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Ebay Problem mit Händler

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Ungelesen 15.02.12, 18:40   #1
xyx1985
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Standard Ebay Problem mit Händler

Also habe am Montag hier ne Festplatte gekauft:
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auch per Paypal bezahlt heute kam diese Mail:

Guten Tag Frau Mustermann!

RK Easyshopping ([ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]) hat Ihre Zahlung vollständig zurückerstattet.
Hinweis: Da diese Zahlung per Lastschriftverfahren abgewickelt wurde, wird der Betrag von PayPal vorübergehend verwahrt. Damit wird eine eventuell doppelte Buchung vermieden. Sobald der Betrag vom Bankkonto eingezogen wurde, wird er Ihnen gutgeschrieben. Dies dauert in der Regel 3 - 4 Werktage.

Nachricht vom Händler: Guten Tag, aus technischen Gründen wurde der Artikel leider automatisch mit einem alten Preis eingestellt, obwohl wir diese nicht im Lager haben. Daher erstatten wir Ihnen hiermit das Geld zurück. Bitte entschuldigen Sie diese technische Panne.

Was soll ich machen auf die Ware bestehen oder?
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Ungelesen 15.02.12, 19:23   #2
Downstream
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Ne, kannst eig nichts machen außer das Geld zurrück zu nehmen.
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Nothing to see here please move along...
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Ungelesen 15.02.12, 19:23   #3
Tönnes
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richtig, sei froh das du dein geld wieder hast.
und warum muss man sich immer stress machen? kauf die platte eben woanders, fertig!
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Ungelesen 15.02.12, 19:51   #4
xyx1985
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oki na dann kann man nichts machen und halt geld zurück nehmen
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Ungelesen 16.02.12, 06:01   #5
tanjian
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Hi xyx1985!
Grundsätzlich stimme ich den beiden "vorpostern" zu (geld zurück = schon mal super und unnötig stress machen lohnt sich auch nicht)...aber:

Bei ebay sind Käufe rechtlich bindende Rechtsgeschäfte. Das BGB sieht zwar einige Fälle vor, in denen der Verkäufer den Kauf rückgängig machen kann (z. B. beim "Untergang der Ware"), ein falsche "Etikettieren" der Ware stellt jedoch keinesfalls einen solchen Tatbestand dar.

Du hast mindestens die Möglichkeit, das ganze bei ebay zu melden und/oder auch den Kaufvertrag juristisch durchzusetzen bzw. Schadensersatz geltend zu machen (also die Festplatte bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis erwerben und dem Verkäufer die Differenz in Rechnung stellen).
Der erste Punkt ist relativ unkompliziert und solltest du in jedem Fall machen (es gibt so viele schwarze Schafe bei ebay), den juristischen Weg sowie den Schadensersatz musst du dir selber überlegen (in wie weit dir eine Festplatte ein solcher Stress wert ist).

--------------------------------
Diese Nachricht stellt die persönliche Ansicht des Autors dar und ist keine rechtsverbindliche Leistung. Der Autor haftet nicht für Schäden, die durch die Befolgung der in diesem Beitrag gegebenen Antworten entstehen. Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Für eine umfassende, verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens
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Ungelesen 16.02.12, 06:31   #6
v3r17a5
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Bezueglich des Posts meines Vorposters.
Leider liegst du da ein wenig falsch. Beim Onlinekauf handelt es sich bezueglich des Verkaeufers um eine invitatio ad offerendum - also eine Einladung zum Angebot. Sofern also bestellt wird, muss der Verkaeufer zunaechst annehmen. Weiterhin ist anerkannt, dass die Annahme erst bei expliziter Zusicherung der Ware erfolgt - im Normalfall durch die Versandbestaetigung (merke: eine Bestellbestaetigung stellt keine Annahme des Vertrages durch den Verkaeufer dar).

Auf den konkreten Fall bezogen heisst das, sofern noch keine explizite Annahme erfolgt ist, wurde zunaechst ohne Rechtsgrund gezahlt. Hier greift die ungerechtfertigte Bereicherung nach §812 BGB, wonach der betrag zurueckzuueberweisen ist. (Folglich gibts nur Geld zurueck)

Sofern allerdings bereits ein Annahmeschreiben vorliegt, gilt der Vertrag als geschlossen und ist bindend - hierbei stehen die durch meinen Vorposter genannten Moeglichkeiten unter Umstaenden offen.
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Ungelesen 16.02.12, 06:40   #7
MadWarbeast
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...also ich seh auch kein problem mit dem händler, alles ist korrekt abgelaufen.
so eine sache ist zwar ein bissel ärgerlich, weil paypal wieder dazwischen hängt, aber sonst.....[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] hab ich nochmal was gefunden, vielleicht hilft es, die seele bissel zu beruhigen .
__________________
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
...und es wird Zeit, für eine neue und bessere Unendlichkeit!
MadWarbeast ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.02.12, 07:34   #8
tanjian
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Zitat:
Zitat von v3r17a5 Beitrag anzeigen
Bezueglich des Posts meines Vorposters.
Leider liegst du da ein wenig falsch. Beim Onlinekauf handelt es sich bezueglich des Verkaeufers um eine invitatio ad offerendum - also eine Einladung zum Angebot. Sofern also bestellt wird, muss der Verkaeufer zunaechst annehmen. Weiterhin ist anerkannt, dass die Annahme erst bei expliziter Zusicherung der Ware erfolgt - im Normalfall durch die Versandbestaetigung (merke: eine Bestellbestaetigung stellt keine Annahme des Vertrages durch den Verkaeufer dar).

Auf den konkreten Fall bezogen heisst das, sofern noch keine explizite Annahme erfolgt ist, wurde zunaechst ohne Rechtsgrund gezahlt. Hier greift die ungerechtfertigte Bereicherung nach §812 BGB, wonach der betrag zurueckzuueberweisen ist. (Folglich gibts nur Geld zurueck)

Sofern allerdings bereits ein Annahmeschreiben vorliegt, gilt der Vertrag als geschlossen und ist bindend - hierbei stehen die durch meinen Vorposter genannten Moeglichkeiten unter Umstaenden offen.
schau dir mal § 10 Nr. 1 der ebay AG sowie einige Urteile zu dem Thema an. der von dir erwähnte sachverhalt trifft (insbesondere bei ebay) nicht auf massengüter, sondern lediglich auf extrem teure Gegenstände zu (siehe Rübenroder-Fall).

ich zitiere mal nur aus einem post:

"Diese Situation liege laut der herrschenden Rechtsprechungsmeinung bei eBay-Auktionen nicht vor, da das Angebot insoweit beschränkt sei, als es nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene Höchstgebot angenommen werden könne. Damit kann es für den Verkäufer zu keiner überhöhten, nicht nachzukommenden Warennachfrage kommen. Da in jedem Fall nur ein Vertrag durch Angebot und Annahme bezüglich des Höchstgebotes zustande kommt, kann der Verkäufer nicht gegenüber anderen außenstehenden Dritten, zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung heran gezogen werden. Somit liegt bei einer gewöhnlichen eBay Auktionen, keine der “invitatio ad offerendum” ähnelnde Interessensituation vor."
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Ungelesen 16.02.12, 13:01   #9
littleshifty
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@ tanjian: Wenn der Artikel mit einem falschen Preis eingestellt wird, handelt es sich um einen Irrtum, wodurch das Rechtsgeschäft (für ganz Genaue: die Willenserklärung des Verkäufers) anfechtbar wird. Und in der Rückerstattung und der Erklärung des Verkäufers lässt sich dies zumindest kunkludent erkennen.

@ TE: Kannst also nichts machen.
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Ungelesen 16.02.12, 13:08   #10
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Da steht, der hat 100 Stück verkauft. Wenn man nun mal überlegt, dass er das nun 100x abzieht und den Leuten das Geld zurückerstattet, werden sicherlich einige dabei sein, die den Artikel für das Geld unbedingt haben wollen.
Nach meinem Rechtsempfinden sollte man den nicht davonkommen lassen. Ist doch seine Schuld, Vertrag ist abgeschlossen, er soll liefern. Aber die Realität sieht ja immer wieder anders aus.

Kommt der da wirklich so raus, dass er einfach so die Kohle zurückgibt und das war es?
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Ungelesen 16.02.12, 13:12   #11
littleshifty
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@ silverado2010: Also wenn du einen Artikel der 10.000€ wert ist bei eBay einstellst, aber ausversehen als Preis 100,00€ angibst, dann wäre es nach deinem Rechtsempfinden gerecht, wenn du diesen dann für 100€ abgeben musst? (Der Fall ist krass gewählt, aber vom Prinzip her das gleiche)
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Ungelesen 16.02.12, 13:14   #12
tanjian
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@littleshifty: ich gehe mal davon aus, dass du den 119 BGB meinst. kommst selbstverständlich auch in betracht, kann ich aber nicht bewerten, da aus den angaben des TE und dem ebay-Angebot nicht ersichtlich ist, in wie weit der Verkäufer sich mit dem bemerken des Irrtums Zeit gelassen hat. Irrtum schützt nicht in jedem Fall (wenn der TE der erste war, der eine Festplatte kaufen wollte ok, aber wenn bereits mehrere Käufe durchgeführt wurden oder das Angebot schon tagelang läuft, wird es schwer, noch die Irrtums-Karte zu ziehen ;-) )
Aber ich glaube, der TE hat jetzt auch genug Meinungen (zumindest von mir ;-) ), um sich zu entscheiden, wie er weiter vorgehen möchte.
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Ungelesen 16.02.12, 13:18   #13
silverado2010
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@ littleshifty: Nein, das Beispiel ist zu heftig. Das Prinzip ist zwar dasselbe, aber die Relation ist anders.
tanjian hat`s besser erklärt. Bei 100 Artikeln ist ein Irrtum doch schwierig zu erklären, oder?
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Ungelesen 16.02.12, 13:20   #14
littleshifty
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@ tanjian: Es dürfte, selbst wenn er sich "zu viel" Zeit gelassen hat, schwerer zu beweisen sein, dass der Verkäufer den Irrtum schon kannte und sich zu viel Zeit gelassen hat.

Und es hat keine sieben Stunden gedauert, bis alle Festplatten verkauft waren (von 16:44:28 MEZ bis 23:21:52 MEZ). Und da das Angebot am 13.02. eingestellt und spät abends am 13. endete, konnte der Verkäufer frühestens am 14. reagieren (wobei er durchaus auch noch ein paar Tage länger Zeit gehabt hätte) und da der TE seinen Unmut am 15. gepostet hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Anforderungen einer solchen Anfechtung eingehalten wurden.

@ silverado2010: Also willst du einen Irrtum erst ab einem gewissen Betrag gelten lassen? Dann wäre ja nicht mehr die Frage ob man sich vertan hat, sondern "wie hoch" und das ist auf keinen Fall rechtens. Das geltende Recht steht mir da auch bei.
Und warum sollte ein Irrtum da schwer zu erklären sein? Er musste sich für diese 100 Artikel ja nur einmal vertippen bzw. verklicken.
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Ungelesen 16.02.12, 13:58   #15
Dr.Anton
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Zitat:
Zitat von tanjian Beitrag anzeigen
oder auch den Kaufvertrag juristisch durchzusetzen bzw. Schadensersatz geltend zu machen (also die Festplatte bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis erwerben und dem Verkäufer die Differenz in Rechnung stellen).
Nicht ganz korrekt. Der Schaden ist nicht die Differenz dessen was er hier hätte zahlen müssen, zum Preis von heute. Der Schaden ist nur die Differenz des Preises, wenn er statt dort bei einem anderen Händler gekauft hätte, zum Preis von heute.

Zum Beispiel, sein Händler wo er gekauft hat hat einen Preis von 80Euro. Ein anderer Händler hat zu der Zeit einen Preis von 120Euro. Und heute muß er 140Euro für eine Festplatte bezahlen. Dann ist sein Schaden nur 20Euro, und nicht 60Euro. Und nur die kann er einklagen. Dazu noch eventuelle Auslagen wegen Bankgebühren oder Porto die aber Tatsächlich auch Entstanden sein müssen.
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