebook zieht die Luft ebenfalls von unten) von Zahlman gekauft um Überhitzung vorzubeugen... Es ist mir nie heruntergefallen, noch habe ich irgend eine Flüssigkeit drüber geschüttet. Also bleibt nur zu hoffen das sich der Händler nicht allzu quer stellt. Werde einen schriftlichen Rücktritt mit Frist aufsetzen und gehe nebenher nochmal zum Verbraucherschutz. Einen Anwaltschalte ich erst ein, wenn sie versuchen mich hinzuhalten oder mit unakzeptabler Wertminderung kommen. Achja nochwas. Ich habe nach jeder Reparatur ein Schreiben erhalten in dem vermerkt wird was repariert/ausgetauscht wurde. Gibt die Firma Ihrerseits zu, dass ein Defekt vorlag, entfällt die beweislast für mich , sehe ich das richtig ?
Und ist es dem Händler möglich, sich durch irgendeine Klausel in den AGB von der Gewährleistung freizusprechen?
Nurg123
P.S: Bin gerade bei Freunden deshalb ein anderer Account.
Eine Firma also ein offizieler Händler kann sich nicht von der Gewährleistung freistellen.
Privat geht das sehr wohl muss dann aber drin stehen.
Aber einfach zurück geben nach mehreren Monaten zum Kaufpreis ist nicht.
Nur ist dein Problem jetzt die ersten 6 Monate muss er dir nachweisen das du ein Fehlerfreies Produkt erstanden hast, nach mehr als 6 Monaten musst du es beweisen das es fehlerhaft war.
Wenn du innerhalbd er ersten 6 Monate beanstandet hast kannst dich darauf berufen.
Dann kommt noch dazu du wirst nicht den Kaufpreis zurück erhalten.
Der Händler hat das recht nachzubessern, also auf gut deutsch musst du ihn 2x das Notebook einschicken lassen.
Danach hast du wenn kein Verschulden von dir festgestellt wurde das Recht auf Umtausch oder Wandlung.
Umtausch heißt gegen das gleiche NB.
Wandlung heißt Bargeld, Gutschrift oder anderes Produkt.
In wie weit du bei der Wandlung verlangen kannst das du den Kaufpreis zurück erhältst weis ich leider nicht.
Und wegen Garantie, ob du eine Garantie in dem Fall geltend machen kannst musst du in der Garantie Erklärung des Herstellers nachlesen. Da eine Garantie eine Freiwillige Sache des Herstellers ist kann man die Bedingungen auch nach gut dünken bestimmen.
Zitat:
Die Gewährleistung/Mängelhaftung ist etwas anderes als die Garantie. Hier geht es um die Rechte des Käufers bei Mängeln gegenüber dem VERKÄUFER. Sie sind in den §§ 434, 437 ff. BGB geregelt.
Der entscheidende Unterschied zur Haltbarkeitsgarantie besteht darin, dass die gekaufte Sache gerade NICHT für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit (= Freiheit von Mängeln) BEHÄLT, sondern diese Beschaffenheit NUR ZUM ZEITPUNKT des sog. Gefahrübergangs (in der Regel = Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer) BESITZT.
Um seine Rechte bei Mängeln geltend zu machen (aufgezählt in § 437 BGB), muss der Käufer also beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache, gibt es zu Gunsten des Käufers, der Verbraucher ist, eine gesetzliche Vermutung, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war (§ 476 BGB). Da dieser Zeitraum in Ihrem Fall längst abgelaufen ist, müssten Sie, wenn Sie den VERKÄUFER in Anspruch nehmen wollen, den vollen Beweis darüber erbringen, dass die Stromzufuhr schon bei Übergabe des Laptops defekt bzw. der Mangel in einem bestimmten Bauteil damals zumindest schon angelegt war. Dieser Nachweis dürfte Ihnen nicht gelingen. Ohnehin wäre die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Gewährleistung (2 Jahre) bereits abgelaufen, so dass Sie sich weiterhin wie unter 1. aufgezeigt an den Hersteller wenden müssten.
Naja ein bisschen Ausführlicher darf man es schon darstellen, den es gibt genug Leute auch hier im Forum, was wenn sie einen Satz lesen und den falsch auffassen danach im Laden stehen und Terror schlagen.
Zum Thema mit dem Account: Habe meine Passwörter auf hardware(Zettel).
Mythology danke für deine Bemühungen aber das meiste stand ja schon vorher da.
Werde jetzt den Umtausch Ware gegen Geld einleiten.
Wie pfleglich du wirklich mit dem Gerät umgegangen bist, kannst nur du selber wissen.
Ich würde dir raten einfach einen Widerruf schriftlich zu verfassen, diesen dann per Einschreiben dem Händler zu senden und ihm eine Frist setzen. Das ganze natürlich Zug um Zug! Erst Geld, dann die Ware!
Sorry, aber das ist nun wirklich Unsinn.
Vermutlich hast du "Zug um Zug" falsch verstanden, es bedeutet nämlich nicht Geld und dann Ware sondern die gleichzeitige Erfüllung beider Ansprüche.
Es ist für den rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zudem auch völlig unerheblich, wann das Notebook zurückgeschickt wird.
Man sollte sich einem Händler nicht unter druck setzen und schon garnicht mit fristen drohen. der Händler hat 3x das recht nachbessern zu lassen sofern es sich jeweils um den selben fehler handelt, danach kann zwischen dem Geld oder neuen Ware entschieden werden.
Eine Drohung an einen Händler kann sich ganz schnell
in demotivation wandeln, "lege der herr mir doch bitte den beweis vor das nach abgelaufener frist von 6monaten der Fehler durch Artmangel entstanden ist!" diesen beweis vorzulegen ist schier unmöglich bzw. mit einem hohen kostenfaktor verbunden.
Meine Frau ist beim Rechtsanwalt tätig und meint zu diesem Thema folgendes:
Durch die beiden Reparaturversuche und die beiden gleichen Fehler (beide Male wurde die GraKa repariert/ausgetauscht) solltest du ja Dokumente darüber haben, oder?
Nun, da der Kauf aber schon 10 Monate her ist, wird es kribbelig. Du hast zwar die Belege, dass das Gerät nicht einwandfrei funktioniert hat und du nicht selbst daran herumgeschraubt hast (Siegel über den Schrauben), der Händler jedoch hat vom Hersteller zweimal Reparaturbelege mit angeblich erfolgreicher Reparatur.
Da der Kauf über 6 Monate her ist, bist eigentlich nun du derjenige, der den Nachweis erbringen muss, dass die Reparaturen nicht erfolgreich waren! Das könnte teuer oder sogar fast unmöglich sein.
Jedoch tauschen viele Händler die Geräte aus Kulanzgründen um oder erstatten den momentanen Wert.
Daher würde ich dem Händler ein Schreiben zukommen lassen, in dem du die Sachlage normal erklärst und um Rückgabe bittest. Sollte das nicht zum gewünschten Erfolg führen, schalte deinen Rechtsanwalt ein. Die Dinge können sonst schnell gegen dich gedreht werden und dann sitzt du auf dem Schaden.