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Dringende Frage zur Durchsetzung eines Garantiefalles

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Ungelesen 19.08.20, 20:15   #1
Feengold
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Standard Dringende Frage zur Durchsetzung eines Garantiefalles

Hallo,

ich hätte gerne mal euren Rat. Mein Sohn hat sich ein teures Fahrrad (über 3000 Euro) gekauft, nun ist beim Rahmen der Lack gerissen er Hersteller gibt auch zu, das es ein Garantiefall ist.. Das Fahrrad wurde im März 2020 gekauft. Leider hat er nur eine andere Rahmenfarbe, aber das ist nicht das Problem.

Der Händler wiederum will aber den neuen Rahmen nur unter Kostenbeteiligung von 400 Euro einbauen, obwohl es ja eine Garantiesache ist, als ich da heute mal angerufen hatte, wurde der Verkäufer richtig frech und legte einfach auf.

Habt ihr eine Idee, wie ich das Schreiben an den Händler aufsetze, um die Rechte meines Sohnes auf
den unserer Meinung nach kostenlosen Einbau durchzusetzen?

Zitat von hier: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Der Händler schuldet dem Kunden die Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Diese werden sich für Unternehmer zukünftig teilweise ändern..
Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, kann der Käufer zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (z.B. durch Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nicht selten wird der Mangel jedoch erst dann entdeckt, wenn die Sache bereits fest eingebaut ist, so z.B. bei Kücheneinbaugeräten oder Baumaterialien wie Fliesen. Der Austausch ist dann besonders kostspielig.
Im deutschen Recht war daher lange umstritten, wer die Kosten für den Ausbau der defekten und den Einbau der neuen Sache trägt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.06.2011 (Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) entschieden, dass im Rahmen von B2C-Verträgen der Verkäufer auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der Austauschware schuldet.


Vielen Dank.
__________________
Lieben Gruß

Feengold

Geändert von Feengold (19.08.20 um 21:19 Uhr)
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Ungelesen 20.08.20, 13:00   #2
0815pogo
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Wenn das Fahrrad als Ganzes gekauft wurde und nicht ein einzelner Rahmen, stellt sich die Frage des Einbaus doch gar nicht. In der Haftung ist der Händler für das verkaufte Fahrrad am Stück.
Der Hersteller schreibt Garantie, danach schreibst du von Gewährleistung, also Sachmängelhaftung, das sind verschiedene Ansprüche!
Sieh nur zu, den Anspruch vor Ablauf der ersten 6 Monate anzumelden, sonst diskutiert er womöglich noch darüber.
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Feengold (21.08.20)
Ungelesen 20.08.20, 17:28   #3
jakline
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Hersteller = Garantie
Händler = Gewährleistung
Gewährleistung ist gesetzlicher Anspruch <-> Garantie ist freiwillige Leistung

In den ersten 6 Monaten nach Kauf muss bei einem Mangel der Kaufsache der Händler nachweisen das er nicht schuld ist.

Vorgehensweise: Dem Händler (nicht Hersteller) den Mangel schriftlich mitteilen. Ihn auffordern diesen zu beheben (kostenfrei natürlich) und dir mitzuteilen wann/wie er das machen will.
Je nach Entfernung kann man den Brief natürlich auch persönlich abgeben und direkt weitere Details klären. Es schadet auch nichts, dann einen Zeugen mitzunehmen.

Das Weitere ist dann davon abhängig wie der Händler reagiert, wie Vorredner schon geschrieben hat, auf jeden Fall die 6-Monats-Frist im Auge behalten.
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Feengold (21.08.20)
Ungelesen 21.08.20, 09:25   #4
musv
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Zitat:
Zitat von Feengold Beitrag anzeigen
nun ist beim Rahmen der Lack gerissen er Hersteller gibt auch zu, das es ein Garantiefall ist..

Der Händler wiederum will aber den neuen Rahmen nur unter Kostenbeteiligung von 400 Euro einbauen, obwohl es ja eine Garantiesache ist,
Nein, es ist definitiv kein Garantiefall. Garantie ist die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Das ist hier nicht der Fall. Und darauf solltest du Dich auch nicht einlassen. Denn bei der Garantie können die Bedingungen vom Händler oder Hersteller vorgegeben werden.

Hier gilt eindeutig die gesetzliche Gewährleistung. Dabei solltest du aufpassen, dass du innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf bleibst.

jakline hat vollkommen Recht. Als Ergänzung:
In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass die Sache keinen Mangel hatte. Danach erfolgt eine Beweislastumkehr. D.h. der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Gewährleistungsdauer sind insgesamt 2 Jahre.

Lesenswert dazu:
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Als Käufer musst du dem Verkäufer das Recht der Nacherfüllung einräumen, d.h. der Händler darf das Fahrrad reparieren. Klappt das nicht, kannst du entweder eine Kaufpreisminderung, ein Ersatzfahrrad oder den Rücktritt vom Kauf verlangen.

Unstrittig ist allerdings, dass die Reparatur ausschließlich zu den Kosten des Verkäufers zu erfolgen hat.
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Zitat:
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Du musst da auch nicht über Trustpilot und den europäischen Gerichtshof gehen. Der BGB-Paragraph ist eindeutig und vermutlich schon seit Entstehung des BGB darin enthalten. Will der Verkäufer nicht, dann zeig ihm einfach den Paragraph mit dem Hinweis, dass der dann auch vor Gericht seinen Einsatz finden wird.

Wir haben aber selbst auch schon oft erlebt, dass sich Händler gern vor der Gewährleistungspflicht drücken. U.a. in einer Aldi-Filiale hatten wir schon mehrfach gewissen Diskussionsbedarf, bis der Filialleiter die deutsche Gesetzgebung akzeptiert hat.
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Feengold (21.08.20)
Ungelesen 21.08.20, 23:37   #5
Feengold
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Hallo,

danke, ja, mittlerweile weiß ich auch, dass es ein Gewährleistungsfall ist, schauen wir mal, was der Händler sagt, nächste Woche geht das Schreiben raus.

Ist als Laie manchmal nicht so einfach, zwischen Garantie und Gewährleistung fein zu unterscheiden.
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Lieben Gruß

Feengold
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Ungelesen 21.08.20, 23:40   #6
Feengold
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Kann denn das Geschäft, wenn sei eine Reparatur wegen der Kosten ablehnen und das Fahrrad zurücknehmen, eine Wertminderung vom Kaufpreis abziehen?
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Feengold
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Ungelesen 22.08.20, 18:19   #7
jakline
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Zuerst einmal: Der Händler kann eine Reparatur nur in ganz wenigen Fällen ablehnen.

Die Wertminderung nennt sich juristisch Nutzungsentschädigung. Hier sind 2 Fälle zu unterscheiden:

Der Händler tauscht das fehlerhafte Fahrrad im Rahmen der Gewährleistung gegen ein neues aus. Dann hat er keinen Anspruch.
Du bzw. dein Sohn tritt vom Kaufpreis zurück, also Rückgabe Rad, Erstattung Kaufpreis. In diesem Fall hätte der Händler einen Anspruch.
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Ungelesen 23.08.20, 21:11   #8
Feengold
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Danke, die Nachricht an den Händler ist raus, jetzt heißt es abwarten.
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