Zitat:
Zitat von Dave Dee
Ansonsten sind 0,3 g. Marihuana für den Eigenbedarf legal und du wirst es wieder bekommen.
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Das ist der größte Bullshit den ich je gelesen habe!
In Deutschland gibt es KEINEN Eigenbedarf!!!
Es gibt nur die Unterscheidung:
-Geringe Menge (Unterschiedlich in Bundesländern, siehe Liste)
-Normalmenge (Menge über der Geringen, aber noch unter der "Nicht geringen" Menge)
-Nicht geringe Menge ( Das betreffende Cannabisprodukt enthält mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). (Entspricht in etwa 75 g Cannabis der durchschnittlichen Qualität)
1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabisverbot nicht gegen die Verfassung verstößt, solange bei geringen Mengen keine automatische Strafverfolgung stattfinde.
Es kann Anklage erhoben werden, muss aber nicht.
Ein Absehen von Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. So besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist. Fremdgefährdung ist anzunehmen, wenn die Tat Anlass zur Nachahmung gibt, die Tat in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten begangen wurde oder der Täter dort als Erzieher, Ausbilder oder ähnliches tätig ist.
Auch ist die Abgabe auch nur einer Konsumeinheit von einem Erwachsenen (erwachsen im strafrechtlichen Sinne, also min. 21 Jahre alt, vgl. § 1 JGG) an einen Minderjährigen ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Was ist geringe Menge? (Stand 2007; Zahl = gramm)
Baden-Württemberg 6
Bayern 6
Berlin 15
Brandenburg 6
Bremen 15
Hamburg 6
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 15
Nordrhein-Westfalen 10
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen 6
Sachsen-Anhalt 6
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 6
Zu beachten ist, dass es sich bei den Festlegungen der einzelnen Bundesländer um Richtwerte handelte, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall abweichen können. Es gibt keinen Anspruch auf das Absehen von Strafverfolgung beim Drogenbesitz in geringen Mengen. Wird von Strafverfolgung abgesehen, so heißt das nicht automatisch, dass auch von Sanktionen abgesehen wird.
Staatsanwälte haben nach § 153a StPO die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflagen (z. B. Arbeitsstunden, Geldauflage oder Beratung in einer geeigneten Einrichtung) einzustellen. Das wird häufig bei Straffälligen angewendet, die wiederholt wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen oder mit ein wenig mehr als einer geringen Menge angezeigt wurden. Aber auch besondere Umstände im Zusammenhang mit der Tat können dazu führen, dass von Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen nicht oder nur unter Auflagen abgesehen wird.