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Zitat von MunichEast
Du bringst da Äpfel und Birnen durcheinander.
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Ich bezog mich auf Art. 33 Absatz 4 des GG und der besagt, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe
„in der Regel“ Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist.
Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen. Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.
Die Verfassung lässt somit für die Einstellungsentscheidung „Beamte“ oder „Arbeitnehmer“ einen genügend großen Gestaltungsraum. Dementsprechend haben Bund, Länder und Gemeinden die funktionale Abgrenzung zwischen den beiden Statusgruppen „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits in vielen Punkten angenähert.
Hoheitliche Rechte sind Rechte die nur der Staat hat. Juristisch gibt es keine "unechten hoheitlichen Rechte"
Angestellte bei der Polizei werden mit der Schusswaffe ausgebildet:
http://akademie-der-polizei.hamburg....olizei,page-3/
Lehrer:
http://www.vbe-es.de/app/download/57...eamte+sein.pdf
Hoheitliche Aufgaben des TÜV:
http://www.zeit.de/1981/14/das-gesch...omplettansicht
Es gibt also keine "Birnen"