Gerade nochmal Nachgesehen, so heißt es im Abkommen
"Ist eine Straftat nach den Gesetzen des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, nach den Gesetzen des ersuchten Staates jedoch nicht, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung unter der Bedingung gewähren, dass:
die Todesstrafe nicht verhängt wird;
die Todesstrafe, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt wird."
Q:
http://eur-lex.europa.eu/legal-conte...EGISSUM:jl0053
Sprich es ist nichtmal geregelt dass man überhaupt generell auf eine Todesstrafe verzichten muss für eine Auslieferung an die USA. Es kann nur verlangt werden. Sprich es wird von Fall von Fall entschieden auf politischer Ebene. Daher sehe ich da auch eher ein ggf. politisches Dilemma.