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16.07.12, 16:53
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
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Gericht erlaubt anonyme Hotspots in Deutschland
Zitat:
Ein nun veröffentlichtes Urteil des Landgerichts München besagt, dass das Anbieten anonymer WLAN-Hotspots in Hotels, Einkaufszentren oder ähnlichem zulässig ist. Nutzer müssen demnach nicht zur Identifikation gezwungen werden.
Der 'Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung' hat heute das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2012 veröffentlicht. Geklagt hatte damals ein Unternehmen, das deutschlandweit WLAN-Netzwerke betreibt. Einem Konkurrenten sollte das Betreiben von anmeldefreien - also anonymen - Hotspots untersagt werden. Das Gericht hatte die Klage jedoch abgewiesen. Da der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Urteil bereits rechtskräftig.
In der Begründung heißt es, "Eine Verpflichtung, die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern, ergibt sich für die Beklagte nicht aus § 111 TKG." Dieser Paragraph besagt, dass geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste, die Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergeben, vor der Freischaltung bestimmte Daten zu erheben und für Auskunftsverfahren zu speichern hätten. Das Gericht habe die vom WLAN-Betreiber vergebenen dynamischen IP-Adressen jedoch nicht als eine solche Anschlusskennung anerkannt, da diese im Gegensatz zu beispielsweise Telefonnummern "nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen."
Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßte das Urteil des Gerichts und erläuterte: "Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten."
Demnach würden derzeit sämtliche Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig handeln, wenn sie von ihren Nutzern eine Registrierung oder Ähnliches erforderten. Ebeling zufolge sei diese bisher gängige Praxis der Nutzeridentifikation ohnehin sinnlos, "da viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben."
Gleichzeitig schloss sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung auch der Forderung der Digitalen Gesellschaft nach einer gesetzlichen Absicherung privater und gewerblicher Anbieter von öffentlichen Internetzugängen an. Diese sollten künftig nicht mehr für Rechtsverletzungen Dritter zur Verantwortung gezogen werden können.
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