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Protokoll Fehler der Polizei wirksam?

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Ungelesen 27.06.12, 14:05   #1
skunk_01
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Standard Protokoll Fehler der Polizei wirksam?

Hey ho, mir ist folgendes geschehen.
Ich war mit 3 Kumples im Auto unterwegs, plötzlich steht ein Polizist vorm Auto und winkt uns raus.
Fahrzeugkontrolle, Taschenkontrolle etc.
Leider ist die grüne spaß Truppe fündig geworden.
Gefunden wurden geschätzt 0,3gr "Marijuana ähnliche Substanz".
Mir wurde dann ein Zettel in dei Hand gedrückt den ich Unterschreiben sollte um zu bestätigen was bei mir gefunden wurde.
Ein durchschlag des Zettels hba ich natürlich mitbekommen und dann fiel mir auf das der oben angegebene Ort der Kontrolle nicht übereinstimmt mit dem wirklichen Ort.
In dem Ort/Datumsfeld steht Chemnitz , obwohl das gute 90km entfernt ist.
Soweit ich mich entsinne ist ein Dokument somit ungültig, aber da bin ich mir doch nicht ganz so sicher.

Ich hoffe ich habe da vll doch ein kleines Schlupfloch gefunden um mich vll doch um ein Eintrag in Polizeiregister zu drücken.

Bitte helt mir
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Ungelesen 27.06.12, 14:07   #2
Taralol
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Also ob das jetzt Unzulässig ist weiß ich nicht, ich glaub da musst eher nen Anwalt fragen.

Aber mach dir doch wegen 0.3 nich ins Hemd, das gibt im schlimmsten Fall nen klaps auf die Finger mit nen paar SoziStunden. Denke mal eher das es fallen gelassen wird. Wurde schon mit 0.85 angehalten. Kam am Ende gar nix bei rum, wurde fallen gelassen. Also da würd ich mir an deiner Stelle keine großen Sorgen machen.
Taralol ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 27.06.12, 14:28   #3
skunk_01
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Na das da nichts weiter passiert denk ich auch.
Mir gehts halt nur um den Eintrag in das Polizeiregister. Denn bei jeder weiteren Kontrolle wird kurz nachgeschaut und dann steht da im Polizeicomputer...Besitz von BTM und dann ist das direkt das erste was konrolliert wird. Und vll funktionieren die Tests ja auchmal iwann und dann heißt es fahren unter Einfluss von BTM...
Und dann wirds schon recht happig
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Ungelesen 27.06.12, 15:39   #4
Dave Dee
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Wenn du "Ersttäter" bist, kann es sein, dass von ner Strafanzeige abgesehen wird, eine Überprüfung ob du in diesem Milieu bekannt bist, erfolgt durch das BKA natürlich spielt das Alter eine wesentliche Rolle. Ansonsten sind 0,3 g. Marihuana für den Eigenbedarf legal und du wirst es wieder bekommen.
Einen Eintrag in das Polizeiregister gibt es aber gratis davon kannste du ausgehen.
Der Ort hat seine Richtigkeit, die Beamte sind von der Polizeidirektion Chemnitz.
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Ungelesen 27.06.12, 16:35   #5
skunk_01
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das mit dem wiederbekommen ist mir ja völlig neu, sicher das die das wieder rausgeben?
mh dann werd ich da wohl nicht viel anstellen können :/
skunk_01 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 27.06.12, 17:09   #6
Harvey der Hase
gar nicht da
 
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Davon mal abgesehen was da nun kommt oder nicht, du hast den Zettel unterschrieben und hast damit die Angaben bestädigt und zur Kenntnis genommen. Vielleicht waren es ja auch 0,3 kg, schau lieber nochmal genau nach was du unterschrieben hast...
__________________
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Ungelesen 27.06.12, 17:39   #7
Taralol
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Zitat:
Zitat von Dave Dee Beitrag anzeigen
Marihuana für den Eigenbedarf legal und du wirst es wieder bekommen.
LOL Made my Day, mehr fällt mir da net ein.
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Ungelesen 27.06.12, 17:45   #8
Toclek
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Zitat:
Zitat von Dave Dee Beitrag anzeigen
Ansonsten sind 0,3 g. Marihuana für den Eigenbedarf legal und du wirst es wieder bekommen.
Das ist der größte Bullshit den ich je gelesen habe!

In Deutschland gibt es KEINEN Eigenbedarf!!!

Es gibt nur die Unterscheidung:
-Geringe Menge (Unterschiedlich in Bundesländern, siehe Liste)
-Normalmenge (Menge über der Geringen, aber noch unter der "Nicht geringen" Menge)
-Nicht geringe Menge ( Das betreffende Cannabisprodukt enthält mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). (Entspricht in etwa 75 g Cannabis der durchschnittlichen Qualität)



1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabisverbot nicht gegen die Verfassung verstößt, solange bei geringen Mengen keine automatische Strafverfolgung stattfinde.

Es kann Anklage erhoben werden, muss aber nicht.

Ein Absehen von Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. So besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist. Fremdgefährdung ist anzunehmen, wenn die Tat Anlass zur Nachahmung gibt, die Tat in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten begangen wurde oder der Täter dort als Erzieher, Ausbilder oder ähnliches tätig ist.

Auch ist die Abgabe auch nur einer Konsumeinheit von einem Erwachsenen (erwachsen im strafrechtlichen Sinne, also min. 21 Jahre alt, vgl. § 1 JGG) an einen Minderjährigen ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.



Was ist geringe Menge? (Stand 2007; Zahl = gramm)

Baden-Württemberg 6
Bayern 6
Berlin 15
Brandenburg 6
Bremen 15
Hamburg 6
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 15
Nordrhein-Westfalen 10
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen 6
Sachsen-Anhalt 6
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 6



Zu beachten ist, dass es sich bei den Festlegungen der einzelnen Bundesländer um Richtwerte handelte, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall abweichen können. Es gibt keinen Anspruch auf das Absehen von Strafverfolgung beim Drogenbesitz in geringen Mengen. Wird von Strafverfolgung abgesehen, so heißt das nicht automatisch, dass auch von Sanktionen abgesehen wird.

Staatsanwälte haben nach § 153a StPO die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflagen (z. B. Arbeitsstunden, Geldauflage oder Beratung in einer geeigneten Einrichtung) einzustellen. Das wird häufig bei Straffälligen angewendet, die wiederholt wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen oder mit ein wenig mehr als einer geringen Menge angezeigt wurden. Aber auch besondere Umstände im Zusammenhang mit der Tat können dazu führen, dass von Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen nicht oder nur unter Auflagen abgesehen wird.
Toclek ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 27.06.12, 22:46   #9
pauli8
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Tociek hat alles gesagt...dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Der Zettel, den man dir in die Hand gedrückt hat wird eine Sicherstellungsbescheinigung gewesen sein.
Hättest du die Annahme verweigert oder vielleicht nicht unterschrieben, wäre dann eben eine Beschlagnahme daraus geworden.
Die Nichtausstellung einer Bescheinigung macht die Maßnahme jedoch nicht rechtswidrig, sondern stellt lediglich einen Formfehler dar.

Betrachte es als eine Art Kassenbeleg wie bei einem Kauf. Damit kannste beweisen, dass die Grünen dir 0,3 g weggenommen haben und sehe es als Nachweis, wenn das Zeug irgendwo verschwinden sollte !
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
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