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[Recht & Politik] Amtsgericht München: Zu langsames DSL erlaubt außerordentliche Kündigung

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Ungelesen 18.04.15, 17:19   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Amtsgericht München: Zu langsames DSL erlaubt außerordentliche Kündigung

Zitat:
18.04.2015 um 11:30 Uhr: Weil ein DSL-Kunde nur 5,4 der versprochenen 18 MBit/s nutzen konnte, hatte er seinen Vertrag außerordentlich ohne die sonst üblichen Fristen gekündigt. Der Provider verweigerte ihm das allerdings mit dem Verweis auf die im Vertrag angegebene "bis zu"-Klausel. Das Amtsgericht München entschied nun zu Gunsten des Klägers.

Ein zu langsames Internet ist offenbar ein Grund, seinen Vertrag mit dem Provider zu kündigen. Das entschied unlängst das Amtsgericht München in einem Fall, bei dem einem Kunden nur 5,4 bis maximal 7,2 MBit/s der in Aussicht gestellten 18 Mbit/s zur Verfügung standen. Die über Speedtest ermittelte Geschwindigkeit lag damit bei nur 30 bis 40 Prozent der vom Anbieter versprochenen Bandbreite.

Als der Kunde seinen Vertrag außerordentlich kündigen wollte, hatte sich sein Provider quergestellt. Dieser verwies in seiner Antwort schlicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, speziell aber auf eine Klausel, wonach dem Kunden lediglich "bis zu" 18 MBit/s bereitgestellt würden. Vor Gericht hielt die Argumentation jedoch nicht stand. Die Richter verwiesen ihrerseits auf den Paragrafen 626 des Bürgerliches Gesetzbuches und das darin beschriebene "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund". Es sei zwar tatsächlich so, dass es sich bei den strittigen18 MBit/s nicht um die generell geschuldete vertragliche Leistung handle. Allerdings müsse der Provider wenigstens streckenweise zweistellige Werte bereitstellen. Ähnlich hatten bereits die Amtsgerichte Kiel, Fürth und Montabaur zwischen 2008 und 2011 argumentiert.

Laut einer Studie der Bundesnetzagentur stand 2013 nur jedem fünften Nutzer die versprochene DSL-Geschwindigkeit zur Verfügung. Orientiert man sich an bisherigen Urteilen, muss die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit für eine außerordentliche Kündigung bei unter 50 Prozent der im Vertrag angegebenen Bandbreite liegen. Bisher basiert die Rechtssprechung jedoch nur auf erstinstanzlichen Urteilen. Endgültige Rechtssicherheit besteht demnach nicht.

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Ungelesen 18.04.15, 17:41   #2
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Daher eine Gesetzänderung statt "Bis zu xx" sollte nur noch "mindestens xx" erlaubt sein, dann haben solche Fantasiezahlen keine Chance mehr.
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Die folgenden 8 Mitglieder haben sich bei maKe_my_day bedankt:
Ungelesen 19.04.15, 10:34   #3
Webapache
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Ich finde diese Urteile gerechtfertigt. Generell sollte eine solche Regelung allerdings nicht in Kraft treten. Denn letztlich muss der Provider wie "Telekom" auf eigene Kosten oft ganze Kabelstränge kilometerlang neu im Boden verlegen, weil die alten Kabel auf Grund von Isolationsfehler etc. die Leistung nicht mehr erbringen können. Das merkt man dann besonders in den ländlichen Gegenden. Hier sollte es immer möglich sein ein Sonderkündigungsrecht, oder wenigstens einen Sondervertrag an der gebrachte Leistung prozentual gerechnet zu bekommen. Bis Ende 2018 soll der Netzausbau ja abgeschlossen sein, von daher würde eventuell ein günstigerer Vertrag, der sich an der tatsächlichen Leistung bemisst gerechter sein.

Denn man sollte bei seiner "Forderung" nach Leistungserbringung gegenüber einem Provider (die ja sogar schon im Gesetz verankert ist) auch bedenken, das dieser in vielen Fällen gewaltiges Eigenkapital aufbringen muss, um das zu realisieren. Geld, was erstmal verdient werden muss.
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Ungelesen 19.04.15, 11:27   #4
Destiny
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Sehe ich genauso wie Webapache. Diese "bis zu" Klauseln sind ja schön und gut, aber wenn nicht einmal 50 % der angepriesenen Werte erreicht werden können, sollte man als Provider vielleicht überlegen, die "bis zu" Werte für die Verträge herunterzuschrauben und die Preise anzupassen.
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Ungelesen 22.04.15, 23:10   #5
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Gut zu wissen, danke : )
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Ungelesen 23.04.15, 15:26   #6
MW75
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Zitat:
Zitat von maKe_my_day Beitrag anzeigen
Daher eine Gesetzänderung statt "Bis zu xx" sollte nur noch "mindestens xx" erlaubt sein, dann haben solche Fantasiezahlen keine Chance mehr.
Ganz einfach nur "mindestens xx" geht auch nicht, weil sonst jeder Dödel,der aus seinem Vertrag raus will,damit argumentiert,daß er z.B. bei einer FTP-Verbindung zu anderen ADSL-Anschlüssen diese Geschwindigkeit nicht erreicht. Wenn schon eine solche Klausel,dann bitte mit gewissen Einschränkungen bei der Auswahl der betreffenden Gegenstellen. Etwa daß dieses Tempo bei kommerziellen Webseiten mind. erreicht wird (denn deren Server haben üblicherweise dicke Leitungen).
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Ungelesen 27.04.15, 06:09   #7
Webapache
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Zitat:
Zitat von MW75 Beitrag anzeigen
Etwa daß dieses Tempo bei kommerziellen Webseiten mind. erreicht wird (denn deren Server haben üblicherweise dicke Leitungen).
Die Messgrundlage ist immer die Geschwindigkeit zwischen Router und Vermittlungsstelle. Nicht zwischen irgendwelchen Servern und Endpunkten.
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Ungelesen 27.04.15, 11:21   #8
Ghozz
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Normalerweise sollten Unternehmen nur mit realen und nicht mit geschönten Zahlen werben. Somit werden die Verbraucher getäuscht, wenn sie meistens nur mit weniger als von angebotener Leistung abgespeist werden. Dann würden solche Prozesse überflüssig. Der Kunde zahlt für Leistungen, die sie nicht erhält.

Das wäre so, als wenn CocaCola Ihre 1 Liter Flaschen mit bis zu 1 Liter kennzeichnen, aber nur 0,75 Liter einfüllen. Mehr Gewinn für weniger Ware. Da sollte man direkt die Flasche mit 0,75 Liter Inhalt kennzeichnen.
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Ungelesen 04.05.15, 09:58   #9
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Blödes Beispiel... Das wären ja wiederum okay. Das währen diese ominösen 75 % der gebuchten Leistung, auf die sich die DIN Norm Blablub bezieht...
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Ungelesen 04.05.15, 10:58   #10
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Es gibt ja nicht mal 75 % der bezahlten Leistung. Wenn ich an mein altes DSL denke und wie viel ich kriegen sollte und die Ausreden, warum ich nicht einmal 1/4 davon bekomme, wäh.
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