Einzelnen Beitrag anzeigen
Ungelesen 28.06.17, 18:29   #18
baldurgarda2
Newbie
 
Registriert seit: Oct 2016
Beiträge: 69
Bedankt: 95
baldurgarda2 wird langsam von ratten respektiert | 153 Respekt Punktebaldurgarda2 wird langsam von ratten respektiert | 153 Respekt Punkte
Standard

Zitat:
Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Beamte unterliegen den Grundsätzen des hergebrachten Berufsbeamtentums. Angestellte nicht. Sie dürfen deshalb streiken oder anderes tun, aber nie hoheitliche Aufgaben übernehmen. Die besondere Verpflichtung besteht nicht.
Demgegenüber steht Art. 33 Absatz 4 des GG, wonach die Ausübung der hoheitsrechtlichen Befugnisse in der Regel ständige Aufgabe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

- Im Rahmen der sog. unmittelbaren Staatsverwaltung sind dabei insbesondere die Bundes- und Landesbehörden zu nennen.
- Im Bereich der sog. mittelbaren Staatsverwaltung werden sowohl die Kommunen, sowie die berufsständischen und sonstigen Körperschaften als auch die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig. Umfasst sind dabei auch die einzelnen Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst.
- Darüber hinaus gibt es noch die sog. Beliehenen, die ausnahmsweise ebenso hoheitliche Aufgaben übernehmen. Dabei handelt es sich also um diejenigen Privaten, denen diese hoheitlichen Aufgaben seitens des Staates übertragen werden (zum Beispiel: TÜV).

Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen sind Angestellte, Beamte, Richter oder Soldaten.
baldurgarda2 ist offline   Mit Zitat antworten