Urteil des Bundesgerichtshofs Richter teilen das Öl-Gas-Gemisch
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Die Regelung ist Jahrzehnte alt, kaum jemand versteht sie noch - aber bisher durften Gasversorger Preise komplett an die Entwicklung beim Öl koppeln. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Praxis untersagt.
Hamburg - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Sinne der Verbraucher geurteilt - und an diesem Mittwoch entschieden, dass Versorger ihre Gaspreise nicht allein an die Ölpreisentwicklung koppeln dürfen.
Konkret geht es um zwei Versorger, die die Gaspreise komplett an den Index für Heizölpreise gekoppelt haben - eine Klausel, die den Kunden unangemessen benachteilige, entschieden die Richter. Denn durch die komplizierten mathematischen Formeln können die Gaspreise selbst dann erhöht werden, wenn der Gasversorger die Kosten unter dem Strich gesenkt hat. Damit könnten die Versorger in unzulässiger Weise "einen zusätzlichen Gewinn erzielen".
Der Hintergrund: Der Preis für Gas setzt sich neben dem eigentlichen Gaspreis aus den Netzkosten und den Vertriebskosten zusammen. Nach dem Urteil darf die Ölpreisbindung nun nicht mehr auf alle Komponenten bezogen werden - sondern nur noch auf den eigentlichen Gaspreis.
Allerdings gilt das Urteil erst mal nur für die zwei Versorger, die Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und die Stadtwerke Dreieich - aber was bedeutet die Entscheidung für die anderen Gaskunden in Deutschland?
Die Richter haben eine Koppelung an den Ölpreis nicht prinzipiell untersagt. Die Unternehmen müssten auch planen und kalkulieren können - sie dürften die Ölbindung eben nur nicht als alleinige Grundlage für die Preise nehmen.