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Ungelesen 29.06.17, 19:05   #17
Avantasia
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Dazu sagt das BAG:

Zitat:
Arbeitnehmer, die nach einem Dienstplan arbeiten, müssen ihre freie Zeit oft weit vorausplanen, damit das Privatleben nicht zu kurz kommt. Umso ärgerlicher, wenn dann der Chef den Dienstplan kurzfristig umschmeißt: Statt dem heutigen Spätdienst morgen Frühdienst – das kann den Zeitplan gehörig durcheinanderbringen und bedeutet gerade für Familien mit Kindern oder Alleinerziehende oft einen organisatorischen Kraftakt! Doch ist der Dienstplan wirklich in Stein gemeißelt oder kann der Arbeitgeber kurzfristig Änderungen vornehmen?

Generell gilt: Einen einmal aufgestellten Dienstplan darf der Chef nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, denn der Arbeitgeber muss auf das Privatleben der Angestellten Rücksicht nehmen. Dies bedeutet: Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist müssen diese keine Umstellungen hinnehmen. Laut eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin sind dies in der Regel vier Tage (Az. 28Ca 10243/12).
Zitat:
Kurzfristiges Nach-Hause-Schicken

Auch ein plötzliches Nach-Hause-Schicken ist nicht erlaubt: Wer zu seinem Schichtdienst antritt, kann nicht ohne Begründung auf eine andere Arbeitszeit vertröstet werden, weil er kurzfristig nicht beschäftigt werden kann. Ausnahme: Es liegt eine betriebliche Notwendigkeit vor.

Arbeitet ein Angestellter zum Beispiel an einer Maschine, die kaputt gegangen ist, und kann im Betrieb sonst nicht eingesetzt werden, darf der Chef ihn zwar heimschicken. In der Regel wird er ihm jedoch seine Vergütung weiter zahlen müssen, da der Arbeitgeber das Risiko für derartige Betriebsstörungen trägt. Ausnahmen gibt es wiederum bei einer Existenzgefährdung des Betriebes.
Zitat:
Urteil:
ArbG Berlin 28. Kammer, Entscheidungsdatum: 05.10.2012
Aktenzeichen: 28 Ca 10243/12

Leitsätze:
1. Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Konkretisierung der zeitlichen Lage des Arbeitseinsatzes eines Teilzeitbeschäftigten (§ 106 Satz 1 GewO) per Dienstplan ausgeübt (hier: Einteilung zum Spätdienst), so kann er von seiner diesbezüglichen Leistungsbestimmung nicht ohne Rücksicht auf dessen Belange wieder einseitig abrücken (hier: Schichttausch zum Frühdienst). Er hat dem Adressaten gegenüber insbesondere eine den Umständen nach angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.

2. Für die Bemessung dieser Frist kann im Grundsatz auf die Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG (vier Tage im Voraus) zurückgegriffen werden. Ist der Adressat hiernach nicht verpflichtet, der geänderten Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, so kann dieser die Weigerung auch dann nicht mit fristloser Kündigung beantworten, wenn der Adressat ihm bei Aufrechterhaltung des Änderungswunschs die "Krankschreibung" in Aussicht gestellt hat.
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