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myGully |
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07.08.15, 14:09
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#1
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Anfänger
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 15
Bedankt: 5
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Arbeitsvertrag abgelaufen. Weiterbeschäftigung ohne neuen AV.
1. Kann ich meinem Chef eine Frist setzen, wenn er seit Ende des befristeten Arbeitsvertrages (12 Monate bis 31. Mai 2015) keine Anstalten macht, über die weitere Dauer und Konditionen zu sprechen?
2. Wie sieht mein jetziger Schutz aus ohne Verlängerung?
3. Können erfolgte Leistungen (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen für Abteilungsleistung etc. zurück gerufen werden?
Ich fühle mich in dem Arbeitsverhältnis ansonsten wohl und möchte meine Firmenleitung nicht verärgern. Jedoch denke ich, dass ich eine schriftliche Absicherung haben sollte.
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07.08.15, 14:23
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#2
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Mitglied
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 399
Bedankt: 131
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Bevor ich auf den Rest eingehe, nur um sicher zu gehen, dich richtig zu verstehen: Du arbeitest seit 2 Monaten ohne Arbeitsvertrag?
Falls ihr einen mündlichen Vertrag geschlossen habt, bitte deinen Arbeitgeber um etwas Schriftliches, an sich ist ein mündlicher Vertrag allerdings genauso "gut" wie ein schriftlicher, nur die Beweislage ist immer schwierig. (vgl.: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] )
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07.08.15, 19:23
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#3
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Androide
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 4.208
Bedankt: 2.355
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So wie es aussieht hat sich der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten gewandelt.
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Eigentlich brauchst du nichts schriftliches, wenn du zu den selben Konditionen dort weiter arbeiten willst.
@Kneter
Deine damalige Situation hat aber nichts mit der des TE zu tun.
Dein befristetes AV wurde ja einmal schriftlich verlängert und sollte dann wohl ein zweites Mal verlängert werden.
Befristete AV, auch deren Verlängerung, benötigen die Schriftform. Unbefristete jedoch nicht!
Beim TE sieht es aber anderes aus und die Gesetzeslage dazu ist mehr als eindeutig!
Absatz 5 ist der auf den es ankommt: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Im weiteren dürften wohl die Konditionen gelten die im befristeten AV stehen.
Sollten die für TE aber schlechter als die gesetzlichen Mindestvorschriften ausfallen. So gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Deshalb mein Rat an den TE: Nichts tun, du stehst auf der sicheren Seite.
Je nach Höhe des Entgelts würde ich spätestens im Juni 2016 einfach mal wegen einer Lohnerhöhung verhandeln.
Dann hast du evtl. auch mehr Argumente diese zu Begründen.
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07.08.15, 19:30
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#4
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WarRock Idiot
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 2.407
Bedankt: 3.952
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Du malochst weiter OHNE das Dich irgendwer aus der Firma haut?
Edit:
Sorry hatte das mit der Dauer überlesen.
Tipp überhaupt: Such nen Anwalt für die Sparte.
Denn so einfach ist es nicht mehr wie es im Gesetzt steht.
Beispiel bei mir:
2mal 12 Monate Vertrag bekommen und danach noch mal ne Verlängerung um 12 Monate,
nur Aufgrund das die Firma keine Festanstellung wollte und als Alibi einen Kranken aus der Verwaltung genommen hat für den ich Ersatz sein sollte.
Is bisl komplizierter aber mein damaliger Schwiegerpapa war da Vorsitzender der Gewerkschaft und so sind alle abstruden Sachen Möglich.
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15.08.15, 21:41
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#5
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Im Grunde brauchst du gar nichts tun. Denn dadurch das du weiterhin deine Arbeitskraft angeboten hast, und dein Arbeitgeber diese ohne weiteres ja auch angenommen hat, wurde aus deinem Zeitvertrag automatisch ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag.
Als Beweis dürftest du die Lohnabrechnung von Juni bereits haben. Und die vom Juli sollte ja auch inzwischen da sein. Also Beweise genug, das ein Arbeitsvertrag zwischen dir und deinem Arbeitgeber besteht. Ein schriftlicher Vertrag ist für ein Unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht vorgeschrieben und somit nicht erforderlich.
Anders ist dies nur, wie bei deinem alten Vertrag, wenn er Befristet ist, oder andere Sonderregeln enthält.
Ein Problem hat höchstens dein Chef, denn der ist in der Pflicht, innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsbeginn, alles Bezüglich der Arbeit vereinbarte, Schriftlich fest zu halten und dir davon eine Kopie aus zu Händigen. Und nur, damit er hierfür einen Beweis hat, wird üblicherweise der Arbeitsvertrag unterschrieben. Erforderlich ist es nicht.
Und wenn du nichts besonderes vereinbaren willst, dann ist es auch kein Nachteil einen Arbeitsvertrag zu bekommen, bzw. eine Zusammenfassung was vereinbart wurde. In deinem Fall gilt was im Gesetz steht, bzw. das was in deiner Branche per Tarifvertrag üblich ist.
Und nebenbei Bemerkt, bei dir zwar aktuell unwichtig, wer einen Zeitvertrag hat muß sich drei Monate vor Ende beim Arbeitsamt melden um keine Sperre zu bekommen. Es sei denn, man hat einen neuen Anschlussvertrag in der Tasche.
Sorry, habe leider übersehen das Fietze bereits alles wichtige geschrieben hatte.
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24.08.15, 10:39
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#6
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Master of Desaster
Registriert seit: Dec 2014
Beiträge: 3.968
Bedankt: 2.988
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Dies ist dem AG auch im Regelfall bekannt ( 3 Monatsregel)
Ob er sich nun dazu raeuspert oder nicht, dass ist dann die andere Seite der Medaille. Es gibt eben sonne und sonne.
Und muendliche Zusagen sind kein Beweismittel.
Im Zweifelsfall, ohne eine Leistungseinbuße oder -sperre hinzunhemen, ist der obere Ansatz der gescheiteste.
Im schlechtesten Fall, in dem auch keine Klage hilft, kann der AG auch am Ende der Vetragslaufzeit oder den darauffolgenden Morgen sagen;
entweder du brauchst Morgen nicht mehr kommen, weil Vertrag zuende oder am naechsten Tag ganz klar feststellen, das du hier nichts mehr zu suchen hast, weil Vertrag = zuende.
Wie schon erwaehnt gelten weitere Lohnzahlungen, die man bitte auch per Kontoauszug als Beweismittel aufheben muss, als Beweis fuer eine weitere Duldung. Diese Duldung wandelt auch ein Arbeitsverhaeltnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhaeltnis auf der Basis des vorangegangenen Vetrags.
Dem kann man mit dem Mittel der Vertragsaenderung oder Anpassung seitens des AG spaeter noch zu Leibe ruecken. Das birgt im Regelfall fuer den AN eher Nachteile.
Also nur aussitzen hilft an dieser Stelle NICHT.
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