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Ungelesen 19.03.17, 09:23   #10
Fietze
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Zitat:
Die "positiven Einkünfte" ist Nettoverdienst.
Nein ist es nicht! Wenn man keine Ahnung hat, sollte man vielleicht mal ...........

Positive Einkünfte eines Nichtselbstständigen ist der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten!
Dies kann man analog zum Gewinns eines Gewerbetreibenden oder dem eines Land- bzw. Forstwirtes sehen.
Jetzt werden alle "Gewinne" bzw. "Verluste" aus allen Einkunftsarten die der Steuerpflichtige hat, zusammen gezählt und man kommt zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Unterschied der positiven Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ist der, dass beim Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlust aus z.B. einer Vermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mit den anderen Einkünften verrechnet wird.
Ergo fallen Verluste aus einer Einkunftsart hinsichtlich der positiven Einkünfte unter den Tisch.
Dies ist für die Berechnung des Elterngeldes allerdings vorteilhaft, da der Verlust die Bemessungsgrundlage ja nicht reduziert.
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden aber nicht alle tatsächlichen entstandenen Werbungskosten berücksichtigt, sondern es wird lediglich der Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt.
Also positive Einkünfte eines Arbeitnehmers die für das Elterngeld maßgeblich sind, ist das steuerpflichtiges Brutto (ohne sonstige Bezüge) abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag.

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden noch die Sonderausgaben (Kranken- und Rentenversicherungen), unter Berücksichtigung der Höchstbeträge und außergewöhnlichen Belastungen angerechnet und jetzt erst kommt man zum zu versteuernden Einkommen.
Und dies ist maßgeblich für die zu zahlende Steuer!

Wenn du mir Quellen bringen kannst die belegen, dass die positiven Einkünfte eines Nichtselbstständigen quasi der Nettolohn ist, nur her damit.
Aber du wirst keine finden!

Edit:
Muss mich zum Teil berichtigen. Zuerst erst wird das Elterngeld brutto errechnet. Darauf hat die Wahl der Steuerklasse keinen Einfluss, allerdings für das Elterngeld netto u.U. schon.
Unabhängig davon ist die Summe der positiven Einkünfte aber so wie ich oben schrieb.
Zitat:
Schritt 2: Die Berechnung des laufenden Arbeitsentgelts.
Auf Grundlage der eingereichten Einkommensnachweise für den zuvor ermittelten Bemessungszeitraum werden vom jeweiligen mtl. Bruttoeinkommen sonstige und steuerfreie Bezüge abgezogen. Dieser Betrag stellt das laufende Arbeitsentgelt dar.
Bei selbstständigen Einkünften, die über den EkSt-Bescheid des Vorjahres nachgewiesen werden, wird zur Ermittlung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts der Gewinn vor Einkommenssteuer durch 12 geteilt.

Schritt 3: Die Berechnung des Elterngeld-Bruttos.
Das sog. monatliche Elterngeld-Brutto errechnet sich aus dem laufenden Arbeitsentgelt abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag.
Als Arbeitnehmerpauschbetrag werden pro Monat 83,33 € angesetzt.

Schritt 4: Die Ermittlung der Steuermerkmale.
Für jeden einzelnen der eingereichten Einkommensnachweise erfasst die Elterngeldstelle, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde, ob Kirchensteuer geleistet wurde und wie viele Kinderfreibeträge geltend gemacht wurden.
Sind innerhalb der ermittelten 12 Monate des Bemessungszeitraums steuerliche Änderungen eingetreten, wird verglichen, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der betrachteten Monate relevant waren. Bei gleicher Verteilung (6/6) gilt das Merkmal, das am aktuellsten ist.
Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich also nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Da sich vor allem bei vielen Müttern auf Grund der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen vor der Geburt des Kindes der Bemessungszeitraum verschiebt, müsste ein solcher Steuerklassenwechsel bei Bekanntwerden der Schwangerschaft, am besten aber noch vorher, stattgefunden haben, damit er überhaupt berücksichtigt wird.
Die Elterngeldstelle erfasst zur Ermittlung der steuerlichen Merkmale nur Monate des Bemessungszeitraums, in denen auch Erwerbseinkommen erzielt wurde. Da das Mutterschaftsgeld kein Erwerbseinkommen darstellt, fallen die davon betroffenen Monate aus der Betrachtung heraus. Auf Antrag kann aber auch auf die Ausklammerung des Mutterschutzes verzichtet werden.

Quelle
Und weiter unten:
Zitat:
Schritt 8: Die Berechnung des Elterngeld-Nettos.
Das sog. Elterngeld-Netto errechnet sich aus dem Elterngeld-Brutto gemindert um die errechneten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.
Dieser Betrag ist nicht identisch mit dem Nettogehalt, das auf den Gehaltsnachweisen steht!
Das Elterngeld-Netto bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe des zustehenden Elterngeldes pro beantragtem Lebensmonat des Kindes.
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