Beide Verträge sind in der genannten Form nicht vereinbar, da es sich in beiden Fällen um die Auflösung eines Schuldverhältnisses (Dienstvertrag in dem Fall). Kündigung ist einseitig ausgehend in dem Fall vom Arbeitgeber. Bei der Auflösung handelt es sich um einen beiderseitigen Vertrag, d.h. der Arbeitnehmer trägt durch Unterzeichnung zur Kündigung bei, in dem Fall wird ALG gesperrt und dann gesenkt. Da es sich um deinen wohl gesetlichen Urlaub handelt steht es dir frei den zu nehmen oder dir auszahlen zu lassen.
Kurz gesagt ich würde den Vertrag nicht unterscheriben zumindest keinen in der Form wie oben gennant.
|