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[Internet] Kanzlei Rasch: Erneut Rapidshare-Uploader abgemahnt

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Ungelesen 12.09.09, 00:24   #1
gw-freak
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Standard Kanzlei Rasch: Erneut Rapidshare-Uploader abgemahnt

proMedia beziehungsweise der Kanzlei Rasch ist es allem Anschein nach erneut gelungen, einen Uploader beim beliebten Filehoster Rapidshare dingfest zu machen.

[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ], die seitens der Kanzlei Rasch ausgesprochen wurde. Die Kanzlei Rasch tritt dabei als anwaltliche Vertretung primär für die Majors Universal Music und Warner Music Germany auf, und verfolgt in Zusammenarbeit mit der ProMedia GmbH Urheberrechtsverletzungen im Internet. Während der primäre Fokus bislang auf den bekannten P2P-Tauschbörsen lag, ermittelte man nun nach Einführung des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auch nach den Uploadern bei Rapidshare. Während der Fall des [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] anfänglich harsch kritisiert wurde, stellte sich schnell heraus, dass es keine Fälschung war. Kurze Zeit nach unserer Berichterstattung folgten Pressemeldungen seitens des [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] sowie der [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]. (wir berichteten darüber)

Nachdem es nun einige Zeit still war, scheint es der Kanzlei Rasch nun erneut gelungen zu sein, einen Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Rapidshare durchzusetzen. [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] berichtet der User Ryuuk von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch. Darin wird er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie 840 Euro an Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Abgemahnt wurde er für den Track "Liebe ist für alle da" von Rammstein. [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].

Die Kanzlei Rasch nennt in ihrer Abmahnung die URL bei Rapidshare, unter welcher die Datei zur Verfügung stand. Insbesondere das unglaublich zügige Vorgehen der Kanzlei ist dabei sehr auffällig. Das Werk ging am 08.09 online, die Abmahnung wurde einen Tag später zugestellt, die Frist für die Unterlassungserklärung läuft bereits am 10.09 ab. Für die Zahlung hat man sich den 17.09 vermerkt. Auch alle Versuche, die Abmahnung bei boerse.bz als "Fake" darzustellen, laufen bislang ins Leere. So gehen nach wie vor viele Filesharer von einem völlig falschen Standpunkt aus. Dem User wurde zwischenzeitlich mehrmals geraten, die ganze Sache einfach zu ignorieren. Dass man sich mit dieser Taktik inzwischen in höchste Gefahr begibt, eine Einstweilige Verfügung mit entsprechender Kostennote zu erhalten, wissen viele nicht. Darüber hinaus zog man auch bereits die gesamte Abmahnung in Zweifel und erklärte, es gäbe keine bewiesenen Abmahnungen für Rapidshare-Uploader. Der betroffene User, dessen Fall wir in einem Artikel im April aufarbeiteten, kann davon etwas gänzlich anderes erzählen. Auch die Stellungnahme der Rapidshare AG sowie des Bundesverbandes Musikindustrie sollte "Beweis" genug sein, dass Abmahnungen für Uploader mit Hilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches alles sind - aber kein Märchen.

Hier nun ein weiterer Irrglaube, den es zu klären gilt: Die Abmahnung erreichte den Betroffenen per E-Mail. Während viele dies als "nicht rechtskräftig" ansehen, widerspricht dies den eigentlichen Tatsachen. Eine Abmahnung kann theoretisch auch in mündlicher Form, also beispielsweise per Telefon, ausgesprochen werden. Über den weiteren Bestand einer solchen mündlichen Form kann man sicherlich vor Gericht streiten. Hier wurde jedoch die Schriftform gewahrt, und es gibt mit Sicherheit einige Zeugen seitens der Kanzlei Rasch. Faktisch muss die abmahnende Kanzlei lediglich den Versand nachweisen. In einzelnen Fällen ist dies anderen Kanzleien nicht immer gelungen, man darf sich jedoch in diesem speziellen Fall sicher sein, dass die Kanzlei Rasch den Versand der E-Mail beweisen kann. Eine Abmahnung per E-Mail ist also definitiv wirksam. Wie aber auch in der E-Mail deutlich gemacht wurde, erwartet den Betroffenen noch eine postalische Zustellung der Abmahnung. Verwunderung herrscht im Allgemeinen auch darüber, wie die Kanzlei an die E-Mail-Adresse gelangen konnte. Mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ist der Dienste-Anbieter (hier Rapidshare) verpflichtet, jedwede relevante Kontaktinformation auszuhändigen. Das kann auch wie in diesem Fall eine E-Mail-Adresse sein.

Wir haben Rechtsanwalt [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] dazu befragt, der uns bestätigte, dass Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail zugestellt werden dürfen. Die Kanzlei Rasch hätte in der Vergangenheit schon häufiger Abmahnungen vorab an Personen verschickt, die in einem anderen Zusammenhang für ihre Aktivitäten beim Internetauktionshaus eBay abgemahnt wurden. Ganz im Gegenteil: Der Rechteinhaber Universal Music muss daran ja ein Interesse haben, dass der Uploader nach einer Löschung des RS-Links nicht in Versuchung kommt, das gleiche unveröffentlichte Lied erneut beim Filehoster hochzuladen. Und der Betroffene hatte zuvor aufgrund der Löschung seiner Datei eine Benachrichtigung von der Abuse-Abteilung von Rapidshare erhalten. Dazu kommt: Abmahnungen gegen Pre-Releases bedürfen einer zügigen Bearbeitung. Der illegale Vertrieb des Songs im Internet soll ja unterbunden werden. Es ist laut Dr. Wachs nur logisch, dass man dem Uploader des Rammstein-Songs derart kurze Fristen gesetzt hat. Auch die Höhe des Steitwerts erscheint dem Hamburger Fachanwalt angemessen. Im Rahmen des Telefonats bestätigte er, dass Abmahnungen tatsächlich auch telefonisch erfolgen können, an der Gültigkeit ändert dies wenig. In der Praxis wird dies kaum jemand in dieser Form tun, weil der Angerufene versuchen kann sich darauf zu berufen, dass er den Inhalt des Telefonats nicht bewusst mitbekommen oder verstanden hätte. Klar ist damit aber: Abmahnungen müssen nicht automatisch auf dem Schriftweg passieren. Erst recht nicht per Einschreiben! Auch solche per E-Mail sind möglich und mittlerweile zumindest für die Kanzlei Rasch durchaus üblich. Wäre die E-Mail des Empfängers (also des RS-Uploaders) ungültig gewesen, dann hätte proMedia automatisch eine Bounce Message erhalten. Das alleine bestätigt zwar noch keinen Erhalt der Abmahnung aber immerhin kann man vorab testen, ob die Adresse überhaupt gültig ist.

Wir haben uns sowohl bei Rapidshare als auch bei der Kanzlei Rasch intensiv um ein Statement bemüht. Unsere beiden Anrufe im Callcenter von Rapidshare waren leider beide erfolglos. Zuständig sei die Presseabteilung, die wäre (für uns) aber telefonisch nicht zu erreichen. Wir sollen uns per E-Mail an die Damen und Herren wenden. Unsere Nachricht wurde leider nicht erwidert. Beim ersten Anruf wurde uns zumindest unter der Hand bestätigt, dass sich der Fall rein theoretisch so zugetragen haben könnte. Genaueres müssten wir aber bei der Pressestelle erfragen, die wie gesagt bis jetzt nicht reagierte (und auch nicht mehr reagieren wird). Unser Telefonat mit Herrn Erdmann von der proMedia brachte nach mehreren Stunden Wartezeit lediglich eine E-Mail zutage:

"Sehr geehrter Herr Sobiraj, zu Ihrer Anfrage können wir uns nicht äußern.

Mit freundlichen Grüßen,


Mirko Brüß, Rechtsanwalt


Rechtsanwälte Rasch


An der Alster 6


20099 Hamburg


Tel.: 040 - 24 42 97 - 0


Fax.: 040 - 24 42 97 - 20"


Eine derartige Antwort war leider zu befürchten, weil keine Kanzlei ohne Einverständnis des Auftraggebers und auch des Abgemahnten eine Auskunft über derartige Fragestellungen geben darf. Verstöße dagegen könnte man problemlos bei der Rechtsanwaltskammer melden. Mal ganz davon abgesehen, dass die Kanzlei Rasch durch ein Bekanntgeben von Details oder lediglich durch das Bestätigen unserer Story das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber (also zu Universal Music) erheblich infrage stellen würde, wenn dies ohne deren Zustimmung geschieht. Das wird sich auch ein Clemens Rasch nicht leisten wollen oder können.

Wer sich weiter über den Sachverhalt informieren möchte: Der Boerse.bz-User Ryuuk hat als Beweis öffentlich eine [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] der Abmahnung [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]. Es bleibt aber abzuwarten, wie lange das PDF online bleiben wird. ([ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] & [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ])

(via [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ], thx!)

Quelle: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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