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10.08.12, 11:49
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
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Filesharing: BGH bestätigt grundsätzlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber
Zitat:
Internetprovider müssen Rechteinhabern Namen und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, wenn über diese ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Mit dem am Freitag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss trifft das höchste deutsche Gericht eine Feststellung zu dem laut Gesetz für den Auskunftsanspruch erforderlichen "gewerblichen Ausmaß" der Rechtsverletzung (Az. I ZB 80/11).
"Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt" muss Auskunft über Herkunft der Verletzung geben, so steht es in der entsprechenden Regelung des Urheberrechts (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Weiter heißt es da, das gewerbliche Ausmaß könne sich sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Nach Ansicht des BGH setzt aber der Antrag auf Auskunft über Nutzer von IP-Adressen "kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet".
In dem Verfahren hatte die Plattenfirma des deutschen Musikers Xavier Naidoo von der Telekom Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse verlangt, über die im September 2011 ein Musikstück des Künstlers in einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Das Landgericht Köln hatte den Antrag abgelehnt (Az. 213 O 337/11). Die Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ist ebenso erfolglos geblieben. Das OLG war laut Mitteilung des BGH davon ausgegangen, die Auskunft setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, was bei dem fraglichen Stück nicht der Fall gewesen sei (Az. 6 W 237/11).
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag nun stattgegeben. Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers setzt nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats "nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat". Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich diese Voraussetzung nicht. Sie widerspreche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.
Aus Sicht des BGH haben Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen jeden Verletzer und nicht nur bei gewerblichem Ausmaß. Der Rechteinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, wenn er bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Gerichte müsste in diesen Fällen den Providern gestatten, den Rechteinhabern Auskunft über Namen und die Anschrift der Nutzer der IP-Adressen erteilen. (vbr)
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10.08.12, 12:00
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#2
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Top Gear
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 461
Bedankt: 1.117
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jetzt kommen gleich wieder die ersten heuler ... WÄÄÄH jetzt kann ich keine Musik mehr laden .. bla bla
bitte lest erst den Text richtig ! und net nur die überschrift
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10.08.12, 13:16
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#3
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Der Shit
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 410
Bedankt: 437
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Zitat:
Nach Ansicht des BGH setzt aber der Antrag auf Auskunft über Nutzer von IP-Adressen "kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet".
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Schlechte Nachichten für die Szene, da sehr schwammige Auslegung vom BGH, dafür aber gute Nachichten für viele Anwaltskanzleien.
Danke, Xavier!
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11.08.12, 01:34
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#4
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Sexgott
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 348
Bedankt: 34.448
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zumindest die torrentuser werden sich wohl umgucken, weil die abmahnanwälte dann erst so richtig schön gas geben.
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"Der Hund ist das einzige Lebewesen auf der Welt, das Dich mehr liebt als sich selbst."
25.12.2000 - 26.12.2012 ... Missing You 
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11.08.12, 06:56
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#5
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Banned
Registriert seit: Aug 2010
Beiträge: 1.177
Bedankt: 1.376
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heute läd noch einer mit torrent?
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11.08.12, 07:02
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#6
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
Bedankt: 55.395
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Das tun noch mehr als du denkst. Vor allem im Ausland.
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11.08.12, 07:43
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#7
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
Bedankt: 55.395
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Ich glaube bei den Amerikanern liegt das Filesharring per Torrent bestimmt bei über 70 %.
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11.08.12, 08:41
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#8
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
Bedankt: 55.395
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Der Gute Xavier hatte sich aber irgendwo schon einmal selber gegen Filesharring ausgesprochen.
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11.08.12, 08:41
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#9
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Ist öfter hier
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 212
Bedankt: 269
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Was regt Ihr euch alle über Xavier Naidoo auf. Ihr glaubt doch nicht im Ernst das der das eingeleitet hat. Da steht die Plattenfirma von Xavier Naidoo und nicht er selber.
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11.08.12, 10:03
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#10
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Sexgott
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 348
Bedankt: 34.448
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die plattenfirma dürfte naidoo records sein und somit ihm selbst gehören.
@gentleman-smart:
Zitat:
Du wirst Dich wundern, wie viele dieser Torrent-Leecher sich hier wiederfinden, wenn sie die Abmahnung in Händen halten: "Hilfe ich habe eine Abmahnung erhalten, weil ich bei Esel & Co geladen habe" ...
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... und wie viele hier still mitlesen und nichts dazu schreiben, weil ihnen ihre abmahnung peinlich ist. es gibt massig torrentuser.
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11.08.12, 10:22
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#11
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Der Shit
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 410
Bedankt: 437
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Ich bin jetzt kein Volljurist, aber so wie ich das verstehe, kann man diese "Rechtsprechung" analog zu Rechtsverletzungen die von Filehostern begonnen wurden anwenden.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, nach meinem Verständnis wurde wohl § 101 UhrG dermaßen weit ausgelegt (mMn faktisch schon eine ganz neue Regelung), das jetzt, wie schon in der Überschrift steht, grundsätzlich jede Anfrage nach Auskunft ausreichend begründet ist und es keinem Nachweises seitens des Klägers bedarf, dass die Rechtsverletzung in gewerblichen Maß stattfand.
Somit fällt eine große Hürde für die Kanzleien weg und die Provider müssen handeln, egal ob P2P oder
Hosting.
Zitat:
Da steht die Plattenfirma von Xavier Naidoo und nicht er selber.
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Der hat eigene Plattenlabels!
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11.08.12, 18:05
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#12
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Anfänger
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 1
Bedankt: 0
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Wenn man bedenkt, dass es hier um Zivilrecht geht, frage ich mich, ob es in der Vergangenheit (in der BRD) wirklich bedeutende Abmahnverfahren gab, die nicht nur in vorgerichtlicher Instanz beendet wurden, sondern tatsächlich vor Gericht gingen, zugelassen wurden und in denen es zu einem Urteil zugunsten der Rechteinhaber kam, welches in etwa die finanzielle Höhe (Schadensersatz) hatte, wie zuvor durch die Anwälte gefordert.
Weiß hier jemand etwas darüber?
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11.08.12, 19:04
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#13
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Apr 2010
Beiträge: 161
Bedankt: 201
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Zitat:
Zitat von Prince Porn
Ich glaube bei den Amerikanern liegt das Filesharring per Torrent bestimmt bei über 70 %.
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Kann ich aus meiner Erfahrung bestätigen. Hab die zwar aus dem Land was genau darüber liegt, aber bei den U.S. wird es nicht viel anders sein.l Dort kann wirklich kaum jemand etwas mit dem Begiff OCH oder dergleichen anfangen.
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