Also grundsätzlich gilt erst mal und das wird dich erst mal überraschen:
Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zuschläge für
Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es grundsätzlich
nicht.
Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im
Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Arbeitszeitgesetz).
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden
eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25 % als angemessen angesehen.
Damit besteht nur für Nachtarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge!
Zitat:
Zitat von kakkepeter
Meiner bisherigen Einschätzung nach, stellen die 40% von 0:00-4:00 nur Obergrenze des steuerfreien (!) Zuschlags dar, sind aber nicht gesetzlich verpflichtend zu zahlen. (?)
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Richtig und auch nur wenn der Arbeitsbeginn vor 0:00 Uhr war...
Zitat:
Zitat von kakkepeter
Zum Thema Sonntagszuschlag:
Wenn ich von Samstagabend 22 Uhr bis Sonntag morgen 6 Uhr arbeite, bekomme ich über die gesamte Zeit 25%, PLUS von 0 - 6 Uhr 50% Zuschlag. Ist das soweit korrekt?
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Zunächst gilt folgendes:
Sonntags- und Feiertagszuschläge dürfen nicht kumulativ, also nebeneinander, angewendet werden, der Nachtarbeitszuschlag dagegen wohl. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % oder 40 % kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Seit 2004 sind nur noch Zuschläge
steuerfrei, die auf einem
Grundlohn von maximal 50 € beruhen. Steuer-
und sozialversicherungsfrei sind seit 2006 solche Zuschläge, die den
Grundlohn von 25 € nicht übersteigen.
Desweiteren gilt: Wieviel Zuschläge du tatsächlich bekommst (auch wenn es vermutlich die von dir beschriebenen sind), kann dir hier keiner sagen. Die 25% bzw. 50% sind wiederum nur die steuer- bzw. sozialversicherungsfreien Höchstgrenzen...
Und wie gesagt, gesetzlich hast du quasi nur Anspruch auf den Nachtzuschlag wie oben beschrieben.
Alles andere müsste in eurem Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen stehen... Vermutlich wird das bei dir aber so stimmen. Die möglichen 50% für Sonntagsarbeit gelten von 0:00 Uhr bis 0:00 Uhr und wenn du sonntags vor Mitternacht anfängst sogar bis Montag morgen 4:00 Uhr. Das mit dem Folgetag bis 4:00 Uhr gilt übrigens auch bei Feiertagszuschlägen...