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Ungelesen 06.10.12, 09:01   #24
KarlHintermeier
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Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto verwendet, benötigt dazu die Zustimmung des Rechteinhabers. Das gilt für alle urheberrechtlich relevanten Verwertungsarten. Umfasst ist davon beispielsweise die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung (die bei der Einbindung in eine Internetseite oder ein eBay-Angebot fast immer gleichzeitig verwirklicht wird). Außerdem wird auch die Bearbeitung umfasst. Dabei ist es keineswegs so, dass über kleinere Modifikationen am Bild das Urheberrecht des Rechtsinhabers ausgehebelt wird. Selbst wenn durch die Veränderung (etwa eine Montage) ein neues urheberrechtsfähiges Werk geschaffen wird, liegt doch ein Eingriff in die Rechte des Rechtsinhabers vor.
Urheberbenennung ist Pflicht

Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Bei der Verwertung des Werkes muss also grundsätzlich angegeben werden, wer der Urheber ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Auch wenn der Urheber genannt wird, ist seine Zustimmung für die Verwertung des Werkes erforderlich.
Quelle: http://bbs-law.de/2011/02/nutzung-vo...sich-ein-bild/

also Herr Vialukai... erste Gehirn einschlaten und sich richtig informieren als hier unwahres Geschwafel an den Tag legen!!
Der Bilddieb zahlt natürlich!!!!! Und bei diesem öffentlichen "Theater" erst Recht! Ich sagte dem Käufer ja schon... "Die Retourkutsche kommt spätestens in der Hölle wenn er für seine Sünden Schmort" Aber wie das bekannte Spricht: Der liebe Gott bestraft so viele Sünden meist sofort....

:-) Jettzt soll sich der dreiste Käufer der es immer noch nicht schnallt mal schön anschnallen ...
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