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Kleingewerbe ohne Meisterbrief

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Ungelesen 12.06.15, 15:54   #1
noob1
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Hey Leute

Aktuell mache ich eine Ausbildung zum Steinmetz.
Da ich nach meiner Arbeit noch die Möglichkeit habe weiter zu bleiben und Dinge für mich/andere zu fertigen nutze ich diese auch.

Jedoch ist es so das ich lediglich in der Nachbarschaft das ein oder andere losbekomme.
Aber der große Umsatz bleibt natürlich aus da jeder irgendwann ja was hat.

Somit müsste ich Werbung machen für meine Werke (Stelen, Skulpturen, Vogeltränken, Steine mit Aushöhlungen für Kerzen etc... ) allerdings geht das ja schlecht so ganz ohne Gewerbe.
Nun habe ich mal nachgefragt und es hieß ich bräuchte - selbst für so 'billige' Dinge wie Vogeltränken - einen Meisterbrief.
Aber wie wäre es denn wenn ich NICHT als Dienstleister tätig wäre sondern nur als Verkäufer? Ich biete meine Sachen zum Verkauf aber nehme keine Auftragsarbeit an.
Womit ich ja lediglich ein Verkäufer wäre, woher ich meine Ware beziehe bleibt ja letzten Endes meine Sache.

Würde das gehen oder denkt ihr das ich selbst für den Verkauf einen Meisterbrief benötige?
Falls ich nicht selbst herstellen darf könnte ich auch sagen das ich die Dinge über meinen Chef und seinen Betrieb fertigen lasse.
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Ungelesen 12.06.15, 16:45   #2
bambamfeuerstein
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als steinmetz geht alles ohne probleme

genaueres würde ich beim berufsverband unabhängiger handwerker nachfragen
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Ungelesen 12.06.15, 16:55   #3
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Zitat:
Zitat von bambamfeuerstein Beitrag anzeigen
als steinmetz geht alles ohne probleme
Was heißt alles? Nur verkauf?

Als Dienstleister (so wurde mir gesagt) gehts anscheinend nicht da die bearbeitung von Naturstein, laut hwk, einen Meisterbrief verlangt.

Denn gerade der Beruf Steinmetz gehört leider noch zu den Handwerken die an die Meisterpflicht gebunden sind.

Fliesenleger zb sind ja davon entbunden und können ohne Brief ein Unternehmen gründen.
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Ungelesen 12.06.15, 19:37   #4
Thorasan
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Dann besprech es doch mit deinem Chef. Vielleicht gibts ja da ne Möglichkeit einer Übereinkunft.
Reden solltest Du so oder so mit ihm.. Nur weil du da was machen darfst nach der Arbeit, heisst das nicht, das Du das dann auch verkaufen darfst. Während der Ausbildung brauchst du da auch seine explizite Erlaubnis für.
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Ungelesen 12.06.15, 19:52   #5
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Mein Chef weiß davon.
Er findet das gut und sieht das locker.

Ich würde halt gerne in eigenem Namen verkaufen und werben.
Und da scheint die HWK was dagegen zu haben.

Daher die Frage wie das ist wenn ich nur verkaufe.
Dann wäre ich kein Dienstleister sondern nur Händler.
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Ungelesen 14.06.15, 01:20   #6
bambamfeuerstein
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Zitat:
Zitat von noob1 Beitrag anzeigen
Denn gerade der Beruf Steinmetz gehört leider noch zu den Handwerken die an die Meisterpflicht gebunden sind.
bist du dir da sicher, das der steinmetz meisterpflichtig?

soweit ich weiss sind nur noch medizinische berufe wie hörgerätehersteller und optiker und so meisterpflichtig....und berufe, bei denen es im nachhinein um gefahrenquellen geht wie schornsteinfeger und sowas.

alle anderen berufe sollten eigentlich nicht meisterpflichtig sein
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Ungelesen 14.06.15, 07:30   #7
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Zitat:
Zitat von bambamfeuerstein Beitrag anzeigen
bist du dir da sicher, das der steinmetz meisterpflichtig?
Ja, sonst hätte ich doch kein Problem bei der Gründung oder?

Die HWK wird ja im großen und ganzen nicht unrecht haben.
Natürlich wird man das irgendwie umgehen können, zb wenn ich nur Verkaufe und nicht als Dienstleister tätig werde.
Darauf hat hier ja noch keiner geantwortet.

Kannst ja auch mal googeln, sind doch noch recht viele Berufe mit Meisterpflicht.

Aber danke wegen dem Tipp mit dem BUH! Da stehen ganz gute Ansätze wodurch man die Pflicht umgehen kann. Natürlich wirds nicht für jeden Beruf genau erläutert, daher hab ich mal ne mail geschrieben.
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Ungelesen 14.06.15, 14:14   #8
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Für Steinmetze und Steinbildhauer besteht die Meisterpflicht.
Die lässt sich zwar auch umgehen, aber das kann u.U zu Bußgeldern führen.
Es gibt aber da auch eine Altgesellenregelung. Die besagt, dass Gesellen mit 6 Jahren Berufserfahrung (von denen 4 in leitender Stellung) auch ohne Meisterbrief ein Gewerbe eröffnen können (§7b HwO). Diese Altgesellenregelung ist aber auch gar nicht so einfach durchzubringen. Da hats was mit der Beweislage.
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